Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 2 (1920)
- Issue
- Heft 550 (3.8.1920)
- Date
- 1920-08-03
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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ttttts Wie», Dienstag Wiener MorgerlzeLtung L. August 192V Otzk ÖÖU -Wi» Staatsbürgerschaft und Option Man schreibt unL: Unter dieser lleberschrift brachte die „Arbeiter- Kettung" vom 1. August 1920, Nummer 210, eine angeblich von „fachkundiger Seite'' stammende Jnterpretierung der die StaatZöürgerschaft und Optionsrechte regelnden Bestimmungen -es Friedensvertrages.' Mit Airsnahme der Bestimrnungen des FriedenSvettrogH die in diesen Auslastungen wiedergegeben werden, enWhen sich die übrigen Ausführungen des Aufsatzes-deck Verständnis. ES macht den Eindruck, daß der Verfasser sich der Unschlüssigkeiten seiner Argumentierrmg vollauf bewußt war, so daß nur böser Wille die Triebfeder der fastcher- Interpretierung sein mußte. In seinen gezwungenen DedEionen kornrrrter pu dern Schlnsse^daß eine Person, welck^e nicht nach Deutschösterreich zuständig ist und ihre Zuständigkeit in ei nein Gebiete der Suk» zestionSsraaten hat, ohne Rücksicht daraus, ob sie seit Jaluzehnten auf dem Gebiet Oesterreich? U’u.Vnt, nur Siaatsbiupe; jenes Staates werden kann, denr das «Zsbin einverleibt worden, wo sie ihre bisherige Zuständigkeit hat. Danach waren alle Einwohner auf dem Gebiet Oesterreichs, mögen sie noch so viele Jahrzehnte hier Domizil und Erwerb, Steuer- und Bürgerpflichten erfüllt haben, von der Optierung zugunsten Oesterreichs ausgeschlossen, wenn sie es hier wahrend der langen Dauer ihrer Ansässigkeit unterlassen haben, in einem Gebiet Oesterreichs, wo sie ihren Wohnsitz seit Jahrzehnten haben,: die Heimatbsrechiigung zu erlangen. Denn diese wird nach österreichischem Recht nur über irgendein Ansuchen zugestanden. Es ist daher unerfindlich, wie die „Arbeiter-Zeitung" oder ihre „fachkundige Seite" ihre Ausfiihrungen nur auf die Kriegsflüchtlinge, die nach dem 1. August 1914 ihren Wohnsitz in Oesterreich haben, beziehen wollen'. Für Liese. Interpretation ist im Friedensvertrag kein Halt zu finden. Es wird daher dem Friedensvertrag fupponiert, daß es fein Geist und Wille wäre, alle in Oesterreich seit Jahrzehnten ansässigen Steuerträger, die eS bisher unterließen, die .tzeimcitberechtigrmg in ihrem Wohnsitz zu erlangen, dieser ersessenen Rechte dadurch, zu berauben, daß ihnen die Option für Oesterreich deshalb versagt wird, weil ihre Zuständigkeit zurzeit noch irgendeinem anderen Gebiet irgendeines Staates, beziehungsweise Sukzession sstaates, cmhaftet. Für uns erübrigt es nunmehr, nur die bündigen Gesetzesstellen, die das unbedingte Optionsrecht statnieren, zur Diskussion zu stellen. Vor allem muß eine Definition für das Wort Heimatberechtigung gegeben werden, wie sie im Friedensvertrag gebraucht wird und sich aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen ergibt. In Oesterreich war. wie gewiß auch anderwärts, der Begriff für Staatszugehörigkeit und für Gemeindezugehorigkeit in den Totalbegriff- Heimatberechtigung zusammengefaßt. Man konnte in Oesterreich nicht staatsangehörig sein, wenn man nicht gemeindeangehörkg war. ebenso nicht gemeindean gehörig, .renn . man nicht staatsangehörig war. - Zur Kumulierung dieser beiden Voraussetzungen diente die Heimatberechtigung. Wer in einem Gebiet Oesterreichs die Heimatberechtigung batte, war sohin schon österreichischer Staatsbürger. Der Staat durfte niemanden zum Staatsbürger erklären, der nicht irgendwo in einem Gebiete Oesterreichs die Zusicherung der Gemeindeaufnahme erlangte, ebenso war es einer Gebietsgemeinde verboten, vor erlangter Staatsbürgerschaft, die ebenfalls erst nach Zusicherung der Gemeindeaufnahme erfolgen durfte, einen Nichtösterreicher in den Gemeindeverband aufzunehmen. So entstand der