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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1908-07-01 · Heft 7 (1.7.1908) · p. Seite 157

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
27 (1908)
Issue
Heft 7 (1.7.1908)
Date
1908-07-01
Page
Seite 157 (sequence 15)
Language
German
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157 aber den orientalischen Charakter im allgemeinen, und auch das Mittelalter hat im Scholastizismus derartige Fruchte gezeitigt. Gegen den weiteren Vorwurf des Nationalismus ist geltend zu machen, daß der Nationalismus ein Angebinde jedweder Kultur-* stufe ist und Äußerungen desselben, wie z. B. die Bestimmungen gegen die Fremden, bei allen alten und abgeschlossenen Böllern anzutreffen find. So betrachteten-die Griechen sowie die Römer alle Völker als Barbaren. Nach diesen, das Ganze charakterisierenden allgemeinen Bemerkungen wurden nunmehr einzelne Ausschnitte des Talmudrechts einer Erörterung unterzogen. Der jüdische Kommunalismus und familiäre Sinn, verbunden mit sozialem Geist, spricht sich vor allem in der Bestimmung aus, daß man seine Stammgenoffen unter allen Umständen, auch pekuniär, unterstützen und sie nicht bewuchern soll. Der Gedanke des Wucherverbots stellt einen Glanzpunkt im jüdischen Recht vor und ist überaus frei durchgeführt. Die zu Grunde liegende Argumentation von der Unfruchtbarkeit des Geldes findet sich auch bei den christlichen Rechtslehrern im Mittelalter und bei Thomas von Aquino und hat bedeutend gewirkt. Desgleichen waren auch die Termingeschäfte verboten. In Bezug auf die Behandlung der Knechte haben die Juden viel humaner verfahren als z. B. die Römer und Babyloner. was sich zum Teil daraus erklärt, daß Judäa im Gegensatz zu den andern industriellen Völkern ein stark entwickelter Agrikulturstaat war. Der Knecht soll keinen Tag auf seinen Lohn warten, er soll bei der Arbeit auch etwas von den Produkten, mit denen er zu tun hat, verzehren dürfen, kein Zwang zur Arbeit darf stattfinden, im Schadenersatzfalle sind die Lasten nach Möglichkeit zu verteilen — diese und andere soziale Züge mehr sprechen dem früh entwickelten humanen Sinn ein günstiges Zeugnis aus. Das Erbrecht war, der patriarchalischen Familienorganisation entsprechend, das sogenannte Baterrecht. Die Tochter ist von der Erbfolge ausgeschlossen, weil im Falle der Heirat das Familiengut in fremde Hände übergehen würde. Sind aber keine Söhne vorhanden, so tritt die Tochter des Erblassers in die Erbfolge ein. Beim Fehlen von Nachkömmlingen tritt der Vater des Erblassers und seine Descendenten, Großvater usw. ein, — eine für damalige Zejt ungemein hohe Abstraktion. Auch findet sich im jüdischen Recht das von den Juristen sogenannte „Repräsentationsrecht", demzufolge z. B. die. Enkel nach dem Ableben ihrer Eltern an deren Stelle die Großeltern neben deren etwa noch lebenden Kindern beerben — eine Entwicklung, die das deutsche Recht nicht gekannt hat. Auch hinsichtlich der Testamentsverfügung bietet der Talmud manches bemerkend werte Moment. Nach jüdischem Recht kann man nicht beliebig verfügen resp. ausschließen, nur hinsichtlich der Erbportionen ist eine Änderung gestattet, doch umging man dieses Recht vielfach durch Schenkungen für den Todesfall, die unwiderruflich waren. Obwohl! dem Avscheine nach sehr streng, stellt sich das jüdische Strafrecht bei näherer Betrach-1 tung als sehr human heraus. Die in der Theorie bestehenden grausamen Strafen der Steinigung, der Verbrennung usw. kamen in Wirklichkeit selten zur Anwendung. Ein Todesurteil darf nur gesprochen werden, wenn die Tat außer allem Zweifel erwiesen

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