Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 2 (1920)
- Issue
- Heft 576 (29.8.1920)
- Date
- 1920-08-29
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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/gi8er8j Wien, Sonntag Wiener MorKenzeitttyA 29. August 1920" Nr? 5M Kläger erklärte, er dehne die EhrenbeleidigungSklage auch auf den H»tt»urfd«c Hehlerei aus. Ec habe nicht wissen tynnen, datz die e ih« S«k-ustr Kohle eine gestohlene sei. — R i ch t e rr HÜ heutigen LerhLltniffrn läuft jeder, der etwakauft, Gefahr, Dt gestohlene Sache zu kaufe«. — Angeklagter: Vom «chßÄmsche» kaust man überhaupt keine Kohle. -* Per Richter ÄßudeHmchtSrat.Dr. B r n e s ch sprach den Angeklagten van der G-eenbeleidigunsdurch den Borwurf der Hehlerei frei, weil er zu diesem Vorwürfe berechtigt gewesen sei», weg« destdrigen Teiles der EhrmbelridigungSklag« wurde der Auge* fla-te z» einer Geldstrafe von & 500 vermteilt, \ . ■ ■■■■ ■■ ■ Der twbelatmte Milchkartenspender. 2» einem Milchverschleiß in der Leopyldstadt wmd« vor einitzer Zeit dir Comptoiristm Helene Lieber -ngehalt«, weil sie aus zwei gefälschte Milchbrzugscheine Milch durch längere Zeit bezogen hatte. Die Lieber gab bei der Polizei an, daß ffe die Milchschrine von der Matvraschiilerin Rosa R n b i n s e id erhalte» habe und stets hie Mrlch holte, dir sie mit -er Studentin teilte. Beide Mädchen waren heutvor dem LandeZgerichtßrat Dr.Rehoda bei« Bezirksgericht Leopoldstadt wegmBetruges mit den Wilchkartr» augeklagt. Die von LandeSgerichtSrat Dr.Rathsprecher verteidigte Lieber gab an, daß sie die Karte» von der Rubinfeld «chatten hatte und keine Ahnung hatte, daß sie falsch seien. Pie von Dr. Aron verteidigte Studentin, die infolge eines schweren Kchlkapfleidens ganz heiser spricht, gab an, daß sie im Augarten die Bekanntschaft eiyeS jungen Mannes machte, der ihr beim nächst« Zusammentreffen zwei Milchkarten schenkte, damit st« sich dafür die Milch, die zur Bekämpfung ihres Ladens notwendig sei, »erschaffen könne. Richter: tzrßher hat man einem jungen Mädchen Blumen geschenkt, we»n turnt sich für sie interessierte. Heute gibt man in der materialistische» Zeit ihr Milchkarten. Das muß ja der reine Rothschild sei«, der Milchkartrn spendet. Dr. Aron berief sich auf einen Zeugen, de» die Angeklagte Rubinseld erfreut sofort die Mit« tstÜMS gemacht hatte, daß ihr der ihr unbekannte Mann zwei Milchkartrn gegeben habe. Die Verteidiger hat« um Freispruch der Mädchen, da ihnen nicht bekannt war, daß die Karten ge- Wscht waren. Der Richter s r a ch h e i.d e % » g e« kl * Ste « vom Betrüge frei, da es sich Mtt Bezüge der Milch auf gefälschte Karten um ein politisch & ahndendes Delikt handle und den Mädchen selbst die Fälschung «kcht ßirr Last gelegt fei. _ Verbotene Rückkehr - ins GänsehSnfel. Einem Kaufmann-, der in den Gänsehäuselflute» ein jnngeS Mädchen krmtengelernt hatte, mit dem er nachher m ein Hotel in tfg Lropvldstadt ging, passierte das Mißgeschick, daß ihm seine' Begleiterin im Hotel von der Wache wegverhaftet wurde. Ein Kriminalbeamter.halte in dem Mädchen die wegen wiederholter Kovflrkte mit der Sittenpolizei aus Wien abgeschaffte Josesine M a s ch e k erkannt. Wegen verbotener Rückkehr angeklagt, verantwortet« sie sich vor dem Bezirksgericht« Leopoldstadt dahin, sie habe dringend in Wien zu tun gehabt. — Richte r: Waren die LirbrSabent«rr so dringend? — Angeklag t e: O nein, eS war «me wichtige Familienangelegenheit. Der Richter, Landes« gmchtSrat Dr. S t a w a, verurteilte die Angeklagte zu drei Tage» Arrests und entließ sie mit der BemerklM: „Nehmen Sie sich in acht, es gibt Richter, die die Strafe fär Rwersion «ach Monaten brmeffen." Der Volkswirt. Eine Krone 2.80 Gestern notierte in Zürich: die österreichische Krone Geld. . . fite öftere« gestempelte Krone Geld, Üt Üchechische Krone . . , . . . UMack > ^. Agram .