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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 152

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 152 (sequence 10)
Language
German
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152 Entwurfes genau entsprechen. *) Die unterste Stufe bildet die Synagogengemeinde, die in Gegenden mit materiell leistungsunfähiger jüdischer Bevölkerung durch Bezirksverbände (8 34) ergänzt werden müßte, die mittlere Instanz ist in den Provinzial - Synagogenverbänden gegeben und die höchste in der israelitischen Religionsgemeinschaft, deren ausführeudes Organ der Oberrat der Israeliten ist. Die Oberaufsicht führt der Staat. In allen religiösen Angelegenheiten sind die unteren Stufen autonom. Ihre nach dieser Richtung hin ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse sind unanfechtbar. Weder hat der Provinzialsynagogenrat das Recht, die religiösen Institutionen der Synagogengemeinden und Bezirksverbände zu überwachen, noch ist dem Oberrat irgend ein Eingriff in das religiöse Leben der unteren oder mittleren Instanz gestattet. Man wende nicht ein, daß alsdann für die Organe der Provinzialbehörde und des Landesverbandes wenig zu tun übrig bliebe. Dem widerspricht schon die einfache Tatsache, daß die in Preußen bereits bestehenden freiwilligen Organisationen, die Provinzialverbände und der deutschisraelitische Gemeindebund, eine umfassende und segensreiche Tätigkeit entfalten, obwohl sie jeden Eingriff in die religiöse Autonomie der Synagogengemeinden, die ihnen als Mitglieder angehören, prinzipiell ablehnen. Auch der von Rosin in § 41 und 66 seines Entwurfes den Provinzial-Synagogenverbänden und der israelitischen Religionsgemeinschaft zugewiesene Wirkungskreis bleibt immer noch groß genug, selbst wenn man ihnen das Recht der Beaufsichtigung des religiösen Lebens in den unteren Verbänden abspricht. Ich will aus den genannten Paragraphen nur die drei wichtigsten Punkte hervorheben : 1) die Beaufsichtigung der Verwaltung der Synagogengemeinden bezw. der Provinzial - Synagogenverbände; 2) die Unterstützung minder leistungsfähiger Gemeinden aus den Mitteln der Synagogenprovinz bezw. der Landesgemeinschaft; 3) die Schaffung eigener Provinzialbezw. Landeseinrichtungen für die Zwecke des israelitischen Gemeindelebens, wenn die Kräfte der örtlichen Synagogengemeinden bezw. der Provinzialverbände dazu nicht ausreichen. Bon diesen Aufgaben sind die sul 2 und 3 genannten am bedeutsamsten. Sie umschließen ein großes Gebiet gemeinnütziger Tätigkeit und sozialer Hilfsarbeit, daß sie einen reichen idealen Gewinn versprechen, der nicht hoch genug geschätzt werden kann. Und dabei vermeiden sie jedes Eingreifen in die religiöse Autonomie der Gemeinden. . Freilich kann eine solche absolute religiöse Selbständigkeit der untersten Stufe der Gesamtorganisation sich nur dann bewähren, wenn dem Rabbiner dabei eine angemessene Mitwirkung gesichert wird. Paragraph 21 des Rosin'schen Entwurfes bestimmt : „Bei Beratungen des Synagogenrats, welche sich auf Fragen beziehen, für deren Entscheidung das Religionsgesetz maßgebend ist, ist der am Orte wohnende *) Aus der Begründung des Rosin'schen Entwurfes 3 39 ersehe ich, daß der verstorbene Justizrat Makmver bereits.im Jahre LH73 einen Gesetzentwurf über die Gemeindeverhältnissc der Juden in Preußen veröffentlicht hat, der eine religiöse Oberbehörde nicht vorsieht. Leider kenne ich den Inhalt des Entwurfes nicht näher.

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