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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 148

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 148 (sequence 6)
Language
German
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diese - Erklärung wird der Begriff des Religionsgefttzcs objektiv nicht festgestellt; die ganz allgemein gehaltene Fassung insbesondere des letzten Satzes läßt bei der Begrenzung des „Religionsgesetzes" dem subjektiven Ermessen des Einzelnen den weitesten Spielraum. Man braucht nur die Schriften der gemäßigten Orthodoxie zu lesen, und man wird die Überzeugung gewinnen, daß selbst die Vertreter dieser Richtung manche religionsgesetzlichen Vorschriften, die Herr Dr. Vogelstein verwirft, gerade um ihres „religiös-sittlichen Kernes willen" für verbindlich halten. Und nun erst die oben zitierte Desiuition des „Religionsgesetzes" aus der Denkschrift der „Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums!" Sie sagt das Gegenteil von dem, was Vogelstein behauptet. Und doch hat sie in der geplanten Organisation genau dasselbe Recht auf Anerkennung wie die Vogelstein'sche Auffassung, wenn man einmal Orthodoxie und Freisinn offiziell als gleichberechtigt gelten Läßt, und man wuß sie gelten lassen, wenn man feinen Gewissenszwang üben will. Dabei sind die mannigfachen Schattierungen der beiden Hauptrichtungen gar nicht einmal in Betracht gezogen. Welche Definition des Begriffes „Religionsgesetz" soll sich nun bei vorkommenden Beschwerden oder bei der „Beobachtung des religiösen Lebens", d. h. „bei der Beobachtung der Handhabung von Religion und Kultus in den unteren Verbänden" die höhere Instanz zu eigen machen? Wie denkt man sich ferner die Ausarbeitung der Lehrpläne für die verschiedenen Stufen des Unterrichts, die nach der Begründung zu § 81 „durch die Exekutivorgane der höheren. Gemeinschaften allein aufgestellt werden sollen?" Soll für die "Auswahl des zu behandelnden Stoffes die orthodoxe oder die freisinnige Definition des „Religionsgesetzes" maßgebend sein? Darf beispielsweise in den Oberklassen der Gymnasien bibelkritischer Religionsunterricht erteilt' werden, den ich als liberaler Jude für unbedingt notwendig erachte*), um die gereifteren Schüler zu einer gesunden Wertschätzung der Bibel zu erziehen? Oder soll ein derartiger Unterricht nicht gestattet sein, weil man in der kritischen Behandlung der mosaischen Bücher und der in ihnen enthaltenen Gesetze eine Herabwürdigung des nach der orthodoxen Definition „göttlichen" Religionsgesetzes erblickt? Nach 8 81 des „Entwurfes" wäre das Verbot des bibelkritischen Unterrichts sicher zu erwarten, da nach dem genannten Paragraphen als Lehrbücher nur solche benutzt werden dürfen, „welche die kirchliche Oberbehörde empfohlen oder zugetassen hat". Dieser Satz wird in der Begründung'Seite 58 dahin erläutert, daß „von den Religionsschulen solche Bücher fernzuhalten sind, welche . . . . den Frieden unter den v e r s ch i e d e n c ii Richtunge n des I u d e n t u m s g e f ä h r - den." Es unterliegt lvohl keinem Zweifel, daß bei einer solchen Auffassung ein Lehr- *) Ich selbst erteile seit etwa zehn Jahren den Religionsunterricht in den Oberklassen der höheren Lehranstalten in diesem Sinne und bin mit den Erfolgen außerordentlich zufrieden. Demnächst erscheint eine längere Arbeit von mir, die die Bibelkritik im Religionsunterricht zum Gegenstände hat und den, wie ich glaube,' überzeugenden Nachweis erbringen wird, daß bibelkritischer Unterricht bei gereisten Schülern geradezu unentbehrlich ist.

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