Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 26 (1906)
- Issue
- Heft 8 (1.8.1906)
- Date
- 1906-08-01
- Page
- Seite 186 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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186 nicht zu erwerben sind, besonders aber nicht in der Judenfrage. Es hat sich ja auch bei der Beratung des Schulgesetzes gezeigt, daß die Regierung, wie auch die große Mehrheit beider Kammern den vielen berechtigten Petitionen von jüdischer Seite eine genügende Beachtung nicht geschenkt hat. Wie kann man also von diesen Organen erwarten, daß sie zum Zustandekommen einer wirklch segensreichen Reform in der Juden- . gesetzgebung ihre Hand fneteit?r Da also ans den angeführten Gründen es durchaus unratsam ist, ein preußischesJudengesetz jetzt in die Wege zu leiten, andererseits aber das deutsche Reich zur Gesetzgebung auf. religiösem Gebiete nicht zuständig ist, muß man es vorläufig noch bei d^m alten Zustande bewenden lassen. Was nun den Entwurf selber anbelangt, so müssen wir gestehen, daß ihm gegenüber das Judengesetz von.18117, das wahrlich den Stempel der Reaktion an sich.trägt, immerhin noch liberal zu nennen ist. Vollständig zurückzuweisen sind vor allem die ausgedehnten Aufsichtsbefugnisse, die Rosin dem preußischen Staate betreffs der geplanten Selbstverwaltungskörper zuwtisen will.. Wenn es schon für jeden jüdischen Wähler kränkend empfunden werden tzruß, daß nach dem Judengesetz von 1847 die jüdischen Gemeindewahlen, entgegen bssn Bestimmungen über die sonstigen kirchlichen Wahlen, von einem Regierungskommissar geleitet werden müssen, um wie viel beleidigender ist dann noch für uns Juden die Bestimmung des § 64 des Entwurfes, wonach ein Königl. Kommissar nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein soll, allen Sitzungen des Provinzialsynagogenratesj und der Provinzialsynode beizuwohnen. Wenn man gar erst dw Begründung zu den §§ 63—65 liest, worin die vorgeschlagene Staatskontrolle rstit den starken Vorurteilen motiviert wird, mit denen die preußischen Staatsorgane der! jüdischen Religionsgemeinschaft und ihren Gesetzen gegenüberständen, dann muß man jbiefen Vorschlag noch viel schärfer bekämpfen. In dem Augenblick, wo dem Staate hie Beaufsichtigung der jüdischen Kultuseinrichtungen von jüdischer Seite geradezu angeboren würde, müßte ein derartiges Angebot.unzweifelhaft wie das -Anerkenntnis der Notwendigkeit dieser Aufsicht aufgefaßt werden. Schlimm genug, wenn eine solche Aufsicht, wie im bisherigen Judengesetz, bei den Wahlen, aufoktroyiert wurde. Viel schlimmer aber ist ein derartiges Angebot. . Ebenso ist 8 81 des Entwurfes, der für alle, also auch die nicht mehr schulpflichtigen Schüler, obligatorischen Religionsunterricht einführen will, aufs schärfste zu bekämpfen. Hier war der Verfasser offenbar bestrebt, eine vermeintliche Zurücksetzung der jüdischen Schüler vor den christlichen zu beseitigen und hat hierbei völlig übersehen, daß diese Zurücksetzung in Wirklichkeit eine Bevorzugung bedeutet, um die wir von allen aufgeklärten Christen beneidet werden. Der Kampf um die jüdische Gleichberechtigung muß da einsetzen, wo es sich um wirkliche Zurücksetzung handelt. Der Reaktion aber lediglich aus sogenannten Pantätsgründen ein Geschenk anzubieten, freiwillig ein Privilegium gratuitum der Gewisseys- und Denkfreiheit aufzugeben, das heißt doch, daß dem Herrn Geheimrat unter der Paritätsbrille jede Erkenntnis für das Recht des einzelnen.