«,f■«’»,,'» « » » . . . VUVvpHf» »««•*•»*•• Centimes Geld. S£0 ( SSO am 27. August) 2.80 ( 2.80 am 27. August) 10.20 (10.15 am 27. August) 12.30 (12.25 am 27. August) 5.50 ( 5.80 am 27. August) —l—am 87. Augvst) 3.70 ( 2.70 am 27. August) Dermögensnbgabepflicht der Zn- und Ausländer. Bpn Rechtsanwalt Dr, Zakob Stapler» Wien, . ' Das Gesetz über die Vermögensabgabe unterscheidet iezügüch der abgabepflichtigen Personen zwischen „Staatsangehörigen der Republik" und „ausländischen Staatsangehörigen", ferner hinsichtlich der Steuerobjekte (der ,abgabepflichtigen Vermögenschaften"), zwischen dem „an sas Inland gebundenen" und dem „an das Ausland gebundenen" Vermögen. Vor allem erscheint es notwendig, über die gesetzlichen Begriffe „Staatsangehörige der ^Republik" und „ausländische Staatsangehörige" sich 'arzuwerden. Das Gesetz definiert diese gesetzlichen Begriffe nicht, obgleich seit dem Zerfall des Einheitsstaates und der öegründung des selbständigen Staates Oesterreich die Krage der „Staatsangehörigkeit zur Republik Oesterceich" bestritten ist und die verschiedensten Auffassungen Zu den hohmr Feiertagen Runden) in der Nummer unseres Blattes. Sie sparen Geld» Zeit und Mühe! w Pm$ für das Binheitsmsmt: FürWkfl und Deiitschostenefch ,, . .. , . K60 Für die Tschechoslowakei , . . , . ischeck. K 20 Für Jugoslawien t < . . , „ jugosl, K30 Für Ppkn poln. Mark 60 Muster: mm ARNOLD MOMN Wie», II. Tsborstfesse graiufiert allen Verwandten, Freunden und Bekannten 1 m,m Ffeuen Jahre! diesbezüglich bestehen. Da hei Abfassung des Gesetzes die bestehenden Gesetze über Erlangung und Erwerb der Staatsbürgerschaft bereits Vorlagen' und das Gesetz keine Aufhebung oder Abänderung der bisherigen Rechtslage verfügt, so folgt daraus, daß als' „Staatsangehörige der Republik" auch diejenigen Personen anzusehen sind, die auf Grund des Gesetzes vom L. Dezember 1918, StGBl. Nr. .91, durch die Abgabe einer diesbezüglichem . Erklärung Staatsbürger geworden sind. Da auch die im Staatsvertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 in den Artikeln 78 und 80 vorgesehene Ausübung des Optionsrechtes zur Zeit der Erlassung des Gesetzes bereits ein gesetzliches Recht gewährleistete, so werden unter die gesetzliche Begriffsbestimmung „Staatsangehörige der Republik" auch diejenigen einzubeziehen sein, die auf Grund der zitierten Gesetzesartikel des Friedens- Vertrages ihr Optionsrecht für die österreichische Staatsangehörigkeit ausüben werden. Den Staatsangehörigen der Republik hinsichtlich der Vermögensabgabe gleichgestellt sind jene Personen,' die die österreichische Staats- , angehörigkeit Wohl nicht besitzen, aber auch keinem anderen Staate angehören. „Ausländische Staatsangehörige" find demnach alle Bewohner der Republik, die keinem fremden Staatsverband angehören. Staatsangehörige der Republik Inländer — miterliegen der Abgabepflicht vpn ihrem abgabepflichtigen Vermögen, wo immer sich dieses befindet. Diese Abgabepflicht besteht auch Hann fort, wenn etwa ein Staatsangehöriger in der Zeit vom 12. November 1918 his zum Stichtag (30, April 1Ö£0) dis Staatsangehörigkeit zu? Republik aufgegeben oder eine fremde Maatsbürgerfchast angenommen hat. Die Ahgabepflicht trifft den Staatsangehörigen ohne Rücksicht darauf, oh er im Inland seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder nicht, Ausnahmen bestehen nur insoferne, daß diejenigen Staatsangehörigen der Republik, unter der Voraussetzung, daß sie seit 1. Jänner 1913 „des Erwerbes wegen" sich „ununterbrochen" im Ausland yufhalten,- ferner keinen inländischen Wohnsitz haben, der Abgabepflicht nicht unterliegen. Falls sich Staatsangehörige der Republik unter den obigen Umständen (ununterbrochen und des Erwerbes wegen) erst seit 1. August 1914 außerhalb des Gebietes der Republik aufhalten, so kann die Befreiung von ihrer Abgabepflicht vom Staatssekretär für Finanzen ausgesprochen werden. Ferner können vom Staatssekretär für Finanzen auch Naatsangehörige von der Abgabepflicht befreit werden, die vor hem Kriege im Inland fernen Wohnsitz hatten, sondern des Erwerbes wegen im Ausland wohnten oder-sich dauernd auslnelp'n und anläßlich .des § aus dem Ansland in das Inland gekommen sind, fgD sie bis 31. Dezember 1920 ihren inländischen Wohn oder Auferfthalt wieder ausgeben, in der Absicht, um dasjenige Land, wo sie vorher gelebt haben) nachwejsl des Erwerbes wegen zurückzukehren. Unter AuSla wird wohl nicht das W- oder VorkriegSkm-, sondert jedes außerhalb der Republik gelegene Gebiet zu ve? stehen sein. "| Voraussetzung ist demnach in allen erwähnten Äu> nahmsfällen. daß