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Wiener Morgenzeitung · 1920-01-17 · Heft 355 (17.1.1920) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
2 (1920)
Issue
Heft 355 (17.1.1920)
Date
1920-01-17
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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6i'ite 2 Wien. Samstag Wiener Morgenzestuirg 17. Jänner 192(7 Nr. 355 Inland Nalionalversammlupg. Die Vermögensabgabe» . Der SLaatsselrttär für die Finanzen, Dr. Reisch hat gestern die viel umkämpste Vorlage über die Vermögensabgabe auf den Tisch deZ Hauses niedergelegt. Die Rede, in der er den Entwurf einbeglr'.tete, brächte Äufschiü.'s: über das so oft angelündigte Steuerbukett, das auf eine Hund2rtpro^enti5e Steigerung der Einkommensteuer und eine Erhöhung der Grundsteuer von 25 auf MP o cnt herabgesunken ist. Diö Mitteilungen über die Vermögensabgabe entsprechen den bisherigen Veröifentlichungen in den Zeitungen. Die Steuer soll in 30 Jahresraten geleistet werden und zur Deckung der lausenden Ausgaben dienen. Eine Beschlagnahme durch die Entente befürchtet der Staatssekretär nicht, weil die Entente eben auf der anderen «Äite di« 'notwendigen Lebensmittel beschaffen müßte. Eins P ämie fü: die Abgabe fremder Valuten ist nicht gepiant, da nach Ansicht der Negierung diese Weete von ihren Besitzern zum Ankauf von Roh,'7ofsen benützt werden, also der Volkswirtschaft zugute kommen, andererseits aber nur wohlhabende Elemente im Besitz fremder Valuten stchen, also zu Unrecht begünstigt würden. Die Kriegsanleihe soll nur im ersten Jahr als Vermögensabgabe geleistet werden können. Die Regirrung erhofft sich daraus einen Anr i^ an das in Betracht 'ommende Publikum, dir Steuer in einem zu erlegen. Die Kontokorrentsteuer lehnt Dr. Reisch ab, da sie das fremde Kapital abstößt. Auch die Besoldungssteuer will der Staatssekretär abschaffen, da sie nur Arieitteinkommen trifst- In der Rede kam Dr. Reisch auch auf-die in der Vorwoche er'olgte vorzeitige Veröffentlichung der Vorlage zu sprechen, die er als eine Indiskretion Gezeichnete, welche dem Kabinett Kompwmißverhandlunc.en unmöglich gemacht habe. Doch war das Kompromiß mit de» Bauern bereits fertig, was der Staatssekretär ausdrücklich seststellte, indem er die Abänderung des § 35 mittelste, wonach Grundstücke, die dauernd einer kleine r oder mittleren Cr.verbZwirtscha.ft gewidmet sinh und schon vor dem 30- Juni 1914 im Besitze des gegenwärtigen Eigentümers oder sei.rer Familie standen, mit dem Ertragswert verr.N,chlagt werden. Die Befreiung der V^deiter-Koniumge.M senschasten sowie Ler Ralf,eisen lassen von der Abgabe entspringt demsell e.r Kompromiß. Ter S aatsseirrtär polemisierte auch unter der Heiterkeit des Hauses gegen die Zeitungsiiltrigen, die ihm Kleberei Vorwersen. Er hielte e) für unvereinbar mit seiner Pflicht, unter dem Borwand her Unmöglichkeit einer Abänderung der Bestimmungen jetzt aus dem Amt zu scheiden. Nachfolgend der Bericht: Es wird zunächst beichloipn, die Wehl Vorlage einer elften Lesung m unterüeiien. Sodann er grüß Staatssekretär für Finanzen Dr. R e i s ch das Wort: D-e Dermögensabaabevorlage. ko sickrt er nnier anderem aus, ist eine Regier ungsvol läge. iwoferne sie als Umcrlage der Diskussion gill, ,n beutß aui rie allgeme nen R'chilin «n. Eine Deka ldeiatung konme im Kgb'nettsral mch! «folgen, dort konnte nur eine