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Wiener Morgenzeitung · 1920-07-30 · Heft 546 (30.7.1920) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
2 (1920)
Issue
Heft 546 (30.7.1920)
Date
1920-07-30
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Wiener Morgenzeitnng ~ 30. Just 1920 Sk. 546 ~ ' — - - ■ ■ -- - ... - - - - - - " - >. - | - -! Der nmirch-polnkche Weg. I beite L Dien, Freitag__ FriedensverLrag und Staatsbürgerschaft. Bon I. II. Dr. Ignaz Kurt Nosenfelv Die Bestimmungen des Friedensvertrages über die Staatsangehörigkeit (Artikel 70 bis 82) leiden an so vielen Anklarheiten, daß der Versuch einer Kommentierung ange. -eigt erscheint. Wundernehmen können unS die Mystifikationen des Friedensvertrages nicht, wenn wir bedenkenbah sie von jenen Staatsvertretern abgefaßt wurden, die eine Degrrffsteilung von Heimat- und Staatsbürgerrecht nicht kennen, weil deren Staaten national einheitlich schattiert sind und nicht polyglotte Zwangsorganisation darstellen, wie eS Lei der csterreichifch-ungarischen Monarchie der traurige Fall war. Bor Erörterung der obbezeichneten Frage ist zur Erhöhung deö Verständnisses die bisherige Regelung, die das Heimat- und Staatsbürgerrecht in der österreichischen Gesetzgebung erfahren hat, ins Auge zu fassen, wobei insbesondere auf die Stellung des Ausländers Gewicht gelegt werden soll Die Rechtsquellen des StaatöbürgerSrechteS bilden das StaatSgrundgefeh über di« allgemeinen Rechte der Staatsbürger und die Bestimmungen deß allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 28 bis 82). Dem Ausländer kann die Einbürgerung ausdrücklich verliehen werden, doch besteht ein Rechtsanspruch auch bei zehnjährigem Aufenthalt im Jnland nicht. Nach dem Umsturz und offenbar im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen in die Nationalversammlung wurde eine teilweise Aenderung der bisherigen Bestimmungen im Gesetz vom 3. Dezember 1918, StGBl. Nr. 91, über das deutschösterrcichische Staats!ürgerrccht durch Abgabe der Staatsbürgerschaftserklärungen für die Personen, die mindestens seit dem 1. August 1914 im Inland ihren ordentlichen Wohnsitz haben, statuiert. Solchen Erklärungen ist konstitutive Wirkung zuzusprechen, woraus sich der zwingende Schluß ergibt, daß die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saini-Germain, der nur lediglich auf jene StaatsbürgerschaftSverhältnisse Anwendung finden kann, welche im Zeitpunkte der erfolgten Ratifikation zweifelhaft oder durch Abtretung von früher zur osterceichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Ländern einer neuen fakultativen Regelung unterzogen werden können, auf die Erklärungen keine reparatoi rische Wirkung üben können. Das durch Abgabe der StaatShürgerschoftserklärung erworbene österreichische StaatSbürgerrechi ist rechtlich dem durch Geburt oder ausdrückliche Verleihung gleichzuhalten und kann durch Neuregelung in Ausführung von Bestimmungen des StaatSvertragcS nicht entzogen werden. Kombinationen, die in anderer Richtung sich bewegen, sind ebenso müßig wie gesetzwidrig, umsomehr, als ferne zeitliche Beschränkung für die Wirksamkeit abgegebener Orklärunxcn im Gesetz nicht vorgesehen ist. Allenfalls wurde im Gesetz vom 17. Oktober 1919, StGBl. Nr. 481, die rechtliche Möglichreil der Abgabe der Staatsbürgerschaflserklainngcn „in Hinkunft" siftert. Eine rückwirkende Kraft kommt dieser Bestimmung durch ausdrückliche Anordnung nicht zu. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich demnach, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft nach" dem zitierten Gesetz und dem Gesetz betreffend die Regelung de« HeimatverhÄtnisse vom 3. Dezember 1863, RGBl. Är. 105, bei einem Ausländer — Personen, die vor dem 1. August 1914 sich in Oesterreich niedergelassen haben,, behielten?hr ausländisches Hermatrecht bei — der Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht gleichzeitig den des. inländischen Heimat, rechtes zur Voraussetzung haben muß, doch wird bei dem Srwcrb des inländischen Heimatrechtes die vorherige Zuerkennung des Staatsbürgrrvechtes beim Ausländer gefordert, da nur Staatsbürger