Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 2 (1920)
- Issue
- Heft 505 (19.6.1920)
- Date
- 1920-06-19
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Wien. Samstag A,r, Wiener Morgenzeitung ' Seite L i i, . .. ...i ,.■■■•.-m-^iagyw.-ii »eich ergeben könnten, die herbeizuführen in der Absicht der österreichischen Freunde und Verehrer der Horthy- Mörder liegt. Sie vergessen nur eines: daß der Boykottbeschlutz der ArbeiterWst sich dann einfach gegen Oesterreich kehren könnte. Don heute nachts an wird kein Brief nach Ungarn gehen oder von dort kommen. Es wird keine Ware nach Ungarn gesendet, kein Telegramm und keine Zeitung. Ungarn wird keine Kohlen, kein Geld und keine Lehensmittel aus dem Ausland erhalten. Es wird aus der Gemeinschaft der Welt ausgeschlossen. .DaS ist die Strafe dafür, daß es die Grundsätze der Freiheit der Demokratie und der gesamten menschlichen Gesellschaft frevelhaft verletzt hat. Ueberall, wo es einen Kampf um Recht und Freiheit gibt, gibt es auch Elemente, die von der Verwirrung profitieren wollen. „Die wilden Hunde", sagt Nietzsche, „wollen in die Freiheit, sie bellen vor Lust m ihren Kellern, wenn dein Geist alle Gefängnisse zu losen trachtet." In Ungarn sind diese wilden Hrmde in den Besitz der Herrschaft gekommen. Sie müssen jetzt wieM in die Keller zurückaescheucht werden, die voll von den Knochen ihrer wehrlosen Opfer sind. Der österreichisch - tschechische Staatsbürgerschastsvertrag. Im nachfolgenden veröffentlichen wir die wichtigsten Bestimmungen des am 7. Juni 1920 in Brünn abgeschlossenen S ta ats o«r trag es, betref fend die Staatsbürgerschaft und den Minderheitsschutz zwijchs, der tschechisch-slowakischen Republik und Oesterreich. Staatsbürgerschaft. Jeder der beiden Staaten erkennt die in der Zeit zwischen denk 38. Oktober 1918 und dem Inkrafttreten der Verträge mit Oesterreich und mit der tschechisch-slowakischen Republik tm anderen Staate gemäß den Bestimmungen der Heimvtrecdtsgesehgeburrg deS ehemaligen Staates Oesterreich erworbenen Heimatrechte als Grundlage für die Durchführung der Artikel 64 und 70 des Vertrages mit Oesterreich und des Artikels 3 des Vertrages mit der tschechisch-slowakischen Republik an. Di t ohne Erwerbung eines Heimatrechkes erlangten Staatsbürgerrechte erlöschen mit dem Tage des Inkrafttretens der beide» obtzenannten internationalen Verträge, soweit es sich um Personen handelt, die ans Grund dieser beiden Verträge tschechisch-slowakische Staatsbürger werden. Die Leiden Staaten erkennen gegenseitig die von öffentlichen Angestellten Ln ihren Staaten erworbenen H^i matrechte als Grundlage der Staatsbürgerschaft dieser Personen an. . Die nach dem Artikel 4 des Vertrages mit der tschechischslowakischen Republik in Betracht, kommenden Personen werden zu diesem Zwecke in drei Gruppen geteilt. Die erste Gruppe bilden jene Personen, welche bis zum 28. Oktober ,1918 ein Heimat recht in einer Gemeinde der Republik Oesterreich (2. Teil des Vertrages mit Oesterreich) erworben haben. Für die Staatsbürgerschaft solcher Personen ist dieses Hermatrecht maßgebend, das heißt, Artikel 64 des Vertrages mit Oesterreich kommt auf sie allein zur Anwendung. In die zw eite Gruppe gehören unter der Voraussetzung, daß sie bei Inkrafttreten beä vorliegenden Vertrages ihren ordentlichen Wohnsitz in der Republik haben: . a) Personen, welche, zwischen dem 29. Oktober 2.918 und dem 28. Februar 1919 ein Heimatrecht Ln einer österreichischen Gemeinde erworben haben; ö) Personen, welche bis 28. Februar 191% um ein Heimatrrcht in einer österreichischen Gemeinde angesucht Und dasselbe bis 31. August 1919 erworben haben; c) Personen, welche bis 28. Februar 1919 die int 8 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 