Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 26 (1906)
- Issue
- Heft 7 (1.7.1906)
- Date
- 1906-07-01
- Page
- Seite 158 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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158 in Provinzial - Synagogenverbände, die ülrigens Rosin selbst nur als einen „Versuch" bezeichnet, „wie er von entferntem Standpunkt aus gewagt werden kann", bedarf, wenigstens soweit Westfalen in Betracht kommt, der Abänderung. Bei der Vereinigung der Synagogengemeinden verschiedener Provinzen zu einer Synagogenprovinz muß allch der religiöse Standpunkt der Beteiligten in Betracht gezogen werden, wenn anders nicht Unzuträglichkeiten entstehen sollen. Insbesondere zwischen den hannoverschen und westfälischen Juden bestehen schon infolge der grundverschiedenen historischen Entwicklung der Gemeinden beider Provinzen so tiefgehende religiöse Gegensätze, daß ihre Verbindung, selbst wenn man die Provinzialinstanz als r etigi öse Aufsichtsbehörde ausschaltet, nicht wünschenswert erscheinen kann. Deni in §8 46 und 47 vorgeschtagenen Wahlmodus, welcher bestimmt, daß die Wahl der geistlichen und weltlichen Synodalen in zwei getrennten Wahlakten zu erfolgen hat und daß die geistlichen Synodalen nur von den Rabbinern gewählt werden sollen, wäre vielleicht die Wahl aller Synodalen in einem Wahlakte durch alle wahlfähigen (8 H) Mitglieder der Synagogengemeinden vorzuziehen. Denn wenn auch 8 50 ausdrücklich hervorhebt, daß „jedes Mitglied der Provinzialsynode Vertreter der gesamten Synagogenprovinz, nicht einzelner Stände oder religiöser Richtungen" ist. und wenngleich Rosin selbst in der Begründung zu § 44 auf diesen Passus noch besonders hinweist, so ist es doch menschlich geradezu unvermeidlich, daß sich die nur von den Vertretern ihres Standes gewählten geistlichen Synodalen — ich möchte fast sagen, unbewußt — als Vertreter von SLandesinteressen fühlen. Niemand kann sich diesem psychologisch durchaus begreiflichen inneren Zwange ganz entziehen, und es kann deshalb auch niemand ein Vorwurf daraus gemacht werden. Übrigens scheinen nach 8 45 in Verbindung mit 8 H die Rabbiner ein doppeltes aktives Wahlrecht zu haben: 1) als Rabbiner und 2) als „wahlfähige Gemeindemitglieder" (8 11): wenigstens läßt die jetzige Fassung von 8 45 keine andere Auslegung zu. Der in 8 ate Mitglied des Oberrats der Israeliten vorgeschlagene „Landesrabbiner" dürfte wohl von keiner Seite gewünscht werden. Sollte trotzdem die Stelle „schon zu Zwecken der Repräsentation nicht wohl entbehrt werden" können, dann wäre es vielleicht angemessen, dem jeweiligen dienstältesten Rabbiner der hauptstädtischen Synägogengemeinde diese Würde zu übertragen. Doch das sind schließlich nur nebensächliche Dinge, die gegenüber der großen prinzipiellen Hauptfrage kaum in Betracht kommen. Um diese Hauptfrage wird der Streit entbrennen: autonome Gemeindeverwaltung in allen religiösen Angelegenheiten oder religiöse Aufsichtsbehörde? Wem die freiheitliche Entwicklung des jüdischen Gemeindelebens am Herzen liegt, der kann nur eins wünschen: die israelitische Gesamt Organisation unter Ausschluß der religiösen Aufsichtsbehörde.