Begriff Heimatberechtigung als Ergebnis dieser beiden Kriterien. £3 ist sohin zur Evidenz öargetan, daß mit dem Nachmers der Heimatberechtigung in erster Reihe der der SLaatszugehörigkekt erbracht wurde. In diesem Sinne gebraucht der Friedensvertrag den Ausdruck Heimatberechtigung, welche hu § 70 das „Gebist" trifft und im § 78 den ..Staat" zur Voraussetzung bat. 8 70 lautet: „Alle Personen, die die Zuständigkeit in einem „Gebiet" besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen öfterreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Anschluß per österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkert desjenigen Staates, der auf dem Gebiet die Souveränität akrsübt." Also die Personen, die ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet der Bukowina besitzen, werden nach dieser Bestimmung Staatsbürger Rumäniens, da Rumänien die Souveränität über das Gebiet Bukowina erlangt hat.' Diese Personen verlieren zugleich die bisherige österreichische Staatsbürgerschaft. Das ist die Regel. Nun folgt die Ausnahme des Optronsrechtes. Im § 78 tautet diese Regelung folgendermaßen: „Personen über achtzehn Jabre, die ihre österreichische Staatsbürgerschaft verlieren und von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben, sind innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an berechtigt, für die Zugehörigkeit zu dem Staate zu optieren, in dem (Staate — Anmerkung der Red.) sie heimatberechtigt waren, bevor sie ihre Zuständigkeit in dem übertragenen Gebiet erwarben." Dies der Wortlaut der Optionsbestimmung. Also jener .Heimatberechtigte der Bukowina, der nach § 70 die Staatsangehörigkeit Rumäniens erlangt und die bisherige Oesterreichs verloren hat — was auf Grund des Friedensvertrages sich eo ipso ergibt -- ist nach 8 78 berechtigt, dieser Wohltat zu entsagen, wenn er jfo. einM anderen Maat optieren tzM Nach L 76. gejKeD Der Budapests Pogrom. Der Prozeß gegen die Mörder. Budaprfl. 3. August. (Ung. Tel.-Korr.-Bur.) Bor dem Standgericht des Budapests Divis,onSgerichtes begann heute die Verhandlung Men den 19jährigen Hörer der Technischen Hochschule Nigoezky, der am Abend dcs 27. Juli an den blutigen Ausschreitungen im „Gn fe K l u b" und vor dem Kaffeehaus tcilgerwmmen hatte. Tie übrigen Teilnehmer an den Exzeßen, von denen bisher sechs in Haft sind, werden sich vor dem Zivil- Statari ah ericht zu verantworten haben. In den Strafsache Rigoczkh werden sie vorläufig als Zeugen ver- Ladislauß Wanök, Handels- . Bajonett entgegen, so daß der aadere gmtotg» ■ hiueineanntc. DaS Bajonett k/be « nur zu fein« < S elb st Verteidigung vor sich hingehaliru. l Der Präsident unterbricht de« Angeklagte» «it; den Äortcn: Reden Sie nicht solche Dinge! Der Flüchtende hatte ja gar keine Waffe bei sich! Der Angeklagte gibt sodann an, daß er sich in düs „Hotel Berlin" begeben habe, wo ei» Festmahl a bg ehalten wurde. Am nächsten Tage begegnete er dem Illn, der ihm mitteilte, daß die Polizei seine (Jllvs) Personsbeschreibung kenne und er daher flüchten müsse. Ladislaus Wanck sagt aus, er habe gesehen, w^o den Bank» hört, und zwar sind dies schüler, Alexander Körmendh, Handlungsgehilfe, Michael i Schwicker, Friscur, Al«a«der Jinn, Bicha» j Rigoezk, i« eittttSit&etißMU Menzer, Kantmann, und LadrölanS Jlly, Hörer der! Direktor nieder st ach. Michael S ch w ick e r gibt zu, daß er, ohne eine Bewilligung zum Waffentrage» zu besitze», einen Revolver Technischen Hochschule. Der Angeklagte Nigoezky der der Ermordung des Bankdirektors B e r e b e l y beschuldigt wird, gibt an, er habe mehrere junge Leute kennen gelernt, unter ihnen auch Ladislaus Illy, der ihn nnd andere Bekannte eines Tages aufforderte, im „Cafe Klub" mit den Preistreibern energisch fertig zu werden. Der Angeklagte nahm an einer Sitzung teil, die in einer Schule stattfand. Bon dort begab sich die ganze