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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 157

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 157 (sequence 15)
Language
German
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der Rechtsverhältnisse der Rabbiner,! Religionslehrer und Vorbeter ebnfalls durch den Oberrat der Israeliten zu erfolgen! hat. Doch bedarf die in 8 79 Ziffer 2 enthaltene Bestimmu ng: „Die unwiderrufliche! Anstellung des Rabbiners erfolgt durch den Oberrat der Israeliten auf Vorschlag der Orts- oder Bezirksgemeinde nnU nach Anhörung des zuständigen Provinzialsynagogenrats, die vorläufige kann dem letzteren überlassen bleiben" i^och einer gewissen Einschränkung. Es muß ausdrücklich hervrrgeholen werden, daß der jreligiöse Standpunkt des Rabbiners bei der Beschlußfassung der Provinzialbezw. Lastdesbehörde über seine Abstellung außer Betracht bleibt. Diese Forderung ist eine Konsequenz der oben vorg^tragenen Anschauung, daß den höheren Instanzen kein Eingriff in das religiöse Leben ^er Gemeinden zusteht. Übertritt z. B. der Rabbiner das Speistgesetz oder andere Zeremstnialgebote, weit er der Meinung ist, daß sie vom Standtpu^kte des prophetischen Judentums entbehrlich sind, dann darf keiner höheren Instanz dsas Recht zustehen, ihm iinjt dessentwillen die Anstellung zu versagen, vorausgesetzt, da^ seine Auffassung und deien Betätigung von seiner Gemeind'' gebilligt werden. Mit Recht sagt Rosin in der Begründung zu § 79 Ziffer 2: „Um ohne rechts noch links zu stauen, Religion und Morgl in der Gemeinde unabhängig vertreten zu können, muß der!Rabbiner.sowie der Staatsbeamte eine gesicherte Lebensstellung erhalten", aber mit demselben Rechte und aus denselben Gründen muß gefordert werden, daß die offene und rückhaltlose Betätigung seiner religiösen Überzeugung nicht durch einen Eingriff von oben gehemmt werden darf. Die Gemeinde selbständig in der Gestaltung ihres religiösen Lebens; der Rabbiner als der berufene Fachmann der Gemeinde unabhängig nach unten uni) oben! Selbstverständlich kann er in seiner Gemeinde npr so lange segensreich Wicken, als er in seiner amtlichen Tätigkeit von dem Vertrauest der Gemeinde getragen wird. Ist dieses Vertrauen erschüttert, ergeben sich ie zwischen seiner religiösen Weltanschauung und der religiösen Überzeugung der überwiegenden Mehrheit der Gemeindemitglieder, dann seine Position erschüttert, und er wird als ehrlicher Mann diej Konsequenzen ziehen rnüssm. Bi^dahin galten meine Ausführungen der allgemeinen Kritik )er im Rosin'schen Entwürfelniebergelegten Prinzipien und der Darlegung meiner gegensätzlichen Anschauungest. Ich will nun noch kurz im besonderen einige Bestin imungen des Entwurfes htrvorheben, die ich in m einen prinzipiellen Darlegungen r och nicht erwähnt habe und jbie doch zu Bedenken Anlaß geben. Patagraph 9 sieht die Genehmigung des Statuts der Synagog^ngemeinden durch In der Begründung wird diese den Provinzialsynagogenrat vor. zu prüfest habe, ob das Statu giöse Selbständigkeit der Gemeinden erläutert,!daß die genannte Behörde auch „vom Standpunkt der Religionsgemeinschaft die Religionsgesetze nickt verletzt". Eine solche Bestimmung muß natürlich abgelehnt werden, da sie einen Engriff in die reli bedeutet. Die in 8 40 borgest fiagene Einteilung Forderung dahin

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