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Wiener Morgenzeitung · 1919-09-07 · Heft 229 (7.9.1919) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 229 (7.9.1919)
Date
1919-09-07
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Veite 2 Wien. Sonntag_ Wiener Mor§MzerLmrK Der Friedensvertrag. Die Bestimmange« über Da der vorliegende Zeit des Friehensvctt-rnges voch nicht authentisch ist'und gerade irr den Fragen der Staatsbürgerschaft ein« Anzahl von Begrifstn enthält, die einer genaueren Umschreibun-l bedürfen, ist cs im Augenblick noch nicht ruöglich, diese so wichtigen Bestimmungen ausreichend zu würdigen. Der einleitende Artikel 70 besagt zunächst, daß alle Personen, welche die Zuständigkeit in einem ehemals österreichisch-ungarischen Gebiet besitzen, ohneweiters die Staatsangehörig- 1.'ir desjenigen Staates erwerben, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt. Nach dieiern Paragraph würden sämtliche Personen, die «ach Galisien, Schlesien, Mähren usw. zuständig sind, autIr''a!?!Ä die polnische oder tschechoslowakische Staats- I ü.a. 'aast, je nachdem, ob die betreffende Gemeinde ZeK'n oder der Tsch-cchd-SlowaM Mrkannt wurde, erworben. Bei denjenigen Gebieten aber, die der T'chccho Slowakei,Italien mnd Jugyslawiett ftugesprochm n.c-den, sind eine Reihe von einschränkendeü Bestimninngen (Artikel 71 bis 76) zu berücksichtigen. Nachfolgend der Wortlaut der auf die Staatsa-g-.G'vrigkeit bezüglichen TestimtnungsN (UbschNittVl): Artikel 70. Alle Personen, die die Zuständigkeit (pertinenza) i'i einem Gebiete besitzen, das früher zuden Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Mmarchfe gebör<e. erwerben ohusweiters und unter Ausschluß der österreichischen St aatsa;r g e h ö r i g k e i t die S taatsangehürigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete dieSonvecäirität ausübt. Artikel 85. Mrsonen, die irr einem zur ehemaligen öster- 7.^ chiich-ungarischen Monarchie gehörigen .Gebiet zuständig und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, für Oesterreich, Italien, Polen. Rumänien, leu strbisch-kroatisch-slowentschsnStaat oder dentschechoslowakischen Staat optieren, je nach dem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Persyuen besteht, welche dieselbe Sprache sprechen und derselben Nässe zuge- -’-öten, wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 778 betreffend die Ausübung des Optionsrechtes sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerlanrttcn Rechtes anwendbar. \ Artikel 80 enthält also die wichtigste Brs"mrnung dieses Abschnittes, nämlich die, Regelung de^ Opttonsrechtes. Grundsätzlich wird das Recht der Option bsnjeni gen nach ehemalig üsterreichisch-ungarischem Gebiet 'u'.ständigen Personen eingeräumt, die ,Zort nach Rasse v.nh Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind". Damit soll wühl gesagt weichen» daß beispielsweise Deutsche, deren Heimatsgemeinde zu polnische::: oder tschccho-slvwakischemGebiet zugeschlagen wird, das N'cht zur Option für Oesterreich hüben und umgckchrr. Ist hier aber die Formulierung „nach Rasse und Sprache" im höchsten Grade unzulänglich und unklar, so tritt das um so deutlicher hervor im Nachsatz desselben Artikels, in dem nämlich steht, daß diese Option ansgeübt, werden kcmn nur zugunsten desjenigen Staates, bei dem „die Mehrheit der Bevölkerung aus Personen besteht, welche dieselbe Sprache sprechen und derselben Rasse angehören, wie die Optierenden". Damit wäre der willkürlichen Interpretierung ein breiter Cviei'raum gewährt. Wie kann MM in einer Angelegenbeit, bei welcher Berwaltungsbeamte und überdies recht häufig Subalternbeamte zu entscheiden haben, solch« nmsenschastliche Oueüfilberbegrifse, wie den Rassebegriff, zum entscheidenden Kriterium