Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 3 (1921)
- Issue
- Heft 1041 (22.12.1921)
- Date
- 1921-12-22
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2979076-2979773-2980120--09728-2996008- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
öfc, tm Sport Der jüdische Sportverbami* Das Werk ist gelungen, der jüdische Sportverband Ist erstanden. Selbst die größten Optimisten waren von der Anteilnahme der jüdischen Sportvereine überrascht. Nicht weniger als 17 jüdische Sportklubs hatten ihre Vertreter entsandt, die die Erklärung abgaben, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für den jüdischen Sportverband einzutreten. Nachfolgende Vereine hatten die konstituierende Versammlung beschickt: Achduth, Achim, Ari, Bar Kochba, Baumgartner Halcoah, Cherut, Gideon, Hakoah, Hasmonea, Hazaix, Hechawer, J. A. C., J, A. 8. Boroeho-w, J. F. C., Kadima, Menorah und Moriah. Die Wechselreden bezeugten, * wie tief das Zusammengehörigkeitsgefühl bei den' einzelnen Vereinen wurzelt. Alle Delegierten gaben die Erklärung ab, daß ihre Vereinsleitungen schon seit längerer Zeit die Notwendigkeit des Zusammenschlusses1' erkannt -hätten. Die letzten Ereignisse im Fußbalisport beunruhigten Insbesondere die kleineren jüdischen Klubs, da sie Gefahr liefen, von den beiden Gruppen V. A. 8. und Schutzverband entrechtet zu werden. Nur durch einen gut geleiteten und straff organisierten jüdischen Sportverband glauben sie die Möglichkeit zu haben, ihre Interessen wirkungsvoll vertreten zu sehen. Einige Herren schilderten die schlechte wirtschaftliche Lage ihrer Vereine. Die großen Klubs, insbesondere die Hakoah; versprachen nach Maßgabe der Kräfte ihre Unterstützung. Die Festsetzung der Aufgaben des jüdischen Sportverbandes wurde auf die nächste Sitzung verschoben. Sehr interessant waren die Ausführungen des Vertreters des J. A. S. Borochow. Er verwies auf die schwierige Stellung seines Vereines, der ausschließlich aus Arbeitern, die der poale-zionistischen Partei angehören, bestehe. Da der jüdische Sportverband wirtschaftspolitische Fragen nicht berühre, hoffe er, daß ein Zusammenarbeiten möglich sein werde. Mit besonderer Genugtuung begrüßten die Anwesenden die Nachrieht, daß die „Wiener Morgenzeitung“ mit 15. Jänner 1922 eine großzügig angelegte Sportrubrik eröffnen werde, wodurch, der jüdische Sportverband und seine Vereine das notwendige Sprachrohr gewinnen. Mit anerkennenden Worten wurde der Hahoah (Graz), des 8. C. Unitas (Baden) und des Jüdischen Turnend Sportvereins (Linz) gedacht, die unter besonders schwierigen Verhältnissen den Sportbetrieb aufrechterhalten und dem Judentum Ehre bringen. Weiters wurde das innige Zusammenarbeiten mit den Turnern gtrtgeheißen. Den Abschluß der Versammlung bildete - die Wahl des Herrn Fiscus (Hasmonea) zum provisorischen Schriftführer und des Herrn Wirtschafter \(Hechawer)' zum provisorischen Kassier. Diese beiden Herren werden mit den Mitgliedern der Kreisleitung Pr,' Gh. Wolfmann, Drl J. H, Körner und Fritz b a ar den provisorischen Vorstand des jüdischen Sportverbandes. bilden. Mit der Gründung des jüdischen Sportverbandes ist ein Wendepunkt in der jüdischen Sportbewegung erreicht Bisher gingen alle Vereine getrennte Wege, die nicht immer die richtigen waren. Nun. sind alle Kräfte konzentriert, so daß eine MachteinheH: gesteh affen ist, die. die. Fähigkeit besitzt, die gesteckten Ziele zu erreichen. Die jüdische Olympiade wird das Zusammengehörigkeitsgefühl weiter verinnerlichen. Alle Anzeichen deuten darauf hin, daß der jüdische Sportverband and die ihm unterstellten Vereine einer erfolgreichen Zukunft entgegengehen. Jenö Gans! Ist nach Agram übersiedelt und wird für den heimischen jüdischen Sportklub Malckabi tätig sein. An den Nativen dieses Spielers knüpft sich ein gutes Stück jüdischer Fußball-Geschichte. Er war der Torschütze der ölten Hakoah-Mannschaft. Seinem Wirken verdankte unser ältester jüdischer Sportverein