Gcncraldcbatle. durckgesührl weiden. Der SlaarsseOetär für Landwinschask hak gegen ein eine Pmagraphe Bedmk n erdobrn. so bei Bewertung des Hansbeiitzes und Beützes von Grund . und Boden. Bon anderer Seite wurden Bedenken gegen , die 75 Prozent Kriegsanleche vnd gegen die 3ojährige Abstattung erhoben. Ueberall werden du Regierungsvorlagen rm K.mrvromrßwege mit der Nanonalversammlung geschaffen. So auch in d-ckem Falle. Redners An'gabe war es. die Vorlage nach allgrmem finanrpolit'schen G nnpsötzcn ausruarberten. Für dieses Gesetz trage nicht die soridein der Staatssekretär de Veran'wortung. Die Bedenken des Kabinettsrates gelten den §§ 10. 25, 26, 43. Redner alauw, der Sache besser zu dienen, wenn er Kompromisse schließe, als wenn er sich auf kle nicht Text'enma versteife, sein Nmt verlassen und damit der ganzen Sacke nicht darren, da ein Wechsel d e Vorlage wieder ver vgere. Dre Borte le und die Nachteile der 30iäyr gen oder einmaligen Zahlung halten sich io siemlick die Wage Infolge des nein schien Irhlttnasivstems würde der Staat m der Tat in den B stv von de'uicktkicken Zahlungsmitteln geiangw. Daß die Entente dicke Summe iü>' sich beanspruchen wüide, halte Redner iür ausgesckloßen. Ter Ertrag soll unbedingt T'lgungszwecken von Schulden, znnr Teck zur Bckchassung von notwendigen Lcbensmrt'eln verwendet werden. In der Vortage ist kern Stichtag rnihalten; dieser w>rd, um Spekulationen;u verhindern, erst später rm Zuge der parlamentarischen Verhandlungen iestgeseyr werden D e Ki 'egsanleihelMtzer werden kein Recht haben, sich über unvorke lhafte Behandlung m beklagen. Für das Borkr egsver mögen w rd ein Abstrich von 15 P ozent >n ocr Steuer Hemmung vorgesehen. Maßgebend ist der 8 l. Dezember 1913 für diese Bemessung. Redner kündigt eine ganze Ne he von Steuern an, unter ande en die Um'ahstrner. d e Ausdehnung der Brotausiage aus ras Fahr 1920, dir Novelle zum Personal-, r'.nkommeustentrgckey n'w. Dafür soll die DesoldungSsteuer abg^ckasst wi.rdm. Nebst ivarsamcr Gebarung und außrrvrdenliichcr Einnahmen muß die Vermögensabgabe her haben. Die außerordentlichen Verhältnisse erfordern ornrerordtnkl'cke Mittel. Als solches Mittel a lt dicke Vorlage., Abänderung?- vorscklliaen wolle sich Redner sachgemäß nickt verschließen und hoffe arri ein anständiges Komvromiügeieh. Die Vermögensabgabe allein vermag den Staaisöauslialt nicht zu »etien, aber ohne diese Vorlage sehe Redner kt'nen AnSweg und deshalb bitte er in die Diskussion brr Vorlage tinwben. (Bravo > Es wird -ine e r ft e Lesung der Vorlage brschlossen und sodann rn die Tagesordnung emgegangen. Dre Vorlage betr siend die ge'ctzlrche Sicherstellung neuer Bahnliurcn wird angeuommw. Zu diesem Punkte der Tagesordnung sprechen eine Reihe von Abgeordneten. Sodann wird die Sitzung geschlossen. Nächste Sitzung am 19. b M.. 3 Uhr nachmittag-. Tagesordnung: Erste Lesung btt Wrhrvorlagt und der Vermögcnsvorlage.. Das Staatsamt für Finanzen teilt zum Gesetzentwurf über die große Vermögensabgabe folgendemit: Dre Abgabe dient vor allem der Abüürduyg der Kriegsj&ulfe .und außerdem nur noch zur Beschaffung ausländischer Za b l u n g S m i t t e l für die dringendsten Lebensbedürfnisse des Volkes. Soweit die Abgabe in Kriegsanleihe abgestattet, wird, rft ihr Ertrag zur Gänze dem ersteren Zwecke gewidmet, da die einfließonde Kriegsanleihe vernichtet werden muß. Eine aus Mitgliedern des