223» festgesetzte Aufenthaltsdauer von zehn Jahren in einer österreichischen Gemeinde bereits' zurückgelegt und auf Grund dieses Aufenthaltes bis längstens 31. August 1919 daS Heimatrecht in dieser Gemeinde erworben haben. Für die zu dieser zweiten Gruppe gehörigen Personen ist ebenfalls das Heimatrecht in Oesterreich maßgebend, jedoch steht ihnen innerhalb eines Jahres, vom Tag« des Juttasttretens des Vertrages mit Oesterreich an gerechnet» ein Option srecht zugunsten der tschechischslowakischen Staatsbürgerschaft zu. Softrne sie mehr als einen Wohnsitz haben, können, sie außerhalb derselben Frist erklären, für welchen Wohnsitz als Grundlage dieser Bestimmungen sie optieren. Gibt die betreffende Person innerhalb der obigen Frist keine solche Erklärung ab, ist der' Wohnsitz maßgebend, der früher begründet wurde. Zur dritten Gruppe gehören dt« Personen, welche weder in die erste noch in die zweite Gruppe fallen. . Auf diese Personen finden die beiden Absätze des Artikels 4 des Vertrages mit der tschechisch-slowakischen Republik volle Änwendnng. DaS OptionSrecht. Angehörige eines der beiden vertragschltes^nv^u Staaten, welche im anderen Staate tm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ihren Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren haben, können in ner ha lb elnes IahreS, vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an gerechnet, für die MaatL- HLrgerschaft dieses Staates optieren/ Die beiden Staaten werben die Bssiimnurng, wonach sie Optanten das unbeweglich eDepmöge» im Staate, mi welchem sie wegopiteren, behalten dürsen, durch keinerlei besetze beeinträchtigen, die nicht g<mä allgemeiner %otut) 19. Juni 1920 91t. 505 sind und nicht auch auf alle Staatsbürger, und auf alle Angehörigen anderer. Anwendung finden. Wirr)» er^eits schütz. Schulwesen. Die beiden Staaten anerkennen bezüglich des Schulwesens, daß das der Minder hert zustehende Recht zur Errichtu.ng> Erhaltung und Verwaltung v o n p r i v a t e n Sch ule n tut h ß rziehüugSanstalten diese Minderheit von der Verpflichtung zur Beobachtung der tm* Inland tzhftenben allg;rneinen Vorschriften nicht entbindet, und daß insbesondere durch i'«8 btt Minderheit «ingeräumtü Äüfsicht^recht 5'as staatliche Schnlaufslchtsrechr nicht beeinträchtigt wird. Als LeitetdiSr''privaten Schulen und Erziehungsanstalten werden nur Staatsbürger jenes Staates zugelassen, in toelchem sich der Standvrt der privaten Lehranstalt befindet. Das den sprachlichen Minderheiten in den vorerwähnten Artikeln ringeräumte Recht', ihr« Ligen« Sprache in diesen Schulen Und Erziehungsanstalten nach. Belieben.zu gebrauchen, bezieht sich nur auf die. Unterrichtssprache und den internen Gebrauch irr .der Schule, nicht aber auf den allgemeinen - Vorschriften über den Sprachgebrauch unterliegenden amtlichen Verkehr mit Ausnahme drS in dienstlichen Angelegenheiten, iw Schutz» gebLnde dbwickelnden Verkehrs des Schulleiters und der Lehrkräfte mit den Organen der allgemeinen Schulaufsicht erster Instanz» , Dve beiden vertragschließenden Teile anerkennen, daß ist der Schul ge setzgebuug und Verwaltung die privaten Schulen und Erzlehungsanstalten der Mehrheit und der Minderheit gleich zu behandeln sind. Oeffentlichkeltsrrcht. ' Dai»der tschechisch-slowakischen Republik nach dem Gesetze vom 8. April 1919. Z. 189 G. fe. G. u. B., bett Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten privatenVolkSfch u len das Ocffentlichkeitsrecht zukommt, verpflichtet ffcj die österreichische Regierung, den privaten Bol kS> schulen der ts chechtsch-slvwaktschen Minbe x~ heit, welche dem Inkrafttreten dieses Vertrages errichtet werden»^ unter htt Dörausf:tzung, daß diese den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, das OeffentlichkeitSrecht gleichzeitig mit der Mvilli^ingi her Errichtung zu erteilen. Jeder der beiden dertragsHÄßänjM Teile kann einer solchen privattch BoMfchu^bas öffentliche Interesse verlangt oder ändere wichtige Gründe dafür dorsiegen, das OeffentlichkeitSrecht absprechen oder auch die Schul«. Vollkommen sperren, DchNchluug strittiger Nragen. Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von jedem der bellen Staaten bestellten. UchiedSrichiern und einem fünftes Schiedsrichter alS Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird von den vret Schiedsrichter,: gewählt. Kommt kein« Einigung zustande, so wird der jeweilig« diplomatische Per tr« ter deF Königreiches der Niederlande in Men oder in Prag von der Regierung deS Staates, in welchem das Schiedsgericht' zusammentritt, ersucht werden, den Vorsitz selbst zu übernehmen pder einen Vorsitzenden zu bestellen. Das Schied? - geeicht ist ständig und tritt abwechselnd in Wien und in Prag, das erste Mal in Wien, zusammen. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikation-»- urkunden in Kraft und vier Jahre später außer Kraft, falls er sechs Monat« vor diesem Termin von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. In brr Folge gllt ber Vertrag um ein Jahr verlängert, wenn nicht einer der beiden derrra'gschließerrden Staaten sechs Monate vor Ablauf von fetitesft Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Boykott gegen Ungarn. Die eingrlaufene« Nachrichten besagen, daß der Boykottring um Ungarn «fest g e s ch l v s s e n ist. Nicht nur die Eisenbahner, dre Handels- und Transportarbeiter, Post- und Telegraphenangestellten Deutschösterreichs, sondern ihre Berufsgenvssen in allen an Ungarn angrenzenden Staaten werden gegenüber den Unterdrückten in Ungarn Solidarität «nd Treue üben. Sie alle handeln ebenso wie die Deutschösterreicher unter dem Oberkommando der Amsterdamer Boykottzentrale. Weder in Deutschösterreich noch in den anderen an Ungarn angrenzenden Staaten gibt es ei» Sondern Vorgehen. Alle Maßnahmen sind vom Amsterdam ausgetragen nnd^prgeschrieben^ Alle in Betracht kommenden tschechischen Arbeiterorganisationen stehen einmütig und geschlossen für den Boykott gegen Ungarn. Das gleiche gilt von Italien. % Alle Nachrichten aus Jugoslawien besagen, daß der Boykott wirksam durchgeführt werden wird. Aus Polen, dessen Regierung für Ungarn Sympathien hegt, sind noch nicht alle Nachrichten ein- ^elaufen, aber man hat Grund anzunehmen, daß auch dort der Boykott unbedingt klappen wird. Eine freudigeÜberraschung bietet Rumänien. Auch von dieser Seite her wird der Boykott wirksam sein. Dse politischen Forderrmge» an Ungarn. Die ungarische Regierung wird Verhalten sein, wenn sie wegen des Boykotts verhandeln will, sich an die Amsterdamer Zentrale zu wenden. DaS Mindestmaß der Forderungen gegenüber Ungarn ist folgendes: » 1 Die Macht der mörderischen Solbatenformatiynen muß so weit ahgebäut werden, daß jede ferner» Gewalttat ausgeschlossen ist. 3. Sämtliche unter politischer Anklage Eingekerkerten müssen freigelasfen werden. 3. Alle politischen Prozesse müssen niedergeschlagen werden. Es ist eine allgemeine politische Amnestie zu erlassen. 4. Politische Freiheit für alle Ungarn. Politische Freiheit für die Arbeiterorganisationen. 