Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 2 (1920)
- Issue
- Heft 541 (25.7.1920)
- Date
- 1920-07-25
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette 2^ . . .Jw Wies, Sonntag Wiener Msrgenz»Lt»»g wor Rosch-Hafchana, stattstnden soll. Die endgültige Fixierung -es Termins soll von einer im Jänner abzu- Haltenden Shnng der kontrollierenden Instanz vorge- Hpommen werden. Außerdem wird beschlossen, den Wunsch zu äußern, sden nächsten Kongreß nach Palästina einzuberufen. S ch e k e l. Es wird beschlossen, den Schekel für Hedes Land einheitlich festzusetzen, fc Es wird beschlossen, Len Schekel auf 1 Dollar, beziehungsweise 5 Schilling und die entsprechenden Werte ffestzusetzen, jedoch der Exekutive die Ermächtigung zu ^eben, für die Länder mit schlechter Valuta den Schekel Mch Anhörung der betreffenden Verbände in einer an» /gemessenen Höhe des Geldwertes des Landes zu be- Warmen.. * Schekelq uittuug. Es wird beschlossen, daß Schekel von Sonderverbänden als solche kenntlich gemacht werden müssen. Abgesehen davon, sollen alle Schekel- Quittungen einen einheitlichen Text haben. Die Schekelbücher dürfen nur von der Exekutive oder in deren Auftrag anstzegeben werden. Großes Aktionskomitee. Das. Größe Aktionskomitee bildet den dauernden Ausschuß der Kahreskonferenz. Es ist das kontrollierende Komitee für Älle Angelegenheiten der Zionistischen Organisation und "setzt das Budget fest, sofern es nicht von der Jahreskonferenz festgesetzt ist. Es mutz wenigstens alle sechs Monate von der Exekutive zu einer ordentlichen Sitzung ^einberufen werden. Auf Antrag von wenigstens einem fünftel feinet, Mitglieder hat die Exekutive jederzeit, mit Seiner Frist von höchstens sechs Wochen das Große Aktionskomitee einzuberufen. i Das Große Aktionskomitee besteht aus 45 Mitgliedern, welche von der Jahreskonferenz gewählt werden, 'und aus den Mitgliedern des Engeren Aktionskomitees, fe» ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der von Iber Jahreskonferenz gewählten Mitglieder anwesend ist. Are Fraktionen haben das Recht, die von ihnen zum Droßen Aktionskomitee vorgeschlagenen Personen zurücktzuziehett und durch andere zu ersetzen. ' - Nach längerer Debatte wird über Antrag d e H a a s Leschlossen, das Recht der Zurückziehung und Ersetzung «er Mitglieder des Aktionskomitees auch den Landes- Arxrbänden zu bewilligen. f Kongreß. Die Mitglieder des Engeren Aktionskomitees haben auf dem Kongreß Sitz und Stimme. Die Mitglieder des Großen Aktionskomitees haben ein BesraLungsrecht, das Stimmrecht nur dann,' wenn sie Kon- 'tzreßdelegierte sind. t Ferner wurde von der Konferenz der Wurnch ansgedrückt, eine der beiden jährlich einzubetckserlden ^Sitzungen des Großen Aktionskomitees in Palästina tzbzuhalten. - : V Die ■ W: Vormittagssitzung vom 21* Juli Worsitz Louis LLpski) befaßte sich mit der Frage der Landesnnd Sonderverbände. In der Debatte, welche sich um die Möglichkeit der for- «mellen Anerkennung der neu entstandenen Sonderiverbände drehte, sprachen die Delegierten de Haas, $3cn Gorion, Dr. Hantle, Boris Goldber'g, ^)lschwanger, Merchinsky, Neiger, Kaplan mnd Adolf B ö. h m, welch letzterer in der Frage der 'Sonderverbände ausführte, jede lebendige Gemeinschaft -misse von Zeit zu Zeit ihre Oxganisationsform dem Wechselnden Leben anpassen. Im. Osten sei in dm letzten fahren eine große Umwälzung auch in der Denkweise Kwr zionistischen Jugend vor sich gegangen, die sich in der Bildung von Fraktionen.ausgesprochen habe. Diese tat-' sächlich bestehenden Fraktionen müßten nunmehr strich fermell anerkannt.werden. .Ueberhaupt müsse die lZionistische Organisation den Weg der F r a k t i o n 5«. Bildung beschreiten, um allen Juden, welche Weltanschauung sie immer auch vertreten mögm, Raum gur Mitarbeit für das jüdische Volk zu geben. Nachdem der Antrag Dr. Hantke: „Alle Verbände her Organisation, seien es Landes- oder Sonderverbände, find verpflichtet, sich an der Aufb r i n g u n g d e s B u d g e t s der Zionistischen Organization zu beteiligen mit 61 gegen 27 Stimmen angenommen worden war, erhob die Jahreskonferenz mit überwiegender Mehrheit den Antrag der Organisationsrommission in der Frage der Landes- und Sonderverbände zum Beschluß, welcher lautet: 5 „Die Organisationskommission fordert die Exekutive auf, für die Zeit bis zum nächsten Kongreß die tatsächlich bestehendm Zentralen von Sonderverbänden als solche de facto an zu erkennen und mit ihnen in der gleichen Weise wie mit Landesverbänden zu korrespondieren." Sir Herbert Samuel über Herzl. Jerusalem, 20. Juli. (Jüd. Korr.