Staats» rcchnungShofeS, Richtern und Delegierten der parlamentarischen Vertretungskörper zusammengesetzte Kommission soll die genaue Einhaltung dieses Verwendungszweckes überwachen. Der Abgabe unterliegt allgemein der Liegenschaftsbesitz und das bewegliche Erwerbs» und Kapitalsyermögen, da) bewegliche Gebrauchsvermögen nur, soweit eS als eigentlicher Lurusbesitz betrachtet werden kann, waS bei im Kriege an» geschafften Gegenständen nach strengeren Maßstäben beurteilt wird, als bei vor dem'Kriege erworbenen. UeberdieS unterliegt der Abgabe bewegliches Gebrauchs» und Verbrau.hS» vermögen. das offenkundig als Verrnögensanlage angefcharst worden ist. Kunstbesitz kann dadurch, daß er in bestimmter Werse dem Gemeingebrauch gewidmet wird und für die Dauer dieser Widmung, abgubefrei werden. Abgabepflichtig sind physische und juristische Personen, und zwar österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen allgemein. Den Inländern wird eine etwa im Auslande entrichtete Vermögensabgabe unter gewissen Bedingungen in die hiesige Abgabe eingerechnet; die Einschränkung der Mgabepflicht von Inländern hinsichtlich ihres im Auslande gebundenen Vermögens blerbt internationalen Ueberernkommen Vorbehalten. Ausländer unterliegen der Abgabe jedenfalls bezüglich ihrer inländischen Realitäten, Hvpotheken, Erwerbsunternehmungen und ihre) durch rechtliche Vorschriften ^rn daS Inland gebundenen Besitzes. Vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind sie, wenn sie am Stichtage seit 5 Jahren ln Oesterreich ansässig sind oder seit drei Jahren hier wohnen und ihrem Erwerb nachgehen, wirtschaftlich also mit dem Inlande verwachsen sind, mit ihrem ganzen Vermögen mit Ausnahme des an das Ausland gebundenen der Abgabe unterworfen; wählen sie aber die Abstattung der Abgabe in Rentcnform, so erlischt die Rente, wenn sie ihren inländischen Wohnsitz dauernd aufgeben. Befreit von -der Abgabe sind physische Personen» dre nicht mehr als 15i000 Kronen, wenn sie aber alt. erwerbsunfähig oder kriegsinvalid sind, nicht mebr als 40.000 Krone« besitzen; für den anderen Eheteil und für jedes Kind ohne ein gewisses eigenes Vermögen erhöht sich der befreite Betrag um wertere 6000 Kronen.. Der Staatssekretär für Finanzen ist auch sonst in besonders berücksichtigenSwerten Fallen zu einer Ausdehnung des ExistenzmimmumS bis auf 40.000 Kronen ermächtigt. Der Grundsatz der Haushalt,rngsbesterierung wurde nicht angenommen, vielmehr wird die Abgabe für jedes Familienmitglied besonders veranlagt. Eine Abgabe, die auf eine Generation hinaus wirkt, soll nicht von der augenblicklichen Zusammensetzung des Haushaltes abhängig sein. Die Besteuerungsgrundkage bildet daS Remvermogen nach Abzug aller Schulden und Lasten nach seinem Stande und Werte am Stichtage. Die Festsetzung des Stichtages bleibt der Natronalversammnrlung überlasten. Der Steuersatz beträgt für juristische und für die nur mrt einem bestimmten Teil ihres Vermögens abgabepflichtigen physischen Personen.18 Prozent, entsprechend etwa dem DrrrchschnittSsatz des progressiven TarifeS, der für die übrigen physischen Personen gilt. Dieser Tarif beginnt der 16.000 Kronen mit 6 Prozent und steigt als durchgestaffelter Tarif bis zu 65 Prozent, einem Satz, der Vermögensbeträge über 10 Millionen Kronen trifft. Die Abgabe beträgt von einem Vermögen von 20.000 Kronen 1,25 Prozent, von 80.000 Kronen 2,5 