das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben können (8 2 HeimG.). Es ist begreiflich, daß der Franzose solchen juristischen (Haarspaltereien skeptisch und ohne Verständnis gegenüber« Kteht und, wie eingangs erwähnt, der Gefahr einer Identifizierung dar beiden Begriffe von Heimat und Staatsbürgerschaft nicht entgehen'konnte. In dem diesmal simplen iIdeenkreis seiner Nation konnte «r für eine lokale Trennung dieser Begriffe keinen zulänglichen Raum finden. So wurde in den Staatsvertrag grundsätzlich die Bestimmung ausgenommen, daß alle Personen, die das Heimatrecht in einem zur österreichisch-ungarischen Monarchie früher gehörigen .Gebiet besitzen, automatisch die Staatsangehörigkeit des DukzessionSstaateS erwerben (Artikel 70). Run Halen, diejenigen Personen, welche die EtaalSbürgecschaftSerkläNmg abgalen, ihr zum Beispiel nach dem früheren Galizien oder Böhmen oder Mähren gravitierende- Heimatrecht Leibe» halten. Es würde demnach eine Härte und Unbilligkeit bedeuten, wenn für solche Personen, di« gegebenenfalls jahrzebntelang hier wohnen und auS Nachlässigkeit oder Gebankenlcsigkeit um die Zuständigkeit sich nicht bewarben, eine Staats- Bürgerschaft oktroyiert erhielten, der sie innerlich fremd sind und bleiben. Der von der Gesetzgebung' dieSfallS einzu» schlagende Keg wird für-diese Personen den automatischen Erwerb des Heimatrechtes statuieren müssen, da er den fakultativen Erwerb beim Erlaß deS Gesetzes über di« deutschösterreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen hatte. Zur Ausübung des OdtionSrechteS liegt kein Anlaß vor. Der Grundsatz des Artikels 70 wird aber in den nachfolgenden Bestimmungen so vielfach durchbrochen, indem Ausnahmebestimmungen bezüglich des Erwerbes der italienischen, .serbisch-kroeiisch-swwenischerl und tscheche-slowakischen Staatsangehörigkeit fcstgekegt werden, daß er materiell gar nicht ■gut Anwendung kommen wird, obwohl di« nachfolgenden Artikel den formellen, aber belanglosen Zusatz enthalten, daß sie „unbeschadet der Bestimmung dev Artikels 70" gelten sollen. Sonst könnten die Widersprüche und Unklarheiten nicht behoben werden. Die wichtigste und umstrittenste Ausnahme regeln Artikel 73 und 80, wonach «alle Personen über 18 Jahre, bk, ihre österreichische .Staatsangehörigkeit verlieren und ge- Umgruppierung der polnischen Truppe». Warschau, 29. Juli. (Funkspruch) In Grganznnz«« Fcontbericht wird gemeldet: An der Süd'ront, im Gebiet deS Stochod, Ruhe. Am Sthr und am Serelh wird die Umgruppierung «userer Truppen -weck- Wirderaufuahme der Osseustve srrtgesetzt. Lemberg nicht bedroht. Lemberg» 28. Juli. (SB. P. G.) Ein Comrmmkqus deS hiesigen Militärkommandostellt fest, daß für Lemberg keine Gefahr vorhanden ist. Die Bevölkerung lönne vollständig beruhigt sein. „Die schwarze Wolke". Wien. 29. Juli. Der Ukrainische Pressedienst meldet aus Tarnow: Der Aufstand der ukrainischen Bauern im Gouvernement Charkow umfaßt bereits 25.000 Bewaffnete, die den Namen „Die schwarze Wolke" führen. Die Aufständischen haben den Eisenbahnknotenpunkt Birzula eingenommen und die Eisenbahnkinie Odessa—Schmerinka .zerstört. Die Bauernbevölk-rnng der Gouvernements Radomhschl und Owrutsch hat sich einschließlich der bolschewikischm Kommissäre gegen die roten Besatzungen empört. Zur Unterdrückung bT Aufstant,.*beweg nng wurden zwei Divisionen der Kavallerie Budeunyss von der Front zurückgezogen, die jedoch zum Teil direkt zu den Aufständischen über-. ging'41 während ein anderer Teil, hauptsächlich Don-' kosaken, sich zur, Armee Wcangels durchschlug. Die russischen Delegierte« fsir die Friedensverhsndlungekr. Warfch'u, 20. Juli. (Del. der ..Wiener Morgen- ,zeitung".) „Kur'er Polski" weis; auS Paris zu be- | richten: Radek, welcher zusammen mit K r a s s i n nach England gehen sollte, wurde von Trotzt») veranlaßt, in Moskau *u bleuen, da ihn die Sawjctr-iierung' als Delogierten zu d--ü Friehensverhandlung'en mit ,«! ii n iiiiiiiiiiii> in in ui i ui iir iihmti ummnmiiTiiiiinin mimn nmani irirniir «i r—rnwiiwwnwHimini maß Artikel 70 von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeil crtverben, iniKrhalb ^incs Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten'des Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staat optieren können, in dem. six heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in bcm übertragenen Gebiet et* warben". Richtig sollte eS heißen, daß sie für den Staat optieren können, dem sie bisher staatszügehörig (leur indiyenat) waren. Demnach können alle früheren Staatsbürger der österreichisch-ungarischen Monarchie optieren, und zwar für einen auf hem Boden der früheren Monarchie entstandenen Staat. Kenn vor dem Zerfall der Monarchie waeen die Herfonen, die mtnmehr nach'ihrem gegenwärtigen Heimatrecht nach Polen oder nach einem änderen Sukzessionsstaat heimatberechtigt sind, österreichische Staatsangehörige. An Stelle des früheren Stvatswefens sind mehrere getreten, so daß eigentlich eine eindeutige Zugehörigkeit nicht faktisch, ober juristisch, im Sinne einschlägiger Völkerrechtsbestimmungen besteht. Sie können demnach optieren für einen der Sick» zeffionkstnatesh die zwarkeine universelle, wohl aber eine individuelle Sukzession übernommen > haben. Unter dieselbe Gefehesbesfimmurig fällt da- Schicksal der bei uns weilenden Flüchtling e. Die zu erwartende Gesetzgebung hat in Ausführung der obigen Artikel eine Frist zur Abgabe dieser Optionöerlärung zu bestimmen und die Durchführungsverordnung hiezu zu erlassen. Sollten die Personen sich für einen anderen Suk-essionsstaat entscheiden, so müssen sie innerhalb eines weiteren Jahres ‘ ihren Wohnsitz dorthin verlegen. Bevor aber Klarheit in Form authentischer Interpretationen durch Schaffung der bezüglichen Durchführunys« gesttze in den Text des Frredensvertrages gebracht wird,! darf t ine Verletzung des, sei es auch vermeintlichen, Optio-nsrechteö durch die Entfernung der Fremden nicht unternommen werden. eS darf die zumindest zweifelhafte Rcchtsmöglichbest der Ausübung der OpilionSerklärung den Fremden durch Zwangsmittel' nicht entzogen ttwrden. Die Bestimmung des Artikels 80 bezieht sich auf Bekenner einer nationalen Minderheit, die das Recht haben, innerhalb sechs Monaten für den Staat ihrer Nation zu optieren. Für die „F l ü ch't li n§ e" kann diese Bestimmung nicht für zulänglich angesehen werden, da sie höchstens der Sprache nach — sie sprechen alle deutsch, wenn auch schlecht — aber nicht der Rasse nach sich der Mehrheit der österreichischen Bevölkerung zugehörig hatten können. Der Friedensvertrag ist ratifiziert, die Ausführungsgesetze werden, den: Vernehmen nach, beraten und Gerüchte sickern dnrch, als ab die Auslegung des Friedensverpages in konservativem Sinne erfolgen sollte. Wenn auch Unklarheiten in den Bestimmungen unterlaufen sind, der französische Urtext Und daß analoge deutsche Würt nicht den sinngemäßen Glcichllang finden, darf der freie.Geist nicht verdunkelt werden. Vielleicht wird auch hier auf die harmonische UchccoiMinimrtng zwischen Wortsinn und Vollzug von der Reparationslümmission Stufkuß genommen tverden, wenn begründete Zweifel an der Loyalität der Ausführung unserer Regierung rege werben. Die politische Wegzehrung kSnuie ihr denn doch noch ein bißchen zu schmal werden. Der Lnftvee^eLr Mische« Wien und Paris. Di« llondpne? ,Times" melbm aus Wien, daß sich hi«r eine Gesrllschatt ßkgchndßt hsb», wrlche den Zweck hat, btft fiuft* verkchr zwischen Wim und Paris rinnrsühnn nnd anfrech t» zurrhastm. Spästr s»lleu auch avdere Lusirvvi-.rn <ing«nch'l-1 werden. i Polen entsenden will. Zusammen mit ihm wird auM der Vorsitzende der allrussischrn Tschcreswitscheska Dzie rz in s ki als Friedensunterhändler entsendet werden. Bedingungen für die Konferenz. Paris, 28. Juli. Der Sonderberichterstatter der Agence Havas in Boulogne-sur-Mer meldet: Gleichzeitig mit der Mitteilung an die Sowjetregierung, daß die Konferenz über die Wiederaufnahme normaler Beziehungen zwischen den Entente machten und Rußland von der Regelung der polnischen Frage abhäng«, ließen die französische und die englische Regierung di« Warschauer Negierung wissen, daß sie ihrer schwierigen Lage nicht gleichgültig gegenüberstehen, und erteilten ihr diesbezügliche R a t s ch l ö g e. Wenn die