-Bur.) Der Oberkommissär für Palästina hat anläßlich der im ganzen Laude veranstalteten Trauerandachten für Dr. Theodor Herzl an die zionistische Kommission ein sehr eindrucksvolles Schreiben gerichtet, in welchem er den Tod des großen. zionistischen Meisters beklagt, dem es nicht vergönnt war, mit eigenen Augen den Beginn der Verwirklichung seiner edlen Bestrebungen für das jüdische Volk zu sehen. Sir Herbert Samuel drückte in seinem Schreiben seine Zuversicht aus, daß daS jüdische Volk alljährlich bei Wiederkehr der Andacht um den großen K«zl neue und große Etappen auf dem Wege der Verwirklichung des zionistischen Ideals zurücklegen wird. Ein 25-Milliouen-Fonds. Berlin, 24. Juli. (Korr.-Bur.)' Die „Vofsische Zeitung" meldet aus London: In der Schlußsitzung der» zionistischen Konferenz in London wurde die Errichtung eines Auswanderungs- und Kolonisationsfonds in der Höhe von 25 Millionen Pfund Sterling beschlossen. In der Versammlung selbst wurde sofort eine Million Pfund gezeichnet. Die Konferenz brachte in einer Entschließung zum Ausdruck, daß der Betrag lnnerhalb ein es Ia b v e s beisammen sein müsse. Bei Besprechung der Lage in Palästina wurde hervorgehoben, daß zunächst ein Plan für die Einwanderung von 30.000 Juden im ersten Jahre ausgearbeitet werden müsse, da das Land dringend neuer Kräfte bedürfe. Friedensvertrag und A«sweifungspraxis. Von I U. Dr. Ig»a; Kurt Rosenfeld. Zu den wichtigsten Fragen gehört heute, wo der Friede bereits ratifiziert ist/ die Abnressung der Einflußsphäre - auf die bisherige Praktiziorung der Ausweisungen von Fremden, soweit deren Beibehaltung eine Verletzung der Bestimmungen des Staatsvertrages beinhalten Würde, zu dessen Korrektur der Rat des Völkerbundes (Artikel 69 des Friedensvertrages) Stellung zu nehmen verpflichtet wäre. Die Erörterung dieser Frage im gegenwärtigen' Zeitpunkt ist von Interesse für einen Großteil der jüdischen Bevölkerung, die überall der Brutalität der'Majoritäten ausgesetzt ist. Auch hier ln Oesterreich, dem Staate mit angeblich demokratisch-republikanischer Verfassung, sucht man Mittel, die gesetzwidrig sind, um das Anrecht eines jeden zumindest auf Menschlichkeit zu demütigen und weift die sogenannte^ Frernden aus, die sechs Jahre ohne den geringsten Mnstand hier wohnen Und als Militärfluchtige — das ist sonst ein besonders geschütztes Politikum — auf Asylrecht Anspruch haben. Gegen die berechtigte Abschaffung. von gesellschaftlichen Parasiten wird kein Vernünftiger protestieren. Hier aber sind es durchwegs Arme. Worin besteht die Gesetzwidrigkeit der Ausweisungen und wie wird sie von der Landesregierung, der der Sozialdemokrat Sever vorsteht, gehandhabt? Die Ausweisungsbescheide stützm ihre formÄe Berechtigung auf die berüchtigte und unpraktische Kundmachung vom 9. September 1919, Z. 7 c—-3698, die die niederösterrerchische Landesregierung unter der Fiktion einer durch Fremde verschärften Notlage gegen sie erließ.. . In tatsächlicher Hinsicht ist sie. einer Ausnahmsverfügung. gleichzühalten, die Mit der in früheren Zeiten von den Sozialdemokraten energisch bekämpften Standrechtspraktik Aehnlichkeit hat und nur den Unterschied aufweist, daß hier das Objekt des Angriffes von den Fremden gestellt wird. Trotz-des an sich intoleranten Prinzips, das der Geist dieser Kundmachung ausdrückt, könnte loyale Interpretation ihre Härten mildern, denn es werden Momente fixiert, wie Krankheit, andauernder, ordnungsmäßiger Beruf ufw., welche die Notwendigkeit der Weiterbelaffung begründen, demnach keinen „rücksichtswürdigen Umstand", sondern einen Rechtsanspruch bilden, der nicht, wie bei der Abschaffung, dem freien Ermessen, oft der Willkür, überantwortet ist. Das Fremdenbureau (Fr.