Gesell-, schaft unter Führung Ladislaus I l ly s vor das „Cafe KlnS". Als aus dem Kaffeehaus ein hochgewachsener Man» auf die Straße Lief, hielt ihm der AngcNagte sei» bei sich hatte. Alexander Körmendy und Alexander Imre erkläre», daß sie gemäß de» ihnen erteilten Befehlen handelten und im Kaffeehaus die Telephondrahte zu durchschneiden hatten, doch gelang dies ihnen nicht. Etelka Szala i, Stubenmädchen im „Hotel Berlin", gibt an, daß. einer der Exzedenten ihr ein Paket übergab, in dem sich eine blutbefleckte Hofe befand. Die Verhandlung wird darauf auf Mittwoch vertagt. (KUtE ammtum diese Option zugunsten Oesterreichs ohne jede Beschränkung, da diese Bestimmung das. Recht einräumt, für die Zugehörigkeit zu dem Staate zu optieren, in dem sie (die Person) heimatberechtigt war, bevor sie ihre Zuständigkeit ist dem übertragenen Gebiet (in. unserem Beispiel: Rumänien) erwarb." Der nach der Bukowina Zuständige. würde sohin unbedingt zugunsten Oesterreichs optieren, können. Nach. den gewundenen Ausführungen der „Arbeiter-Zeitung" würde sohin dieser an die Annahme der rumänischen StaatSzngehorigkeit gebunden sein, ohne irgendein Optionsrecht zu haben. § 80 des FriedensvertrageZ statuiert wieder eben die Ausnahme von der allgemeinen Optionsregel. Während die Person, für die die frühere Staatszugehörigkeit infolge der Gebietsübertragung. an die neue Souveränität verloren ging (§ 7P. zugunsten Oesterreichs unbedingt optieren kann, weil sie vor dieser Gebietsübertragung in dem Staate Oesterreich heimatberechtigt war (8 78), kann jede früher - nach Hxsterreich heimatberechtigte Person nach Artikel 8Y des Ariedensvertrages zugunsten eines anderen Maates, beziehungsweise Nationalstaates, der nicht Oesterreich ist, nur dann optieren, wenn die Voraussetzungen, von Raste nnd Sprache bei ihr zuireffen. , Es ist sohin klipp und klar dargetan, daß die bei der „Arbeiter-Zeitung" verpönten Kriegsflüchilinge, die sie bald darauf zu galizischen Juden stempelt, unbedingt für Oesterreich optieren können. Dem Friedensvertrag darf wie einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden als der, welcher aus der Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und ans der klaren Absicht des Vertrages hervorleuchtet. Wie dargetan, führt die gezwungene Auslegung der „fachkundigen Seite" der „Arbeiter-Zeitung" zu dem Monstrum,-daß nach dem Friedensvertrag die seit Jahrzehnten in Wien domizilierenden Fremden, sagen wir ehemalige Gälizianer, die sich als Wiener fühlen, nicht für Oesterreich optieren dürfen, obwohl sie jetzt ein anderes Vaterland gar nicht kennen. Die „Arbeiter-Zeitung" hat endlich einmal selbst ausgesprochen, daß ein Jude sich zur deutschen Nation nicht bekennen kann, sohin den Ast unter sich abgesagt, auf den sie sich stutzt. Denn sie sagt EPezug auf das beschränktere -Optionsrecht des § 80: „daß die galizischen Flüchtlinge (Juden) nicht dieselbe -Sprache sprechen und derselben Rasse angehören wie die Mehrheit der Deutschosterreicher. Hier darf nur das Erkenntnis der ehemaligen Reichsgerichtes cmgezogen werden, das unter Vorsitz deS ReichSgerichtöpräsidcnten Dr.' Unger. über eine Beschwerde des Dr. D i a m a n t in C z e in ow i tz gemäß § 19 StGG. wegen behördlicher Ablehnung der Anerkennung der jüdischen Sprache als Volkssprache' gefüllt wurde. Die Bei schwerde ist al? unbegründet ahsiewiesen worden mit der j Begründung, daß die jüdische Sprache keine selbständige? Sprache ist und nur als deutsche Sprache „in einem Dialekt" anzn^hen ist. Somit ist festgcstellt worden, daß. was Sprache anbelrffit, die FlüchtUnge-Juden — selbst auch noch nach der AuSnahmsbestkmmung (§ 80 ) — für Oesterreich optieren können. Denn „Rasse und Sprache" ist im Friedensvertrag aufzufassen: entweder Raste oder Sprache, wie öfters im Gesetz die Konjunktion „und" mit „oder" umschrieben wird- Da