Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 26 (1906)
- Issue
- Heft 7 (1.7.1906)
- Date
- 1906-07-01
- Page
- Seite 153 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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153 Rabbiner als stimmberechtigtes Mitglied zuznziehen. Wird dem entgegengehandelt oder von der Mehrheit gegen die Stimme des Rabbiners beschlossen, so steht demselben binnen acht Tagen die Beschwerde an den Synagogenrat mit aufschiebender Wirkung zu." Inhalte die erste der.in diesem Paragraphen aufgestellten Forderungen nicht für ausreichend und die zweite für zu weitgehend. Betreffs der ersten Forderung wird jeder objektiv Denkende zugeben müssen, daß sie das Mindestmaß dessen enthält, was int Interesse der gedeihlichen Entwicklung der Gemeinde verlangt werden muß. Treffend bemerkt Rosin in der Begründung zu 8 21: „Man mag den Gegensatz des jüdischen Rabbiners zum christlichen Geistlichen noch so sehr betonen, er bleibt doch der kraft seines Atntes berttfene sachverständige Leiter der Gemeinde in allen religiösen Dingen. Ihn als solchen anzustellen und ihn dann in allen praktischen Beziehungen beiseite zu schieben, geht nicht an." Es ist in der Tat durch keinen überzeugenden Grund zu rechtfertigen, wenn man bei der Synagogengemeinde dem Rabbiner vorenthalten will, was bei allen anderen Körperschaften dem Sachverständigen als selbstverständlich gewährt wird. Ich gehe in diesem Punkte über die Rosin'sche Forderung hinaus. Der Rabbiner soll nicht nur bei Beratungen über religiöse Fragen an den Sitzungen des Synagogenrats als stimmberechtigtes Mitglied teilnehmen, sondern er soll überhaupt stimmberechtigtes Mitglied des Synagogenrats sein. Bei großen Kommunalverwaltungen sind die fachmännischen Dezernenten für die einzelnen Refforts, der erste Stadtschulrat, der leitende Stadtbaurat oder.der Dezernent für das Armenwesen, stimmberechtigte j Mitglieder des Magistrats. Warum soll dem Rabbiner als dem berufenen Fachmann in religiösen Angelegenheiten nicht die gleiche Stellung im Synagogenrate eingeränmt werden? Der Vorsitz in der Körperschaft darf ihm allerdings ebensowenig übertragen werden wie den genannten Fachmännern der Vorsitz im Magistrat. Nur das Eine soll durch die ständige Mitgliedschaft des Rabbiners erreicht werden, daß er als der religiöse Führer der Gemeinde einen genauen Einblick auch in die Verwaltung^ arbeiten bekommt, die, ohne ausgesprochen religionsgesetzliche Fragen zu berühren, doch im Zusammenhänge mit seinem Amte stehen. Ich nenne als Beispiele Schulwesen unb Armenpflege. Ist aber dem Rabbiner auf diese Weise der ihm zukommende Einfluß gesichert, bgitit darf ihm nicht noch ein besonderes Beschwerderecht eingeräumt werden, das ihm als Mitglied des Synagogenrats gestattet, gegen solche Beschlüsse des Kollegiums, die sich auf religionsgesetzliche Fragen beziehen und bei denen er überstimmt worden ist, Protest bei dem Provinzialsynagogenrat mit aufschiebender Wirkung einzulegen. Dieses Recht fällt ja von selbst, sobald den Synagogengemeinden in der Gestaltung ihres religiösen Lebens Autonomie zugestanden wird. Aber selbst wenn das nicht der Fall wäre, müßte ein solches Vorrecht schon aus inneren Gründen bekämpft werden. Zutreffend hat bereits Makower darauf hingewiesen (vgl. Rosin, Entwurf S. 36), daß Stimmrecht im Kollegium und Beschwerderecht nicht mit einander harmonieren. Steht vollends 1