-B.), dem Herr Hofrat Schild mit seinem Stabe vorsteht, hat diese Auffassung nie vertreten, sondern sich überdies in seinen Entscheidungen zu den durch die Kundmachung nicht derorgierbaren positiven Gesetzesvorschtisten im krassen Gegensatz' gestellt. < ' / ' : Die Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde vom 3. April 1866, RGBl. Nr. 61 über das Polizeistrafverfahren bei geringfügigen Uebertretungen im Zusammenhatte mit dem Rechtsmittelgesetze vom 12. Mai 1896, RGBl. Nr. 101, fordert ausdrücklich im § 3 der bezogenen Verordnung, daß das „geschöpfte Erkenntnis nebst Begründung" fogär im summarischen Verfahren zu protokollieren ist. , Das Fremdenbnreau entledigt sich-aber der Pflicht ber 8 egr « n düng seiner Bescheide auf diese Weise, daß es in jedem Falle, trotz der Variabilität der Ansuchen ein vorgedrucktes Blankett ausfüllt und unter Bezugnahme auf die erwähnte Kundmachung dem Ansuchen schablonenmäßig „keine willfahrende Folge" gibt. Die sinngemäße Anwendung der oberwähnten Verordnung führt jedoch' zwingend zu dem Schlüsse, daß Entscheidungen, die so tief in das soziale imd wirtschaftliche Leben von Menschen eingreifen, umso eher begründet werden müssen. Die wörtliche Zitierung einer Kundmachung oder selbst der wortgetreue Abdruck einer ganzen Gesetzesstelle kann nach wiederholten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts- Hofes nicht als Begründung angesehen werden oder gleichwertigen Ersatz einer solchen bilden. Dem Gesetze wird durch diese Art der Praktizerung Abbruch getan, dem die niederösterrerchische Landesregierung durch geheime Weisungen und Jmmer-feste-druff-Direktiven auf das bedenklichste Vorschub leistet. Diese zugegeben mühselige und zwecklose Arbett deS Fremdenbureaus, zu deren Vollziehung eigene Bureauraume adaptiert und ein Beanttenheer ausgerüstet werden mußte, wird in diesen Tagen im Grunde der Bestimmungen des Friedensvertrages von Samt«Germain enden müssen. Die Rot Oesterreichs, zu deren Abwehr in Verkennung ihrer Ursachen die Ausweisung einiger 26. Jutt ISA) ' ' " ~ ■rarn*.... ... .. <ni-g’ir«n'ir ra-saa.«»..j tausend Menschen kurzsichtige Politiker hätten bewirk^ wollen, wird unabhängig am heimischen Herde bleihews Der Staatsvertrag von Samt-Germain „verpflichtet*A im Artikel 63 Oesterreich a,l l e n E i n w o h n e r ft (tbug les habitards) vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Nach österreichischen Gesetzen sind als Einwohner jene Personen zu verstehen, die einen ordentlichen Wohnsitz haben, das heißt, sich an einem Ort» „in der erweislichen oder aus den Umständen herborgehenden Absichten niedergelassen haben, daselbst ihren' bleibenden Aufenthalt zu nehmen" (§ 66 IN., § 153 PStG.). Aus der Tatsache, daß fast sechs Jahre seit der Einwanderung der Fremden vergangen sind, und daß sie ihr Bekenntnis zum Verbleiben in den zahllosen Gesuchen abgelegt haben, erhellt ihre Absicht, die sich unschwer einfügen läßt in die Bestimmung, des eingangs erwähnten Artikels. Der Begriff der Freiheit ist zwar nicht näher um-, schrieben. Nach herrschender Ansicht schließt sie das Recht der Freizügigkeit und der ungestörten Berufs'-., ausübung in sich. Aus diesen Bestimmungen, die gemäß Artikel 62 die höhere Sanktion vdn Grundgesetzen tragen, folgt mit seltsam paradoxer Konsequenz. sogar, daß die jeweiligen inländischen Aufenthals- und Ein-. reisebeschränkungen aus Fremde keine Anwendung zu finden haben, während die eigenen Staatsbürger, deren Abgeordnete, diese einschränkenden Maßnahmen beschlossen haben, gegebenenfalls zur zwangsweisen Ein- Haftung verhalten werden könnten. Die Ratifikation des Friedensvertrages entzieht der; mehrerwähnten Kundmachung jede rechtliche Grundlage// so