machen? Wie kann überdies zwischen Jugoslawen, Pole», Tschechv- Clowaken usw., die doch alle zusammen der slawischen Aasse anzngehören behaupten, nach Rassen'unterschieden rverden? Einzig und allein für diejenigen ehemalig i'stcrrrichiich-ungarischmi Staatsbürger, die völlig einroarldfrei im. Sinne des deutschnationalistischen Chauvinismus deu.tschartschLL Abstammung sind, würde eine ’oirfjc Bestimmung genügend klar sein. Für alle dber, dio eine solche Abstammung nicht nachzuwetsen vermögen und dennoch für Deutschösterreich optieren wollen, c gib: sich eine Fülle von Unklarheiten. Hiervon Würde auch die jüdische Bevölkerung betroffen werden. Es ist nicht anzunehmen, daß der Wortlaut der B.estimmungsn, so wie er bis zur Stunde vorlisgt, cadgülrig ist. Man muß dft Veröffentlichung deS Originaltextes, beziehungsweise die authentisch« Ueber- 'nning obwarten. Der Schutz der Minderheiten. Oie Artikel öl. 57 und 60 beziehen sich auf den Schutz derjenigen Bewohner Jugoslawiens, der T f checho-Slowakei und Rumäniens, dfe euderer Rasse, Sprache ober Religion sind, alö di« Mehrheit de.' ^"-'isferung und kündigen Schutzbestimmiuigen der an. Bezüglich Oesterreichs " ird verfügt: AE 63. Oesiersoich' vanpfllchtst sich. a l l en Ei n w v h n e t n oljnc Unterschied der Geburt, Rationalität, Sprache, Rasse odev Religion vollen und 'mnm, Schutz von Lebe« nvttz LreiLeit rn aswübren. die Staatsangehörigkeit. Alle Einwohner Oesterreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben,,sofern d^ren Hebung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. , Artikel 64. Oesterreich erkennt von Rechttz wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärttgen Vertrages die Zuständigkeit (pertinenza) mrf dem österreichischen Gebiete besitzen und Nicht Angehörige eines anderen Staates sind. Artikel 65. Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch bta bloße Tatsache der Geburt aus österreichischem Gebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine an'. , re Staatsangehörigkeit geltend wachen kann. Artikel 66. Alle österreichischen StaaLsang.ehöLigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetz» gleich und genießen dieselben bürgerlichen und pol'itisch.en Rechte. Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Recht« nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Aemtern und Würden oder bei Ausübung verschiedener Gewerbe und Industrien» Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden Beschränkungen auferlegt im freien Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgendeiner Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen. Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen zum Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht, in Wort oder Schrift, geboten werden. Artikel 67. Oesterreichische Staatsangehörige, bis einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache üngehörm, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rech tlich und faktisch, wie die anderen Staatsangehörige»; insbesondere haben sie dasselbe Recht, «auf Ihr« eigenen Ko st e n Wohltätig keits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, 'Schulen und andere Erziehuttgsanstaltc« zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu Wen» Artttel Was bas öffentlich» Unterrichts!vrf»n anlangt, wird die österreichische Regierung in de« Städten und Bezirken, wo österreichische Staatsangehörige, die eine andere als die deutsche Sprache sprechen, einen beträchtlichen Dell der Devöllerung MSmachen, angemessene Erleichterungen gewähren ,imt sicherzustellen, daß in de« Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer Muttersprache erteilt werde. Dies« Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflich tgegenstande zu machen. In