Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 26 (1906)
- Issue
- Heft 7 (1.7.1906)
- Date
- 1906-07-01
- Page
- Seite 154 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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154 dieses Beschwerderecht nur einem Mitgliede des Kollegiums zu, während die anderen von der Majorität Überstimmten sich mit dem gegen ihren Willen gefaßten Beschlüsse abzufinden haben, so liegt Ln einem derartigen Modus eine offenbare Ungerechtigkeit. Nun ist allerdings gesagt worden, der Rabbiner als der von der Gemeinde gewählte und von der Regierung bestätigte Gemeindebeamte sei nicht ein einzelner Mann, „sondern eine Behörde, -so gut wie der aus fünf oder sieben einzelnen Gemeindemitgliedern bestehende Vorstand eine Behörde ist". Aber die Behauptung ist nicht richtig. Der Rabbiner soll lediglich der religiöse Fachmann des Kollegiums, der Dezernent für religiöse Fragen sein, und als solcher steht er nicht außerhalb der Körperschaft oder gar ihr gegenüber, sondern in ihr als ihr vollberechtigtes Mitglied. Es kann ihm daher ebensowenig ein Beschwerderecht gegen die Beschlüsse des Synagogenrats zugebilligt werden, wie man etwa dem leitenden Stadtschulrat, der doch auch ein von den städtischen Behörden gewählter und von der Regierung bestätigter Beamter ist, ein besonderes Beschwerderecht gegen die auf Schulfragen sich beziehenden Beschlüsse des Magistrats zugesteht, die gegen seine Stimme gefaßt worden sind. Auch den Einwand, daß für den Rabbiner ein Gewissenszwang entstehen könne, wenn in seiner Gemeinde religiöse Institutionen geschaffen werden, die seiner religiösen Überzeugung widerstreiten^ kann ich nicht gelten lassen. Hat der Rabbiner bei den betreffenden Beschlüssen ordnungsmäßig mitgewirkt, d. h. hat er an den Verhandlungen teitgenommen und seine Anschauungen entwickelt und ist er trotzdem überstimmt worden, dann steht eben seiner religiösen Überzeugung die religiöse Überzeugung der Majorität der Gemeinde gegenüber, die dieselbe Berechtigung hat und, ebensowenig mißachtet werden darf. Es kann nicht zugsstandeu werden, daß die religiöse Überzeugung der Majorität der örtlichen Gemeinde etwa durch die Entscheidung einer Provinzial- oder Landesinstanz der religiösen Überzeugung des Einzelnen zwangsweise untergeordnet wird. Die Gewissensfreiheit, des Einen darf nicht durch den Gewissenszwang vieler erkauft werden. Geradezu unerträglich aber würden sich die Verhältnisse für den Rabbiner selbst gestalten, wenn seine Beschwerde von der höheren Instanz als unbegründet zurückgewiesen würde. Seine Autorität müßte in einem solchen Falle aufs schwerste geschädigt'werden, und von einer gedeihlichen Wirksamkeit in seiner Gemeinde könnte nicht mehr die Rede sein. Man mag die Sache betrachten wie man will, das Zugeständnis eines besonderen Beschwerderechts bliebe für den Rabbiner immer ein Danaergeschenk uub wäre zugleich ein Unrecht gegenüber der Gemeinde. Ich glaube aber, daß' die ganze Streitfrage überhaupt keine praktische Bedeutung hat. Denn wenn der Rabbiner stimmberechtigtes Mitglied des Synagogenrats ist, dann wird man unter normalen Verhältnissen auch erwarten können, daß bei Beratungen über religiöse Fragen sein fachmännisches Urteil stets schwer ins Gewicht fallen wird, zumal doch wohl angenommen werden darf, daß seine religiöse Grundanschauung mit