daß alle auf ihr aufgebauten, auch rechtskräftigen'Bescheide Ihre Wirksamkeit verlieren. Die Kündmachung' muß widerrufen, die Fremden müssen im Gemtß ihrer / garantierten Rechte geschützt werden. Die schikanöse / Praktik endet mit diesem Tage. . ' ' Da dies aber' von den kompetenten Behörde^'' vorausgeahnt wurde, wird, insbesondere in der letztens Zeit, ein anderer gesetzwidriger Weg von der Pölizer-' direktion, beziehungAtveise Landesregierung betreten,", um den der Kundprachung versagten Erfolg zum-Teil' herbeizufuhren und auf diese Weise unter dem Schein/' des Rechtes die einschlägigen Bestimmungen ' sdes/s Friedensvertrages zu sabotieren. Hiezu wird die Jnsti-7 tution der A d s ch a f f u n g mißbraucht^ Denn die Be-- scheide deS Fremdenbureaus haben nur deklaratorisch^ Wirkung. Die Kundmachung ist in ihrer juristischen^ Konstrirktion verfehlt, dem Fremdenbureau steht für den Fall der nicht erfolgten Abreise kern unmittelbares- Zwangsmittel zur Vollziehung des Ausweisungsbefehles' zu Gebote. Der ganze Nonsens bureaukratischer Kürz-/ sichtigkeit kommt hierin zum Vorschein, und so wW'/ kategorisch verfügt, daß bei Nichtabreise „mit der Ab-/ schaffung wird vorgegangen werden". Die Akten fließender Gefangenenhausabteilung zum Vollzug zu, dereü' Leitung in den 'Händen des Regierirngsrätes- NickleS ruht. -7. Wenn auch dieser Beamte angeborene, nicht ungewöhnliche Fähigketten besitzt und die Gabe,- sein fteies Auge nicht von den jeweiligen politischen Unter-' strömungen treiben zu lassen, so setzt sich doch die Praxis auch dieser Abteilung mit den bestehenden Gesetzen und dem der Vernunft in krassen Widerspruch. ' Das Recht der Abschaffung stützt sich, auf das Gesetz vom 27. Juli 1871, RGBl. N'r. 88. Eine andere Rechtsguelle zu diesem auS dem dunkelsten Mittelaltex? stammenden Nechtsinftitut kennt die österreichische ßc* . setzgebung nicht, insbesondere nicht eine lSÜpplierung oder Ergänzung eines Gesetzes durch Erlassung einex Kundmachung, wie im vorliegenden Falle. ' Die vorgedruckten Abschaffungsformnlare, die auch-- hier schablonenmäßig. ausgefüllt werden, berufen sich sy- , auf die Kundmachung als auch auf das eingangs-, erwähnte Gesetz. Aber auch hier unterbleibt — mit Ausnahme der rechtskräftig Verurteilten — die gesetz-' mäßige Begründung, die ausdrücklich vorgeschrieben -ist, denn §4 bestimmt expressis' verbis, daß „jedem Erkenntnis die Feststellung des gesetzlichen Grundes . voranzugehen habe". Es genügt demnach hier nicht,- daß-, in dem Erkenntnis die unterbliebene Abreise, innerhalb der vom Fremdenbureau gewährten Frist als Grund,angegeben wird. Die. Gefangenenhausabteilung. ist vex,.' pflichtet, erst im Amtswege erheben zu lassen, ob dis subjektiven Voraussetzungen zur Abschaffung vorhanden sind, dieselben individuell zu prüfen, weil sie. erst die, im Gesetze von 1871 taxativ aufgezählten, gesetzlichem objektiven Folgen- , begründen können. Der Akt des Fremdenbureaus kann richtigerweise nur als Rahmen verwendet werden, niemals ist der wortgetreue Abdrrrck der Worte „aus Mcksichten der öffentlichen Ordnung" an sich gleichbedeutend einer Begründung. Daß gerade, bei A-schaffungserkenntnissen eine gewissenhafte Moti-. Vierung geboten ist, ergibt auch die Erwägung, daß die davon' abgehende Handhabung gesetzlicher Vorschriften,. welche merkwürdigerweise dem freien Ermessen der Polizeidirektion anheimgestellt und demnach der ließet-’; Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist,.die. Grenzen der Willkür straflos überschreiten konnte und ' einen anarchischen Zustand in. der Verwaltung heibei-.' . führen, der.den Sinn für, Gerechtigkeit und Gleichheit/ — die vornehmsten Axiome eines Rechtsstaates. —, vollends untergraben würde. In keinem der zahlreichen, mir aus der Praxis be-; kanntest Fälle konnte ich ein« angängige Begründung, entdecken. Stereotyp kehrt die Phrase wieder,' daß „&a$! Verhalten sich als unzulässig darstellt", ohne daß auch nur Andeutungen vorhanden wären, aus welchen Tat-