Städten Und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Nasse, Religion oder Sprach« angehören» wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, ReligionS- oder DohltätigwitLzwecke ans öffentlichen Mitteln in StaapS-, Gemeinde^ oder anderen Budgets aus geworfen wert«», ein angemessener Deik zu Ruhen und Verwendung gesichert. Artikel 60. Oöfterreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärttgen Mschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion »der Sprache Minderheiten angvhövm, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werben. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates deS BÄkerbundeS «Lgeöndert werden. Oesterreichs stimmt außerdem zu, daß inr Falle von Meinungsverschiedenheiten über Rechts- oder Latftag-en, betreffend dürft Artikel, welch» -wischen der österreichische« Regierung und irgendein« der verbündeten und assoziierten Mächte, welche Mitglied deS Rates de» Völkerbund«» ist, entstehen könnten, dies» Meinungsverschiedenheit als »in Streitfall anzusehen ist, welchem »rach den Bestimmungen des Artikel» 14 des Bülkerbundverwages internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Negierung stimmt zu, baß jeder derartige Streitfall, wenn «ft der andere Dell verlangt, dem ständigen Gerichtshof unterbreitet werde. Dis Entscheidung deS ständigen SertchMhoftS ist krappellabel und hat die gleiche Kraft und denselben Wert, wie eine auf Grund LlgsM ü3 doK Vertrags ae- Lrakkvne EnMMma. 7. September ISIS Ar. 22S Unser „Stirb und Werde!" Durch die überraschende, überstürzl« politisch« Hsttwichlung der letzte^ Jghr», deren' Lewpo durch den mächtig«» Motor Krieg brstimmt ward«, ist auch eine Tatsache der ösftnt» lichen Diskussion üusgezwungeu worden, von dfü man 'Wheil z.u schrseigsn liebte: da- Erwachen des indischen Volles« Prit beispielloser Brutalität hat dis jüdische HroßLourgLoisi^ die sich Ln ihrer Herrfcherstellüng bedroht fühlte, von all«»' ihren MaHIrnitteln Gebrauch gemacht, um die jüdische ME; wegung tot^uschiveigen oder ein den Nmingetveihten irreführendes, verzerrtes und entstelltes Bild von ihr'ZU zeichnen. Die Macht des 5kapitalS und d«tt von Gm brherrschtt.rs Iststitutiorren zeigte sich im politischen Leben Niemals 'ft schreit» lich wie hier. Die österreichische Presse brachte auch nicht die gerintzsts Äüchrtcht aus drm jüdischen Seven und gkaudtr, dt« jüdische Bewegung auS der Wirklichkeit wetzsthafstn zu können, wenn sie sie ans ihren Spalten verbannte. Aus 6i«se Weise ist auch etu größer Letl der Iudenhett, der feto« gerstto« Nahrung und sein Weltbild von dieser Presse bezog, gänzlich untnformiert darüber geblieben» war iw Mische« Volk während der letzten drei Jahrzehnte vorgegangen. ist. Eine wirklich« Fühlung mit dem Volk war ja den Westjudeu längst verlor«», gegangen und die oberflächliche Dstrüchtung da» Judentums hatte für dies« „Aufgeklürien" nicht» Anziehendes. So schied sich dis Judßnhsit bald inzwei Wetten, die scharf von «ürandev getrennt waren -und einander kaum mehr verstände«. Run kst durch die Gitttzntffv des politischen Laven», dir nicht unbeachtet bleiben t ft nn«n, dis ÖefstnWhbell ge., ztoungrn worden, Mr Kenntnis M nehA«N, daß «tch tÄ» jübffche Voll settt GelbsthestkmtnuntzSrecht. Mend wacht und ein Territollum in seinem alten Heimatland Palästilm zur Aufrichtung eine» jüdischen Gemeinwesenzugewissin bekommt. Bett Jahr und Taft ist «ft bekannt, daß die Entente dem Mischen Voll, da» durch di« zionistische Organistttion repräsentiert Wirb, Palästina als national« Heimstätte versprochen hat. Diese Angelegenheit läßt sich in da- Kapital „Englische vrientpvlitik" oder „Der Zerfall der' Türkei^ bequem eiUreiyen und tzvläntzt von dort auch zur Zkerintois diö Mischen Leserder liberalen