Oesterreich ungefähr 300.000 Jjcden als Staatsbürger hat, die m erster Reihe von der „Arbeiter-Zeitung" zur deutschen Nation gehörig reklamiert werden, so besteht zum Ueherflnß auch diele. Option, Diese Ausfiihrungen waren gewiß erläßlich, wenn etz sich nicht darum handelte, der „Arbeiter.Zeitung" augenscheinlich zu machen, wobin es fübch wenn man den rechtlichen. Standpunkt verläßt und sich-auf das Ge« biet der Parteilichkeit begibt. I. W. •nStr' '/ Potttische^rmdscha«. Die Verhandlungen mit Rußland. „Petit Parisien^ m-ölde! aus Warschau den fiÖöttf« laut der Frage» des interalliierten Obersten Rates an die russische Sowjetregierung und deren Antwort auf diese Fragen. Rußland erklärt« daß der Außenhandel Regiernngsmonopol fei nnd baß die Stegiermrg keinerlei Derantwortnng für dir Ausführung von Mkommen übernehmen könnet die mit Organisationen oder Personen in irgendeinem Teile des alten Rußla^rd abg«t« schlossen wurden. Di« Regierung habe Ausländern, die in Rußland Geschäfte machen wollten, keinerlei Freiheit gegeben, Rußland zu betreten oder es zu verlassen, bevor nicht rin allgemeiner Friede unterzeichnet sei. Ihre allgemeine persönliche Sicherheit sei allerdings nicht gefährdet. Alle Waren, dis nrit Genehmigung des HandelskomMijsärS in Rußland eingeführt würde», blieLe» Eigentum der Besitzer und konnten nicht ohne Bezahlung beschlagnahmt werden. Ausländer könnte» Konzessionen für die Au7lrut«ng der russischen natürlichen Rrichtümer erhalten, jedoch unt^r der Bedingungdaß diejenigen, die die Konzessionen erhallen haben, alles liefern, was für die Ausbeutung notwendig sei und bah sie gewährleisten, einen Teil des Erbeutete« der Sowjetregierung zur Verfügung zu stellen. Alle Kon-.eff!on:n müssen vom Vol^SlommissLr genehmigt Werdens Die Bedingungen für die altticr^n Schiffe m russische» Häfen seien die gleichen wie für die andere« Schiffläuder. Die Schiffe genießen den Schutz des Gesetzes. - Der DAltzerburrd-Lt. Paris, 2. August. (Funkspruch.) Der Völkerbundrat hat in feiner letzten Sitzung am Samstag beschlossen, der Völkerbündversannnlung die Ecrichtimg einer internationalen Transitkommission mit dem Sitze in Barcelona vorzufchlagen.. Inr Jänner 1921 hätte die erste Tagung stattzufinden. Die den internationalen Transitverkehr betreffenden Fragen sollen allen Völkern, auch den früher feindlichen, übermittelt werden; es wurde erwogen. Deutschland, Oesterreich und Bulgarien, jedoch nur mit konsultativer Stimme, zuzulasten. Hierauf befaßte sich der Völkerbund mit einem Briefe Nansens, worin dieser erklärt, die russische Regie-' rung sei bereit, der Heimbeförderung der deutschen Kriegsgefangenen aus Sibirien und der RückböföMrsung der noch in Gefangenschaft befindlichen Russe» überMadiwostok unter der Bedingrmg zuzustimmen, daß die Mänifche Regierung die russischen Heimkehrer ihre Heimat tatsächlich erreichen lasse und sie keinesfalls h* bie gegenrevolutionäre Armee einreihe. Englifchs' Transportschiffe werden die Russen nach Wladiwo^ und die Deutschen nach Triest bringen. Znv iekfchen Bewegun g „S n n d a Y O b s e r v e r" schreibt über die insche Frage, daß sie gleich jeder anderen großen Weltfrag« nur durch eine Ueberrinkunft geregelt werden könne. Nicht alle Zugeständnisse können nur von emer Seite ausgehen. England sei sehr entgegengekommen, auch U l st e r (ei mit einer Lösung einverstanden, die ihm nach vor kurzem unannehmbar erschien, die Ginnfeiner jedoch beharren noch immer auf ihrem boshaften und kindischen Verlangen nach dem Unmöglichen. Solang die Sinnfeiner die Oberhoheit Großbritanniens in Angelegenheiten der V e r t e i d iguug und der auswärtigen Politik nicht anerkennen, seien nur sie «S. dis den Weg zur irischen Selbstrvgieruug verlegen. Dieser Grundstein der ganzen Frage könne auch durch Bande voll Leidenschaft Md AeMvtzN LiK verrückt werden, 4 . . t