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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 155

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 155 (sequence 13)
Language
German
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— 155 der seiner Gemeinde übereinstimmt. Wo das nicht der Fall ist, da wird das Verhältnis allerdings am besten gelöst, denn da ist ein ersprießliches Zusammenarbeiten doch unmöglich. Ich resümiere also: die Gemeinden müssen in der Gestaltung ihres religiösen Lebens aytonom bleiben. Der Rabbiner ist stimmberechtigtes Mitglied des Synagogenrats, aber es steht ihm kein Beschwerderecht zu. Diese Ausführungen finden auf die Bezuksverbände sinngemäße Anwendung; jedoch müßten die einzelnen Bestimmungen in einein besonderen Statute niedergelegt werden. Auch in der mittleren Instanz, den Provinzial - Synagogenvebbänden, können die Rabbiner eine außerordentlich reiche Tätigkeit entfalten. Insbesondere bei der Schaffung itiib Verwaltung der den sozialen und wohltätigen Zwecken der israelitischen Gemeinschaft dienenden Provinzialeinrichtungen (Waisenhäuser, Krankenhäuser, Altersheime usw.) ist ihre Mitarbeit von hoher Bedeutung. Hier gilt es, praktisches Judentum zu üben, und wo solche eminent gemeinnützige Arbeit geleistet werden soll, da muß der Rabbiner mit an der Spitze stehen. Die Zusammensetzung der beiden Organ: verbände mag dabei im Sinne der Rosin'schen Vorschläge (§ 44 und 5o sie sichert! dem Rabbiner einen angemeffenen Einfluß. der Provinzialbestehen bleiben; Biß zu einem gewissen Grade gehört auch die Organisation des Religionsunter richtes iy den Wirkungskreis der Provinzialverbände und der in Rabbiner. Dabei wird vorausgesetzt, daß durch Verfügung des i-raelitischen Oberhnen amtierenden höheren Schulen eine unerläßliche rats „det Religionsunterricht für alle Schüler der Elementar- und obligatorisch erklärt" ist (§ 81). Auch ich halte das heute für Forderung, deren Erfüllung sowohl im Interesse den Selbstachtung, als auch vom Standpunkte der allgemeinen Bildung erstrebt werden muß. Wir dürfen nicht selbst die Hand dazu bieten, daß beispielsweise in höheren Schulen dem jüdischen Religionsunterricht noch immer eine Aschenbrödelstellnng zugewiesen wird, die das Ansehen unserer Religionsgemeinschaft aufs schwerste schädigt. Es ist ein tief bedauerlicher Mißstand, wenn, wie es leider noch oft genug geschieht, der Unterricht mit Untertertia abschließt oder außerhalb der planmäßigen Stunden an schulfreien Nachmittagen erteilt wird. Welche Rückwirkung derartige Zustände auf die Wertschätzung des Religionsunterrichtes bei den Eibischen Schülern selbst haben, ist leicht einzusehen. Aber ich meine auch, daß die Kenntnis der eigenen Religionßgeschichte zur allgemeinen Bildung gehört. Welche Stellung | der Schüler später einmal als gereifter Mensch gegenüber dem religiösen Inhalt seines angestammten Bekenntnisses einuehmen wird, das ist se ne Sache; Pflicht der Religionsgemeinschaft ist es, ihm die Kenntnis dieses Inhalts durch den Unterricht der Schule zu vermitteln. Und hier, meine ich, hat die Tätigkeit der Provinzial Synagogenverbände einzusetzen. Es müssen besondere provinzielle Schulkommissionen gebildet sverden, denen Rabbiner und Lehrer aus den betreffenden S znagogenprovinzen üÜM

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