die Staatsangehörigen sich vor den Kriegs oder mindestens seit 1. August 1914 des „m werbes wegen" im Ausland aufgehalten haben. i Falls Staatsangehörige während des Krieges", inj Inland zurückgekehrt sind, müssen sie, um eine Befrei» von der Abgabepflicht zu erwirken, bis zum 31. Dezenrbr 1920 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt ar geben und nachweislich „des Erwerbes wegen" in Land, in dem sie vor ihrer Rückkehr ins Inland gewot hatten, zurückkehren. Falls sie jedoch durch eins Erwerb« unternehmnug oder durch ein« gewinnbringende B» schäftigung während der Zeit -es Aufenthaltes im tz« land Vermögen erworben haben, wird dieses erworbenj Vermögen allenfalls der Vermögensabgabe unterliegen! (ß 13 des Gesetzes,) Den Staatsangehörigen hinsichtlich' der AbgabepfW gleichgestellt sind diejenigen Personen, welche eine mch ländische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und in -etz Gebiet, der Republik wohnen öder sich dauernd aufhaftenj beziehungsweise erst nach dem 12. November 1918 wegj mögen sind. . . .. - juristische Personen, die. ihren Sitz im Gebiet bei Republik haben oder denselben etwa seit 12. Novembeji anfgegepßn haben, inländische Vermögensmassen,. dhi selbständigen Zwecken dienen und 'nicht Bestandteile am sonds, Vermögen politischer Parteien nud ähnliche Ber> mögensmassen), werden dm chtaatsangchörigen gleich gestellt. Staatsangehörige dex Republik und die erwähnten juristischen Personen und Kermögmsmassen sind 'grmch» Wich sowohl von Mm im Inland befindlichen M auch von ihrem gesamten an das Ausland gebundenen Vermögen (Grund- und Gebäuhevermögm, Vermögen^ schastm, welche einer Erwerbsunternehmung oder gewinnbringenden Beschäftigung im Ausland gewidmet stnd< Forderungen, die" auf ausländische Liegenschaften hypothekarisch sichergestellt sind, weiters Vermögen, welches durch Fideikommisse, Derwahrungszwang oder andere recht» liche Vorschriften an das Ausland gebunden ist); ,abgabepflichtig, mit der Einschränkung, daß bezüglich des letzterwähnten gebundenen Vermögens die Anrechnung, beziehungsweise Njickerstattung der im Ausland für diese Vermögen innerhalb drei Fahren nach dem Stichtag entrichteten Vermögensabgabe in die inländische Vermögensabgabe stattfindet, insofern die Bewertung im Ausland/ eine angemessene ist „und" der Anspruch auf Einrechnung binnen drei Monaten, nachdem die ausländische Bemessung unanfechtbar geworden ist, spätestens jedoch innerhalb drei Jahren und sechs Monaten nach dem Stichtag (30. Juni 1920)'vonder Partei bei der Steuern behörde geltend gemacht wird. . 1 Diese Einrechnung oder Rückerstattung der im Ausland entrichteten Vermögensabgabe erfolgt keinesfalls,u$ einem höheren Maße, als von der gesamten Vermögens« abgäbe auf das ausländische gebundene Vermögen' beihäftnismäßig entfällt das heißt, daß nur in hem Per« HWmsse der Abgabenbßträge hie Kr 'das int Apslanh gebundene Vermögen und das gesamte sin Inland abgabepflichtige Permögen yorgeschrieheu oder entrichtet wurden,, die etwaige . Einrechnung, beziehungsweise Rückerstattung porgenommen wird. I Die Vermögensabgabepflicht der ftu s lä N d i sch e ft Staatsangehörigen ist im Gesetz noch nicht finitiv geregelt, weil nach ß§ 6 und 89 deß Gesetzes die Bestimmungen -es FrredensvertrageS von Sgint- Germain und die internationalen ttebereinkommen noch. Berücksichtigung finden sollen, da die Bestimmungen deK Gesetzes nur insoweit Anwendung finden, als sie nicht lm Widerspruch mit Verpflichtungen stehen, die sich aus dem Staatsvertrage von Saint-Germain und aus der Note der Reparationskommission vom 21. Mai 1920 (betreffend hie Vorschüsse an Oesterreich) ergeben. Die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verfügun» gen sollen erst durch den Staatssekretär für FinanM erlassen werden. i Nach Vorschrift des Gesetzes, unterliegen die AM länder von ihrem abgabepflichtigen Vermögen, soweiß es nicht an das Ausland gebunden ist, der Verinögensabgabe in folgenden Fällen: j a) Wenn sie anr Stichtag, am 30. Juni 1930, ihrer« Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Repttblik seit mehr als fünf Jahren haben, wenn sie ailch seit dem 12. November 1918 den Wohnsitz oder dauenwen Aufenthalt sufgegehen haben. j