den Aufstieg von der IV. bis in Be IL Klasse. Jenö Gansl wird in Agram als Spieler und Trainer tätig sein und es ist zu hoffen, daß seine langjährigen Erfahrungen dem jüdischen Sportklub Makkabi m Nutze kommen werden. Hechawer sticht Gegner für kommenden Sonntag auf fremdem Platz. Adolf Wirtschafter, VII, Bandgasse 34, Telephon 35-3-29. Samstag den 24. Dezember, 8 Uhr, Spielerversamminng und Mannschaftsaufstellung im Klubheim. -- Die Ping-Pong-Sektion ist seit voriger Woche in r, vollem Betrieb. ■ Kochba. Heute, Donnerstag, wichtige Ausschtiß-; Sitzung. Samstag den 24. d. M,, %7 Uhr, Fortsetzung der Vollversammlung. Wer trotz schriftlicher Einladung nicht erscheint, wird von der Mitgliederliste gestrichen. J. A. 8. Borochow. Heute, Donnerstag, %S Uhr, Mitgliederversammlung im Cafe Magnet, IL, Gauplatz 2 ' - (aVlathildenplatz). Tagesordnung : Der Körpersport des jüdischen Arbeiters. Referent: Herr Lamm. Gäste willkommen. Hasmonea. Bei der Generalversammlung wurden nachstehend genannte Herren in den Vorstand gewählt: Obmann Emanuel Fiscus; Obmannstellvertieter Engelstein; Schriftführer Karliner; Kassier Goldstein; Materialvexwalter KäoMstein; Beiräte Kohn, Lipper; Revisoren Grebler, fSttpferroann; Verbandsdelegierte Fiscus, Karliner; Finanzbeiräte Haas, Koffler; Kulturabteilung Wiesen. Zu Ehrenmitgliedern wurden ernannt: Fiscus, Wieselmann, Goldstein, Karliner, Schirok und König. Die Wahlen in die Ausschüsse der Fussball-, akademischen und Beamtensefcttoin finden am kommenden Samstag um 7 Uhr im Khibtafm statt Die Mitglieder der Vereine Achim, Moriah ttira Achduth haben heute, Donnerstag, 7 Uhr, im Klubheim des 8. C. Cherutli, IL, Ilgplatz 5, zu erscheinen. Die Klubs werden ersucht, ihre Statuten und Mitgliederverzeichnisse mitzubringen. Cheruth. Heute, Donnerstag, 6 Uhr, Ausschußsitzung. Anschließend Zusammenkunft der Theater-Sektion. Volkswirt Gestempelte Krone --- —vH) Centimes. Auszahlung Wien --- —.20 Centimes. Abermalige Besserung der Mark. In Zürich notierte* die österreichische Krone —v20 (*—.19 am 20. Dezember) die österr. gest. Krone . „ —^0 (—.IO am 20. Dezember) Be tschechische Kröne* . 6>85 ( 6:60 a$i 20. Dezember) die Mark . •*•►**• 3<05 ( 2.87 am 20. Dezember) Agram ........ . 2:05 ( 2*— am 20. Dezember) Bukarest ...... —(—.— am 20. Dezember) Budapest ...... . —.BO (—.77 am 20. Dezember) Warschau ....... —.£7 (—.17 am 20. Dezember) Bankfeam 1 M. ROHATYN Wien, Bezirk,. Maria Vheresienstrasse Id Telephon 20-3*63 424 Telephon 20-3-63 S Durchführung sämtlicher Bank - Transaktionen. An- und Verkauf sämtlicher Devisen und Valuten. Das Gesetz über die Anmeldung der Valuten. Das gestern vom Nationalrat angenommene Gesetz über die Anmeldung der Valuten lautet: § 1. Bundesbürger, die im Bundesgebiet Ihren ordentlichen Wohnsitz haben sowie inländische juristische Personen, Gesellschaften und Firmen sind verpflichtet, alle ausländischen Zahlungsmittel und Devisen (auf ausländische Zahlungsmittel lautende Auszahlungen, Wechsel, Schecks, Anweisungen und dergleichen) sowie GuthabenimAuslande, die sie am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes besitzen, sofern sie auf Gold, Silber oder ausländische Währungen lauten und sofort fällig sind, es innerhalb vier Wochen werden oder werden können, bis spätestens 31. Dezember 1921 bei der zuständigen Anmeldestelle (§ 4) mittels Konsignation anzumelden. Ausländern gehörige Erwerbsunternehmungen und Ausländer, die im Bundesgebiet erwerbstätig sind und in ihm ihren Wohnsitz haben, sind hinsichtlich des Umfanges ihrer Anmeldungspflicht österreichischen Bundesbürgern, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gleichzu halten. Ausländer, <fie im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind verpflichtet, ihre ausländischen Zahlungsmittel (Valuten und Guthaben), die sie irn Bundesgebiet besitzen, a n z u m e 1 d e n. Wer Valuten und Devisen im Werte von weniger als K f00;000, gerechnet nach <Jgm Kurs am Tage der Kundmachung . des Gesetzes, besitzt, ist von der Anmeldung frei § 2. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angemeldeten Zahlungsmittel, Devisen und Guthaben dürfen weder angefordert noch zum Zwecke der Anforderung beschlagnahmt werden; auch ist der Besitzer in der freienVerfügung über sie, soweit der Verkehr in Valuten und Devisen gesetzlich gestattet ist, nicht beschränkt. Jenen Anmeldungspflichtigen, die ihrer Anmeldungspflicht nach §1 in vollem Umfange nachgekommen sind und die in ihrem Besitze befindlichen ausländischen Zahlungsmittel, Devisen und ausländischen Guthaben in einer der nachbezeichneten Formen bis spätestens 14. Jänner 1922’ dem Bunde zur Verfügung stellen, wird für alle anläßlich der Anmeldung aufgedeckten Steuer- und Gebührenhinterziehungen, Hinterziehungen der Vermögensabgabe, Verletzung von Vorschriften über den Devisenverkehr volle Amnestie gewährt. Eine nachträgliche Bemessung von Steuern, Gebühren, Vermögensabgabe aas diesem Grunde findet in einem solchen Falle nicht statt. § 3. Die angemeldeten ausländischen Zahlungsmittel usw. können dem Bunde nach Wahl, des Einliefernden auf eine der folgenden Arten z u r V e r f ü g u n g gest e i l t werden: a) Gegen vom Bunde ausgegebene, innerhalb von zehn Jahren verlosbare, mit 5% verzinsliche Schuldverschreibungen, welche auf eine vom Finan^ninister zu bestimmende wert stabile ausländische Währung lauten. Die Ausstellung und Ausfolgung dieser Schuldverschreibungen hat innerhalb drei Monaten nach Einlieferung der Valuten zu erfolgen gegen Rückstellung der dem Einlieferer bei der Einlief ertrag ausgestellten, auf die eingelieferte Währung lautenden Bons, auf welche für die Zwischenzeit 5% pro anno in der eingeiieferten Währung zu vergüten sind. Zinsen und Kapitals- Zahlung haben effektiv in der versprochenen Wäferung zu erfolgen. Eine Abänderung dieses Versprechens darf unter keinen Umständen erfolgen, b) Gegen B unde-s-schti^ver:Schreibungen, die auf K r o n e n tauten, mit 5% pro anno verzinst werden und innerhalb zehn Jahren nach einem Verlosungsplan zur Rückzahlung gelangen. Der Bundesminister für Finanzen kann auch Prämienobldgationen unter entsprechender Minderung der festen Zinsen ausgeben. Für die nach a) oder b) ausgegebenen Selittfdverschreibuugen wird bestimmt: 1. Die Auszahlung der fälligen Ansen, etwaigen Prämien uncl der Kapitafsraten erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug; die etwaigen Gewinste sind in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht ernzirbezrehen. 2. Auf den Erwerb dieser Schuldverschreibungen, die Einlösung der Zinsscheine und die Rückzahlung des Kapitals finden die Bestimmungen des § 260 a, PersonalsteuernöveUe, über den Legitimationszvvangkeine An w eh du n g. Gewerbetreibende, Industrielle und Kaufleute können die ausländischen Zahlungsmittel dem Bunde auch gegen Bar- 22. Eteaerrfeer ja Nur wir allein sind die billigsten in hochfeinen Stoffresten, Seidenresten, Samten, Chiffonen, Futterwaren <$3! MW & FRIED, UL, Unke WienzeiSe 40, im Dow zahltmg nach dem Kurse am Tage der Euodmachtmg des* Gesetzes zur Verfügung stellen. § 4. Die Anmeldung hat bei dem S*t e u •e-o>| amt e zu erfolgen, in dessen Sprengel der Wohnsitz (Sita)} des Anmeldungspflicfofsgen am Tage der Kundmachung siel® befindet Die Anmeldung ist vom Eigentümer (Berechtigter® oder dessen Vertreter zu erstatten. Zu diesem Zweck isi ein Verzeichnis in zwei Gleichschriften dem Steueramte zm überreichen, von denen die eine der Partei mtt Bew; stätigung zurückgesteöt wird. ' § 5. Die Amtes t! ehe g ü n s g u n.g § 2 wird in der Regel nur demjenigen' gewährt, der säsBlä-j flehe von ihm ordnungsgemäß angemeldeten ausländischem Zahlungsmittel, Devisen und Guthaben dem Bunde zßC freien Verfügung gesteöt bat Ist nur teilweise eingeliefert worden, so bleibt Amnestiebegünstignng nur dann gewahrt, wenn ein (x werbetreibender, Industrieller oder