Prozent, von 60.000 Kronen 4,1 Prozent, von. 100.000 Kronen 6.65 Prozent, von 600.000 Kronen 18,38 Prozent, von 1 Million Kronen 17,44 Prozent, von 6 Millionen Kronen 33.17 Prozent, von 16 Millionen Kronen 50,77 Prozent, von 60 Millionen Kronen 00,73 Prozent und von 100 Millionen Kronen 62,8635 Prozent. Bei kleineren Vermögen mindert sich — abgesehen von dem nach der Kinderzahl abgestuften Abzug vom steuerpflichtigen Vermögen — noch überdies die Steuer um 5 bis 10 Prozent für jedes in der Versorgung des Abgabepflichtigen stehende unmündige Kind. Eine Ermäßigung um 16 Prozent genießt derjenige Teil des Vermögens physischer Personen, von dem der Abgabepflichtige nachweist, daß er bereits Ende 1919 in fernem Besitze stand. Die Abgabe kann nach Wabl des Pflichtigen entweder auf einmal am 1. Dezember 1020 oder — mit 6 Prozent Verzinsung der ausständigen Raten —- in Form einer Tilgungsrente entrichtet werden. Auch im letzteren Falle' aber sind in dem erwähnten Zeitpunkt 10 Prozent einzuzahlen. Die Rente lauft dann 30jährig vom 1. Dezember 1921 an und heträgt jährlich etwa 6,85 Prozent der ursprünglichen Abgabe. Die Abstattung hat bei der Zahlung auf einmal zu einem Drittel in bar zu erfolgen. Ein Viertel der Abgabeschuldigkeit kann in deutschösterreichi' n Schatzscheinen zum Emissionskurse beglichen werden. Die freiwillige Naturalabstattung der Abgabe durch Einlieferung von Bermögenschaften an die mit der Finanzierung der Vermögensabgabe betrauten Institute wird in weitem Umfange ermöglicht; Wertpapiere einschließlich der kurzfristigen Kriegsanleihe müssen von diesen Instituten zeitlich befristet zum Steuer» kurse bis zu einer bestimmten Grenze angenommen werden. Aktiengesellschaften können die Abgabe durch die Emission von Gratisaktien entnchten. In den Bemerkungen zum Entwurf wird sehr eingehend dargekegt, warum die langfristige Kriegsanleihe zum Kurst von 75 Prozent in die VermogenSaufftellung aufzunehmen ist und zu diesem Kurse in 'Zahlung genommen wird. Besondere Begünstigungen — nämlich eine prozentuelle Ermäßigung und eine weitgehende Amnestie für Steuerdelikte — genießen freiwillige Vorauszahlungen im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Abgabe, die nach dem einbekanntcn Werte des Vermögens enisüllt, wenn sie längstens bis zum 30. Juni 1620 erfolgen. DaS Sprachengesetz in der Tschecho-Slowakei. Aus Prag wird gemeldrt: Der Sprachengesehentwurf der Regierung, der derzeit im Verfassungsauöschuß verhandelt wird, erklärt die tschecho-slowakischr Sprache als Hauptsprache für die Republik- In dem vorg<schkag?nen Ge'etzentwur) heißt es unter anderem, daß die tschrcho-slowakische Sprache die o'fst.iel> Sprache der'Republik und theer gesamten Verwaltung, daß sie insbesondere die Hauptamtssprache aller Staatsämtrr, der Wehrmacht uswünd Pflich Gegenstand in allen Mittelschulen und gleichgestellten Lehranstalten ist. Die Mino.iiäten im tsch"chi.'ch.n Staate, fasern sie 20 P o« zent der Bevölkerung anSmachen, werden da) Recht haben, in ihrer Sprache Rccht zu suchen und Erledigung zu perlangen. Dieses Recht steht jedoch nur den Staatsang.hö.igm zu. Politische^undscha«. Der uniari^che Friedensvertrag. Der Friede von Neuilly ist, soweit er aus den vorlkegew den Umrissen beurteilt werden kann, ein ebenso harter uni ungerechter, wie alle Strafurteile, die bisher vom Pariser Siegertribttnal geien die besiegten