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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 149

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 149 (sequence 7)
Language
German
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149 buch bibelkritischen Inhalts niemals Aussicht auf Genehmigung hätte. Und wie verträgt sich endlich mit der offiziellen.Anerkennung der beiden religiösen Richtungen innerhalb der israelitischen Religionsgemeinschaft die in § 70 geforderte Stellung eines „Landesrabbiners"? Herr Prof. Rosin bemerkt zwar in der Begründung zu diesem Paragraphen Seite 54, „von der Einrichtung einer besonderen Landesrabbinatsbehörde, in welcher der Landesrabbiner selbständige Entscherdungsgewalt hätte, sei der Entwurf weit entfernt", aber als „Hauptreferent des Oberratskollegiums in theologischen Angelegenheiten" (Seite 54) ist der Landesrabbiner doch gedacht. Und da ist es doch wohl unvermeidlich, daß in seinen Referaten auch seine theologisch-wissenschaftliche Überzeugung sich widerspiegelt, so sehr er sich auch der Objektivität befleißigen mag. Das Kollegium aber wird stets geneigt sein, im Sinne seines Referenten zu entscheiden, und die Gefahr einer Vergewaltigung der einen oder anderen der beiden offiziell aberkannten religiösen Richtungen ist immer gegeben. Darin liegt überhaupt die Schwäche des Rosin'schen Entwurfes: er erkennt Orthodoxie und Freisinn als Gegensätze an, und er will doch „die Einheit in der Religionsübung" ermöglichen. Dieser Fehler war allerdings nicht zu vermeiden, sobald man der geplanten Organisation das Recht zugestand, über rein religiöse Fragen im Instanzenweg zu entscheiden. Dem Wesen des Katholizismus mag ein solches Verfahren angemessen sein, denn der Katholizismus kennt nur eine Lehre und ein „Religionsgesetz"; das Judentum aberl in dem die religiösen Gegensätze von allen Beteiligten zugestanden werden, läßt sich sticht in die Form der „einheitlichen Religionsübung" einzwängen. Zu welchen Konsequenzen es führen muß, wenn man trotzdem das Unmögliche möglich machen will, dafür gibt Herr Prof. Rosin selbst in der Begründung zu § 11 den besten Beweis. Er sagt dort wörtlich: „Für die Stellung im Synagogenrat .... wird die Bestätigung!allen denen zu versagen sein, welche ihrem ganzen Wesen nach unreligiös sind, welche religiöse Pflichten, die unzweifelhaft auch nach den Anschauungen des liberalen Judentums eine unverlierbare Grundlage unserer Religion bilden, unerfüllt lassen odtr auch die vom konservativen Standpunkt aus bestehenden Pflichten nicht bloß nicht für sich als maßgebend anerkennen, sondern vielmehr in intoleranter Weise verspotten und bekämpfen." Dieser Satz kennzeichnet treffend das Unerträgliche der geplanten religiösen Gesamtorganisation. . J^de Forderung, die hier als Voraussetzung für die Bestätigung der gewählten Synagogenratsmitglieder aufgestellt wird, ist wegen ihrer allgemeinen Fassung anfechtbar und unterliegt den schwersten Bedenken. Nach welchen Gesichtspunkten will man feststellen, ob Menschen „ihrem ganzen Wesen nach unreligiös "oder religiös sind? Ferner: welche Schattierung des religiösen Liberalismus soll bei der Bestimmung der religiösest Pflichten entscheiden, „die unzweifelhaft auch nach den Anschauungen des liberalen Judentums eine! unverlierbare Grundlage unserer Religion bilden?" Und nun gar die unglückliche Zusammenstellung i „in intoleranter Weise verspotten und bekämpfen!" Ich bin

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