Kaufmann so viel gemeldete ausländische Zahlungsmittel usw. zurüekbehasftte hat als erforderlich ist um bereits gekaufte ausländische^ Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes; zitj bezahlen oder die Zahlungsmittel für die Bezahlung^ solcher Waren bereitzuhalten, die er in seinem nomaetem Geschäftsbetrieb nwieithalb von drei Monaten zu ksrnfed haben wird. § 6. Der Finatizmraister ist ermächtigt durch b©-; sondere Verfügung oder Verordnung einzelne oder geoaa:eSfcj Ausnahmen von den Bestimmungen der § 1 bis 5 ztrj treffen, sofern dies zur Abwendung besonderer OärchM oder Verhütung wirtschaftlicher Schäden notwendig ist, Die Strafbestimimmgon. § 8. Wer vorsätzlich ausländische ZsMmrgsmMUf Dessen oder Guthaben, zu deren Anmeldung er nadm diesem Gesetz verpflichtet ist nicht anmeldet wiad von® Gerichte wegen Uebertretung mit einfachem odesd strengem Ar r e s4 von einer Woche bis m secbal Monaten bestraft Die Tat ist ein V e i b~r eefeea und wird rM Kerker von sechs Monaten bi8 za eine-sd Jahre, Ire! erschwerenden Umständen aber von einem] bis zu fünf Jahren bestraft, wenn der Wert der schwiegenen Zahlungsmittel, Devisen oder Guthaben Betrag von K 500.000 übersteigt Uebersteigt aber der Wert dfe Summe von K LtzOOOsNM so ist die Strafe schwer er K e r k e-r v om» LZ biszuzehn Jahren, § 9. Im Strafurteil sind che d^i Gegenstand der sferad^ baren Handlung bildenden Zahlungsmittel, Devisen odeÜ Guthaben zugunsten des Bundes für verfallen zäl er klären, wenn sie dem Verurteilten oder der Persori oder der Gesellschaft, als deren Vertreter er handelt^ gehören. Können sie nicht ergriffen werden, so ist daßfer auf eine Geldstrafe In der. Höhe ihres Wertes zu erkennen. Die Ersatzstrafe für eine Geldstrafe, die an die Stelle des Verfalles tritt, darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Liegt der objektive Tatbestand einer im § 8 mit Strafe bedrohte« Handlung vor, ohne daß eine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden könnte, so kann aaf den Veafaü selbständig erkannt werden. § fl. Wer fahrlässig der ihm nach § 1 cfogegendeaj Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wirdÖ sofern die Handlung nicht nach § 8 strafbar ist» von den Steuerbehörde an Geld bis zu K 200.000, bei erschwer] renden Umständen aber mit Arrest bis zü sec hm Monaten und an Geld bis zu K 500.000 bestraf Auch kann auf V e r f a 11 der den Gegenstand der strafn baren Handlung bildenden Zahlungsmittel, Devisen oder] Guthaben zugunsten des Bundes erkannt werden. Auf daaj Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über direkten Personalsteuerm dem Sinne nach Ergreiferpraime. § 12. Wer durch eine Anzeige eine nach i strafbare Handlung auf deckt, erhält vom Bunde Belohnung in der Höhe eines Drittels d e<sij Wertes der verfallenen Zahl a mittel, Devisen oder Guthaben. § 13. Das Gesetz tritt mit dem Tage dre# m a c'h u n.g i n W i r k s a ra k eivt Neue ¥ei^ög«ngen über de® von Valuten. ) Der Finanzmiiöster hat folgende provisorische füguag getroffen.: Ausländische Zahlungsmittel dür.fmi für Zwecke SpekulatioH oder der Wrmögeftsanlage weder erwoi noch abgegeben werden. -Demgemäß wfcd folgendes ordnet: Mitglieder der ZentcalsteHe für den Zahhmgsverlceh^ mit dem Auslände ('Devisenzentrate) cÄrten anslän^schw Zahlungsmittel an NicSrtnntgKeder nur abgebea^ An protokollierte Firmen zur Bezahlung vom deren Einfuhr gesetzlich gestattet ist und die bereite geführt sind oder Kinechalb sechs Monate® werden. An ebensolche Firmen zur Bezahlung von an Aastaudf gekauften Waren, die wieder nach dem Ausland verkauftl werden (teansitz, falls die Gesamtdaeer einer sokfie^ Transakrioxi sechs Monate nicht überschreitet. An Personen, die im Besitze eines gütttgen Reisepasses sind, zur Bestreitung von Reisespesea bis zum Gegenwert von K 500.000. Der Betrag der gekauften Valuta ist a«f-der Rticlcseite des Passes unter Angabe des Datums und der Firma des Verkäufers zu veraeteboea,