Staaten gefällt und voll« zogen wurd-err. Bel der Beurteilung dieses FrredenSvertraget darf man sich nicht von Sentiments gegen daS jetzige Regim» in Ungarn leiten lassen, in dessen Händen auch der best« Vertrag zn einem Instrument« deS Unheils für die daS ungarische Gebiet bewohnenden Völker werden müßte. Ab« gerade >er Gedanke an d'e positis^'e und wirtschaftliche Zukuusi dieser Volker, die sich ja schließlich früher oder später Po» ve>n werden Drucke ebenso werden be,celeu müssen, wie fü es vom roten taten, drängt zu dem Urteile, daß die Ab. machungen von Nemlly schwere Gefahren für die Ruhe vor Europa in sib be^'g'n. Mit diesem Vertraue ist der Rinj jener Fehlurteile geschlossen, die, von Kurzsichtigkeit diktiert, rn Mitteleuropa Staaieugebirüe fajusen, oeuen von ihre« Schöpfern Krankheitskeime in ihr künftiges Leben mitgegebe« wurden, an denen sie zugrundegehen müssen, tvenn der eim oder anhere Staatenkörper es nicht vorziehen wird, sich diestl schleppenden Krankheit gewaltsam zu entledigen. Was die in der Havas-Me"dnng angeführten Detakk« beftimmung betrifft, so fällt zunächst auf, daß, während dre kün,trgen Grenzen gegen die übrigen Nachbar,taatey wenigstens annähernd gekennzeichnet sind, eine solche An« deutung hinsichtlich der österreichrsch-uttgari. fche n Grenzen fehlt und insbesondere des künftigen Schicksals von Westungarn keine Erwähnung getan wirb. Von Bedeutung sind di« Mitteilungen über Fiume; auf welches Ungarn, wie „auf das angrenzende Gebiet defrüheren ungarischen Königreiches zugunsten Italiens, vep zichten muß. Damit erscheint das Ftumeproblem erledigt. Politisch beachtenswert ist. daß Rumänien auch Ungar» gegenüber zum Schutz« der Mrnoritäten im Sinne der alle« Friedensverträgen einverlelbten MinorttätSklaufel v«p pflichtet wird. Bon den wirtschaftlichen Vertragsbestimmungen fe!«tt heud bloß zwei h-rvorgehoben: Di« eine sichert den Alliierten «in Optionsrecht auf die jährliche Lieferung einer bestimm^!« Menge jdohlen in der Dauer von fünf Jahren, wobei schon heute verraten' wird» daß die ReparationSkommissron Über dies^ Lieferung, deren Höhe noch sestn-f-tzt werden soll, zugunsten — der tschecho-slowakifchen Repuhllk oer, ügen wird. Bre zweite Be,rimmung vcrpf.ichtet Ungarn zur Traguüg seines Teiles an der österretchkschen —• gemeint ist wohl: der alten österroichisch-ungarrschen — Schuld und?ur Sicherstellung dieses SchuldantrileS. Ein näheres Eingehen auf den ungarischen Frieden-» vertrag wiro er,t nach dleirrrtnis oer Einze.i-erren möglich sein. Aber auch heute kann schon gesagt werden: alles m ein harter Be-tra^k Paris, 16. Jänner. (Agence HavaS.1 Der Friedens« vertrag, der der ungarischen Friedensdelegation überreicht wurde, baut sich in gleicher Weise wie der Vertrag tzon Saint-Germarn auf. Die Abschnitte, die sich auf den Völkerbund und die Interessen autzerhals Europas, auf die Kriegsgefangenen die Wiedergutmachung, die Luftschiff ah rt Häfen, Wasser st ratzen, Eisenbahnen und anderes beziehen, lauten in beiden Dokumenten gleich. Der Vertrag erwähnt sodann die genauen Grenzen Ungarns gegenüber Oesterreich, dem serbo-kroatisch-floweni, schen Staat Rumänien und der Tschecho-Slowaket. Ungarn anerkennt dte volle Unabhängigkeit des ferbo-kroatisch-slo« wenischen und des tschecho-slowakischen Staates. Die Grenze« zwischen Ungarn und dem serbo-kroatisch-slowenischen Staat und Rumänien