Sowjetregierung die gestern aufgestellten Bedingungen annimmt, wird England Frankreich «inladen, an der Konferenz mit den Vertretern der Sowjetregierung teilzunehmen. Frankccich wird wahrscheinlich aus Entgegenkommen gegenüber England und auS Interesse für Polen der Einladung Folg« leisten, doch wird durch seine Teilnahme weder bi« Frage der Wiederaufnahrne der politischen Beziehungen noch jene der Anerkennung der Sowjetregierung berührt werden. Millerond wird gleich zu Beginn der Konferenz di« Vorfrage auf Anerkennung der Verbindlichkeiten früherer russischer Regierungen austverfen. Auch die Frage der Teilnahme der Randstaaten wird gleich zu Beginn der Konferenz gestellt werden. AntisemMsche Exzesse f« Pole«. Warschau, 27. Juli. <Jüd. Korr.-Dur.) In Kowel wurden sämtliche jüdischen Geschäfte niedergebrannt. In vielen polnischen Ortsck>aften wurden jüdische und zionistische Institutionen überfallen, ausgeplündert a»»* dann gesperrt. Potttische^urrdschair. Die Entscheidung in der Teschener Frage. Aus Prag wird gemeldet: Nach einer Mitteilung des Ministers des Aeußern über die Entscheidung der Bvtschafterkonsiercnz in der Deschener Frage wird die Grenzbestimmungskommission, die innerhalb vierzehn Tagen eingesetzt werden wird, das Recht haben, örälch« Aenderungen der Demarkationslinie vorzuschlagen. Es wurden ferner auch politische und wirtschaftliche Bestimmungen getroffen und das Optionsrecht der Bevölkerung auf der Grundlage des Heimatrechtes vom Jahre 1914 und auf Grund des Wohnortes im Jahre 1908 gesichert. Für die letztere Kategorie hat die tschechvklorvaktfcho und die polnische Regierung bas Recht, den Optanten abznlehneu. Es wurde bas volle Recht der unbehinderleu Nebersiedlung der Bevölle-ung gesichert; ferner eine Rmrrestie und völlige Straflosigkeit für politische oder Prot'agandaHandlungen zuerkannt. Sehr schwierig war die Frage der Kohlenderteilnng, bezüglich deren die Alliierten eine gemeinsame europäische Politik für eine bestimmte Uebergangszeit verfolgen, bis die europäischen BerhSltnisse konsolidierter sein werden. Es wurde beschlossen, daß die Tschecho-Sloivakei sich verpflichte, Polen jene Kohleumengen zu liefern, die sie im Jahre 1913 gelisfert hat, doch sollen bei Sinken der Erzeugung auch'di« Lieferungen in demselben Verhältnis herabgesetzt werden. Ferner wurde bestimmt, baß Polen der Tschccho-Slowakei Naphtha liefox«. Hiebei wurde es den beiden Staaten überlasse,:, sich nach ihren Bedürfnissen zu einigen. Schließlich wurde beschlossen, daß sofort ein Uebereinkommen der Tschecho-Slowakei mit den Alliierten über bie Kohkenlieferungerr au jene vorbereitet werde, die im Jahre 1913 Kohle aus dem Teschener Revier erhielten, und zwar auf Grundlage der Lieferungen in diesem Jahre. Diese Lieferungen von seiten der Tschecho-Slowakei sind jedoch dadurch bedingt, daß sie keine anderen Verpflichtungen darfkellvn als die, welche bereits im Friedensvertrag -mit Oefterpeich enthalten find. Außerdem wurde Minister Dr. Bene sch in einer besonderen Zuschrift miigewilt, daß die tschecho-slowakische Regierung bat Uebereinkommen über die Kvhlenpolitik und über die Lieforung-sr auf Grund der Li'efsrungen ün Jahre fbi 3 an andere Staaten in dem Sinuc durchführen soll, daß sie auch fernerhin in dem gleichen Verhältnis an der Verkilung der oberfchlesischeu Kohle teilnehmen wird. Dt« llebernahme der Territorien wird in der nächsten Zeit nach dorhergr'h«nd.'r Einigung mit der interalliierten Plebi-zitkommtfs'on und ihr-zn Militärorganen erfolgen. Rach d-'-r Entscheidung di:r Bot^ schafterkonferenz erhält die TschechoSlowalei auch bis Stützt Trzhmetz. ARtissWitifchs Glimmnnge?» in Lettland. In der Republik Lettland steht der bürgerlichen Negic'nmgspartei, die 74 Mitglieder zählt, die Opposition der Sozialdemokraten und Klesnwptc mit M Stirnmen gegenüber. Aus dieser eitgennin'sichcn Lage ergibt “eä sich, wie HanS Bort dem ^Berliner Tageblatt" aus Riga berichtet, daß die Vertreter der nationalen Minderheiten in dcr witischeu i'örniiLu.inte gegen-- wärtig das Zünglein an der Mage bilden und dadurch

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