Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 26 (1906)
- Issue
- Heft 7 (1.7.1906)
- Date
- 1906-07-01
- Page
- Seite 150 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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150 der Meinung: wer die religiösen Pflichten anderer verspottet, kann bei der Wahl zum Syuagogenratsmitgliede überhaupt uicht in Betracht kommen, denn er bekundet eine Herzensroheit, die ihn zur Bekleidung eines solchen Amtes von vornherein ungeeignet erscheinen läßt. Aber die „Bekämpfung" einzelner religiöser Bräuche im Judentum kann gerade von Lief religiös angelegten Naturen als eine ernste sittliche Pflicht aufgefaßt werden, und ich glaube, es dürfte bei der Dehnbarkeit des Begriffes „intolerant" in jedem derartigen Falle den Verteidigern der angegriffenen Bräuche ein Leichtes sein, den geführten Kampf als „intolerant" nachzuweisen. Das Eine ist gewiß: wenn der Entwurf Gesetz würde, dann hätten nach den vorstehenden Ausführungen Männer von dem Schlage des vorstorbenen Emil Lehmann keine Aussicht, als Synagogenratsmitglieder bestätigt zu werdet!; ja selbst ein Gabriel Ri eher würde vor den Augen der Aufsichtsbehörde keine Gnade finden, denn er hat in seiner Schrift „Über die Stellung der Bekenner des mosaischen Glaubens in Deutschland an die Deutschen aller Konfessionen" Anschauungen entwickelt, die ihn in den Augen der Orthodoxen und vieler Liberalen zum mindesten als einen Menschen erscheinen lassen müssen, der „seinem ganzen Wesen nach uirreligiös ist." Man lese nur Sätze wie die folgenden: „Wir glauben die mittelalterlichen Formen des Judentums in unwiederbringlichem Untergang begriffen.Wir glauben, daß das Gebot des Sabbath wie die mosaischen Speisegesetze und ähnliche an äußere vergängliche Verhältnisse geknüpft sind." Es ist leicht einzusehen, zu welchen Konsequenzen der Standpunkt führt, den Herr Professor Rosin in der Begründung zu § 11 vertritt und, wie ich hinzufügen will, vertreten muß, sobald er der geplanten Organisation auch iü religiösen Fragen bis in die höchste Instanz staatliche Autorität Anerkennt. Der Schaden, der aus einer derartigen Regelung der Verhältnisse dem freisinnigen Judentum erwächst, kann selbst durch § 62 Absatz 4 nicht ausgeglichen werden. Es heißt dort allerdings: „Solche kirchliche Satzungen, welche Form oder Inhalt der Gottesdienste zum Gegenstände haben oder Änderungen sonstiger zur Zelt ihrer Verkündigung zu Recht bestehender religiöser Gemeindeeinrichtungen bezwecken, sollen in den einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willen durchgeführt werden;" aber diese Fassung schützt nur diejenigen religiösen Institutionen, die bei der Einführung des Gesetzes zu Recht bestanden haben; der weitere freisinnige Ausbau des religiösgottesdienstlichen Lebens jedoch wird dadurch nicht gesichert. Er kann im Gegenteil durch das religiöse Aufsichtsrecht der höheren Instanz (vgl. § 28 und die Begründung zu 88 26 — 29) ernstlich gefährdet werden. Nehmen wir z. B. an, eine Gemeinde wilb neben dem Sabbathgottesdienste eine regelmäßige sonntägliche Andacht einführen, um auch denjenigen ihr'er Mitglieder, die aus beruflichen Gründen dem Sabbathgottesdienste fern bleiben müssen, die Möglichkeit der Erbauung zu bieten. Run kann gewiß gegen eine solche Andacht vom Standpunkte des „Religionsgesetzes"