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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 156

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 156 (sequence 14)
Language
German
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angehören.') Aufgabe dieser Kommissionen isi es, Normallehrpläne auszuarbeiten, die in ihren Hauptbestimmnngen. die religiöse Richtung der beteiligten Gemeinden widerspiegeln und ein Mindestmaß von Lehrstoff enthalten, das bewältigt werden muß. Diese Pläne, die der Genehmigung des Provinzialsynagogenrats bedürfen, werden den einzelnen Synagogengemeinden und Bezirksverbänden überwiesen, die ihrerseits wieder besondere Ortsbezw. Bezirksschulkommissionen mit der Festsetzung allgemeiner Bestimmungen über die Behandlung und eventuell die Erweiterung des gegebenen Lehrstoffs betrauen. Die Beschlüsse rbiefer lokalen Schulkommissionen, denen stets der Ortsbezw. BezirEsrabbiner und ein Ortsbezw. Bezirkslehrer angehören müssen, bedürfen nur der Genehmigung des örtlichen Synagogenrats bezw. des Bezirksvorstandes, nicht aber der Provinzialbehörde. Auf diese Weise wird in den Synagogenprovinzen eine gewisse Einheitlichkeit gewahrt und zugleich der religiösen Richtung jeder einzelnen Gemeinde im weitgehendsten Maße Rechnung getragen. Dabei ist der Oberrat der Israeliten als religiöse Aufsichtsbehörde vollständig ausgeschaltet und jeder Eingriff in die religiöse Selbständigkeit der Gemeinden unmöglich gemacht. Bei der Überwachung der religiösen Institutionen der Gemeinden bezw. Bezirksverbände durch. den Ortsbezw. Bezirksrabbiner tritt diese religiöse Autonomie der untersten Stufe der Gesamtorganisation noch schärfer hervor. Maßgebend dürfen hier nur die ordnungsmäßig gefaßten Beschlüsse der Organe der Synagogengemeinden bezw. der Bezirksverbände sein; den Provinzialbehörden und dem Oberrate steht keinerlei Mitbestimmungsrecht zu. Sollten sich nun trotz dieser, die religiöse Selbständigkeit der Gemeinden im weitgehendsten Maße schützenden Bestimmungen in einzelnen Gemeinden religiöse Gegensätze herausbilden, die ein ersprießliches Zusammenarbeiten ausschließen, dann müßte eben der dem Schutze der Minderheiten dienende § 33 des Rosin'schen Entwurfes Anwendung finden, den ich bereits im Eingänge dieses Aufsatzes angeführt habe und auf den hier nur verwiesen sei. Aus . dem bis jetzt Gesagten ergibt sich, daß nur durch die Ausschaltung des Oberrats der Israeliten als der religiösen Oberbehörde der geplanten Gesamtorganisation die freie Entwicklung des religiösen Lebens in den Synagogengemeinden und -Provinzen möglich wird. Daß aber trotz dieser wesentlichen Beschränkung der Machtbefugnisse des Oberrats für die Betätigung seiner Kräfte noch ein weites Gebiet übrig bleibt, glaube ich schon oben bei der Umgrenzung des Wirkungskreises der Provinzial- und Landesbehörde nachgewiesen zu haben. Hier sei nur noch ergänzend hinzugefügt, daß die in §8 79 und 80 des Rosin'schen Entwurfes vorgesehene Regelung *) Die Hinzuziehung der Lehrer zu den Schulkommissionen halte ich für unerläßlich; sie entspricht dem bei der Verwaltung aller Staats- und christlichen Konfessionsschulen als selbstverständlich -geübten Brauch. In den Wirkungskreis der Schulkommissionen fallen natürlich alle schultechnischen Fragen.

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