5. Alle durch den weißen Terror geschädigten juristischen und physischen Personen müssen entschädigt werden. Die Beteiligung der Transportarbeiter an dem Boykott. In der Dolkshalle fand gestern abends eine vom Transportarbeiterverband einberufene Versammlung der Spebitionsarbeiter und -Angestellten statt, welche massenhaft besucht war. Das Referat erstattete Abgeordneter Forstner, der die Greuel de- Weißen Terror eingehend schilderte und die Maßnahmen deS TranSportarbeitsrverbandes zur wirksamen Durchführung des Boykotts besprach Vom 20. Juni ab wird kein Kolli, kein Paket öder Brief nach Ungarn gehen, alle Kategorien von Beamten, Arbeitern der Eisenbahn, Spedition, Post, Telephon, Telegraph werden sich dem Boykott anschließen. Der Dampferve r k e h r wird ebenso e i n g e st e l l t; Ue Schiffe werden nur bis Preßhurg verkehren. Der Personenverkehr wird bis auf weiteres geführt. « Rach ihm ergriff Arbeiter bas Wort und vevsicherte namens der- GpeditiouSangestellten, daß diese sich einig dem Boykott anschließrn und ihn lückenlos durchzuMveN trachten werden. Redner richtet« «inen Appell an die Unternehmer, in dieser internationalen ^Aktion den Speditionsbediensteten freie Hand zu lass«» und in keiner Weise den Boykott irgendwie zu. hindernd Es gelte den Kampf der menschlichen Kultur gegen den unmenschlichen Weißen Terror. Schulter an Schulter werde» ble Angestellten mit den Arbeitern kämpft!» au der Niederxingung des Horthyregimes; sie wollen mit beitragen an dem Siege des internationalen Proletariats zum Schutze der Menschlichkeit. Abgeordneter Forstner machte Mitteilung, baß in der Oesterreichisch-ungarischen Bank frischgedruckte 50 Millionen Kronen ungarischen Geldes liegen, di« nicht mehr nach Ungarn gelassen werden. Gr gab ferner bekannt, baß sich die Bankbeamtenorganisation dem Boykott angrschlofsen habe und den Geld- und Wechsolverkehr mit Ungarn bohkottteren werde; ebenso, die Buchdrucker, welche verhindern werden, daß gefälschte Nachrichten aus Ungarn* in die österreichische Presse gelangen. Dem Internationalen Bureau nach Amsterdam wurde heute telegraphiert, baß sich sämtliche Spedttionsan ge stellten, Bankbeamten, Buchdrucker, Eisenbahn-, Post-, Telephon- und Telegraphenbedirnsteten dem Boykott angeschkosfen haben und ein gleichrs Borgehen in allen europäischen Staaten ertvartet wrtt>. Nach eitvem Schlußwort ArbettelS, der auf die heutige Solidaritätskundgebung der manuellen und geistigen Arbeiter hinwies, wurde die Versammlung mit einem Hoch auf die Internationale vom Vorsitzenden Rainer geschlossen. Die Maßnahmen der Postbeamten- Die Gewerkschaft der Postbeamten hat fürpen Streik folgende Maßnahmen getroffen: Der BerkshrSboykott beginnt um 12 Uhr Mitternacht zwischen dem' 19. und 20. Juni. 1. Aufgabe: Uneingeschriebene Sendungen nach Ungarn sürd. während der Dauer des Boykotts zu kartieren und kursmäßig bis Wien 77 (Ostbahnhof) zu leiten. Eingeschriebene Briefe: Den Aufgeber» dieser Sendungen ist zu bemerken, daß der Bahnverkehr auf den Strecken nach Ungarn eingestellt ist, daß bm* nach aus Gründen der Sicherheit «nd der Tunlichkeit von der Aufgabe einer solchen Sendung dringend abgeraten werden muß. Besteht eine isärrtei auf der Ausgabe, dann ist die Sendung aufzugeben und geschieht die Beförderung wie bei eingeschriebenen Briefen; die gesicherte Aufbewahrung solcher Sendungen habe« sich' die Bertranensmännerausschüsse besonders angelegen sein zu lasse». .; Wertsendungen, Pakete Hid vyter keinen Umständen aufzunehmen. Die Aufnahme soll vom 18. Juni au unterbleiben. Eine friedlich Überzeugende Aufklärung ist zu gehen. 2. Bestellung: Für die Dauer des Berkehrsboykotts wird in Deutschösterreich kein Brief und. kein Telegramm aus Ungarn bestellt. ^' 3. Bahnhöfe. (An Ansgangsstationen: Wtey 77. 76, Wiener-Neustadt, Graz): Die .Bahnbedtöiistöten sind von ihren Gewerkschaften angewiesen, Sendungen, di» nach Ungarn laufen, nicht zur Beförderung zuzU^-- lassen. Die Postangestellten auf den Bahnhöfen habe« Sendungen, die. aus ihren Bahnhöfen anlangen, nicht zu befördern, sondern zur Beförderung bereit lagern zu lassen. Auf die Sicherung dar lagernden Sendungen haben die Vertrauensmänner auf den Bahnhöfen «in , besonderes Augenmerk %u tan.