werden durch eine siebengliedrige Kommission bezeichnet werden, von der fünf Mitglieder von den alliierte« und assoziierten Mächten, eines von dem interssierten Staat und eines von Ungarn ernannt werden. Ungarn. verzichtet zugunsten Italiens, des serbo-kroatisch-slowenischen Staates, Rumäniens und der Tschecho-Slowaker auf alle Rechte und Titel auS jenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-unga» rischen Monarchre, die als Bestandteil diesen Staaten einverleibt werden. Rumänien nimmt die Bestimmungen an, die die alli, ierten und assoziierten Hauptmächte als notwendig erachtet haben, um die Interessen jener Bewohner Rumäniens zu schützen, die von der Mehrheit der Bevölkerung durch Rasse, Sprache oder Religion geschieden sind. Rumänien nimmt auch die Bestimmungen an, ourch die die Freiheit des Transit- und ein gerechtes Regime für den Handel beider Rationen gesichert werden fallen. Der tfchecho-flowakifche Staat verpflichtet sich» keine Festungswerke auf dem rechten Donauufer südlich von Prehburg zu errichten. Ungarn vernichtet auf alle Rechte über Fiume und daangrenzende Gebiet des früheren ungarischen Königreiches zugunsten Italiens in den Grenzlinien, wie sie später festgelegt werden sollen, und es verpflichtet sich insbesondere, die vertragsmäßigen Bestimmungen, die darüber aufgestellt werden, anzuerkennen. Ungarn verzichtet zugunsten Oesterreichs auf alle Rechte des ungarischen Königreiches, soweit eS außerhalb der festgelegten Grenzen liegt. Militärische Bestimmungen: Diese Bestimmungen sind identisch mit denjenigen von Saint-Germain mit Ausnahme von zwei Punkten. Die Gesamtstärke der ungarischen Wehrmacht wird auf 96.000 Mann festgesetzt. Sie darf keine schweren Geschütze, das heißt keine Geschütze führen, deren Kaliber mehr als 106 Millimeter beträgt. Was die Wiedergutmachung betrifft, so sind die Bestimmungen mit denjenigen identisch, wie sie im Vertrage von Saint-Germain angeführt wurden. Ungarn gewährt den alliierten Mächten ein Optionsrecht auf die jährliche Lieferung einer bestimmten Menge Kohle aus den Bergwerke« von Fünfkirchen während eines Zeitraumes von fünf Jahren. Die Höhe der Lieferung wird von der Reparationskommisiion festgesetzt werden, die auch über die Lieferungen zugunsten oer tschecho-slowakischen Republik verfügen wird. Die Verteilung und Art der finanziellen Lasten Ungarny soweit sie der tschecho-slowakische Staat, Rumänien und der serbo-kroatisch-slowenische Staat zu tragen haben» werden gemätz dem ihrer Oberhoheit unterstellten Gebiet nach den finanzielle«- Bestirnmungen des vorliegenden Vertrages festgesetzt, die mit jenen des Vertrages von Saint-Germarn identisch sind mit Ausnahme von zwei Zusätzen. Die Bestimmung, wonach der Unterhalt der Armee, dre Ungarn besetzt hält, zu seinen Lasten fällt, findet keine Anwendung auf die ohne die Zustimmung der alliierten und assoziierten Hauptmächte feit dem 18 November 1918 erfolgten militärischen Operationen. In diesem Falle wird die NeparationSkommisiron den Anteil der Ausgaben festsctzen, der Ungarn anzurechnen ist. Andererseits wird noch besonders bestimmt, daß die ungarische Regierung über die äußere ungarisch» öffentlich« Schuld hinaus auch noch ihren Teil der österreichischen Schuld sicherzustcllen hat als Beitrag zu der allgenreinen Schuld von Oesterreich-Ungarn.

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