Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 151

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 151 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2969669-2970002-2970009--8002-2978701
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

151; — i5i nichts einaewendet werden. Wie aber, wenn trotzdem, angeregt durch die Beschwerde eines Interessenten (vgl. die Begründung zu §§ 26 — 29, Absatz 2), der Provinzialsynagogenpat oder gar der Oberrat der Israeliten feststellte und durch Erlaß zur Kenntnis der Gemeinden brächte, daß durch eine sonntägliche Andacht der Bestand des Sabbathgöttesdienstes überhaupt gefährdet werde, und daß mithin. jeder wie auch immer geartete Sonntagsgottesdienst als eine direkte Schädigung der positiven religiösen Zwecke der israelitischen Religionsgemeinschaft betrachtet und deshalb verboten werden müsse! Dann wäte doch wohl die betreffende Gemeinde gezwungen, von der Einrichtung eines Sonntagsgottesdienstes Abstand zu nehmen, selbst wenn der Ortsrabbiner mit der Schaffung der Institution durchaus einverstanden wäre und einten segensreichen Erfolg von ihr erwartete. Denn nach der Begründung zu § 28 ist es „Aufgabe der religiösen Aufsichtsinstanz, darauf zu sehen, daß auch j positiv die religiösen.Zwecke der Gemeinde durch ihre Tätigkeit erfüllt weirden. Dem entsprechend ist die Aufsicht der höheren kirchlichen Instanz dahin präzisiert worden, daß . . . .die Religionsgesetze und die Vorschriften der Religionsgemeinschaft gewahrt ble-iben." Ich glaube somit den Nachweis erbracht zu haben, daß die auf die Zwangsorganisatiyn der israelitischen Religionsgemeinschaft gerichteten Bestrebungen, soweit sie eine religiöse Aufsichtsbehörde schaffen wollen, den schwersten Bedenken unterliegen. Ihre Verwirklichung würde die freisinnige Ausgestaltung des religiös - gottesdienstlichen Lebens auf Jahre hinaus hemmen, wenn nicht unmöglich machen, und so sehr ich auch anerkenne, daß „jede Gesamtheit yon ihren Gliedern Opfer an Selbstständigkeit verlangen muß" (Rosin, Einl. S. 4), so scheint mir doch das hier geforderte Opfer zu groß, als daß es gebracht werden dürfte. Und welcher ideale Gewinn stände schließlich dem Opfer gegenüber? Ich sehe keinen. Oder sollte wirklich die geplante Gesamtorganisation imstande sein, „der Zersetzung des Judentums vorzubeugen und die religiöse Gleichgültigkeit zu bekämpfen" (Rosin, Einl. S. 4)? Ich glaube nicht. Denn religiöse Überzeugung und religiöse Begeisterung lassen sich nicht künstlich durch eine Zwangsvereinigung großziehen, deren religiöse Oberbehörde darüber wacht, ob und inwieweit sich die religiöse Überzeugung in den einzelnen Gemeinden innerhalb der Grenzen des „Religionsgesetzes" betätigt. Eine solche Organisation mag wohl eine äußere Einheit schaffen, der religiöse Geist aber kann nur darunter leiden. Ist dem aber so, dann entsteht die weitere Frage: Soll überhaupt eine Organisation geschaffen weriden? Und da meine ich allerdings, daß sie nicht nur wünschenswert, sondern geradezu notwendig ist, vorausgesetzt natürlich, daß sie das Aufsichtsr^cht der höheren Instanzen über das religiöse Leben der einzelnen Gemeinden und Bezirksverbände ausschaltet. Der äußere Aufbau könnte dem des Rosin'schen dm m

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.