Presse. In Deutschland ist seit zwei Jahren in der gesamten große« Press« und in den bedeutenderen Zeitschriften eingehend über die politisch« Und kulturelle Bedeutung des zionistischen Problem» Mchrietzttr worden. In Oesterreich, dessen geistige Beweglichkeit weit Minger war und dessen Presse, für die die Dektgeschicht« nnr eto« Äeldgeschichte ist, de» Gipset de» leblosen BeharrirngSvermftgenß erreicht, ist auch Sa» Äefs» dieser Bewegung, die nicht nur st'r den Jdden ein« Mlle de» MteresftnteN und Probkemütischen bietet, völlig unbeachtet geblkdben. Nun aber ist es allmählich drrrchgesickert und beinahe ein Gemeinplatz geworden, baß Palästina ein Mische» Land werden soll. Man macht sich von dieser Tatsache sehr vage BorstÄluntzen, die man mit dev modernen Lehre von der Mfretung der kleinen Nationen" Und dem „SslvstbestiMmUng»Mhk der Yöllt^ in Zusamnlentzang bringt. Auch dlö Juden, die sich bisher »nt den Zionismus nicht kÜMmeettw haben alünählkch diese Pachttcht gedankenlos hingenommeu und 'dm «eisten van Hne« empfinde» sogar. Kn« gewisse Befriedigung, öwvohk sie sich innetlbh nicht beteiligt fühlen. Dazu kommt, daß bas Leben in Mitteleuropa viel von ftirism «ünstigen K^lz vftÄo«n hat, so daß eft gar nicht UNKftstN ist, den Anschluß aN ein» neue Entwicklung zu suche». In dtosirr obcrflLchllchen Popularisierung de» zionistischrn MdankSNÜ liegt aber eine große Gefahr. Wer das leidLnSiwlle Md' heroische Mgen dejÜAschM Volkes um feine Freiheit, die gewaltigen Mstigs«, moEfchen ü«b physischen Kämpfe btt letzte» Jahrzehnte nicht kennt »Nd mitttlebt hat, ist große« Mßberstänbnt» sehr geneigt: Man kann die Zuweisung Palästinaeinfach enigegennehmen, sich an de» Gedanken gewöhne«, evewtuell ftgar zür Uobrrsirdlung varvereiten; aber daß alleist nicht da- Wrseniltche Und ttübt die Reinheit der jüdische» Erueuttung-idee. Da» Misch» Dell durchlebt jetzt d«N größte« Augenblick seiner DeschichtSlose» Geschichte. Weh» un», wenn GewohnW und Brägheti und wen» bk« Masse der verständ. niftlv» Hinzukvmmenden «ö vermöchten, UN» auch nur. «inen Augenblick diese» Bewußtsein und diese» lebendige Gefühl z« xctittat. Dt» Aufgabe, Me un» gesetzt ist, ist her völlige R»»b»tz1«R unsere» L«b,n» in Palästina; baö »»deutet st»« de» völligen Abbruch de» alten Lebens tot de» GülUth. Dieser Burgang ist nicht vergleichbar mit der Befreiung irgendein«» andere« Volkes, das auf seinem Territorium sitzend sich organisch entwickelt hat und mm auch noch die politische Gelbstänbigkeit hinzuSekommt. Da» »ei »ns geändert wirb, ist nicht eine politttzha Form, ftadet» da» ganze LeAm. Für kein voll ist ba» Gebot »{efte Stunde so ml» ffte das jüdische sein „Stirb und Werde". Unser Loben war bisher in dar tragischesten Knechtschaft befangen, dfe einem Volk jemals zuteil wurde. Nicht »ne physisch wate» vir der Gewalt der Herrschendere preis gegeben, auch geistig and moralisch mutzten wir uns . anpasie». Unser ganzes soziales und wirtschaftliche» Leben wurde nicht «ach »«seren Bedürfnissen, sonder« «ach den Bedürfnissen der -udere» gestaltet; wir wurde« erniedrigt und zu alle» Zwecks« mißbraucht; wir wurde« mit grausamer Härte in Positionen gedrängt, dfe den andere« dann »in Schetnrecht gaben, un» zu verachten und uns zu fluchen; unser Msen wurde anpassungsfähig nach außen und starr «ach tnne«, um überhaupt in diesen Nesseln sich zu behaupten. Wir war« der Spielbatt jede« Willkür und jeden Uebermute»> da» Opfer jeder Leidenschaft. Der elgeiren Verantwortung beraubt, wurden wir dennoch für jede Berltrung und jedes verbreche» eine» au» unserer Mitte verantwortlich gernacht. Versteht man, wa» »weltauseudjährigs Knechtschaft bedeutet tz Mmll» «Metzn «ttfefluMfe» «afese t****** 4*t

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