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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 147

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 147 (sequence 5)
Language
German
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147 der „Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums" seine Zustimmung -nicht versagen können: „Orthodoxie und Reform bestehen nicht n e b e n einander^ sondern einander gegenüber.Die Anerkennung der Göttlichkeit und ewigen Unverbrüchlichkeit des auf Bibel und Tradition beruhenden jüdischen Religionsgesetzes, ist die theoretische Grundlage des orthodoxen Judentums. Die Verleugnung der Göttlichkeit uud Unverbrüchlichkeit dieses Gesetzes ist die theoretische Grundlage des Reformjudentums. .Nicht rituelle Differenzen, sondern völlig entgegengesetzte religiöse Anstchten"1 (Bergt, die gegen die Rosin'schen Vorschläge gerichtete Denkschrift der genannten Bereinigung S. 11 und 14). Bekannt sind auch die Ausführungen des verstorberlen.Justizrats Makstwer auf dem im Jahre 1892 in Berlin abgehaltenen GemeiudeLage, wo er als Vertreter des freisinnigen Judentums die schroffen religiösen Gegensätze innerhalb der! jüdischen Gemeinschaft mit aller Schärfe betonte. Übrigens erkennt Rosin selbst an,• daß diese Gegensätze nicht leicht auszugleichen sind. Ich schließe das insbesondere i aus dem bereits oben au^ der Begründung zu § 34 angeführten Satze, der die Anstellung eines orthodoxen und eines liberalen Rabbiners für denselben Bezirksverband als möglich zuläßt. Westn bei dem Zusammenschluß zu einer religiösen Zwangsoiganisation von vornherein! solche Zugeständnisse gemacht werde» müffeu, daun wird damit offiziell ausgesprochen, haß die in dieser G e s a m t organisation Beremigten durch innere Gegensätze geschieden sistd, die in den Bezirksverbänden zwar in der angegebenen Weise ausgeglichen werden sonnen, aber eine gemeinsame religiöse Aufsichtsbehörde nicht zulassen. W^der kann von einer „Einheit in der Religionsübung" gesprochen werden, noch darf „die Aufsicht" über die Wahrung der „Religionsgesetze" (8 28), sowie „die Beobachtung der Handhabung von Religion und Kultus in den unteren Verbänden" (vergl. die! Begründung zu § 41) durch die höhere Instanz erfolgen.; Unhaltbar wird dann fexner 8 21 Absatz 2, der dein Rabbiner bei allen Beschlüssen des örtlichen Synagogenstats, für die das Religionsgesetz maßgebend ist, das Recht der Beschwerde an dfn P r o v i n z i a l - Synagogenrat mit aufschiebender Wirkung zugesteht. Ebenso unhaltba^ erscheint dann endlich auch der in der Begründung zu 8 21 gemachte Vorschlag: „Eventuell steht dem Rabbiner das Beschwerderecht zu, sobald er von einem das Religionsgesetz verletzenden Synagogenratsbeschluß einer seinem Sprengel angehörigen Gemeinde Kenntnis erhält"^ Was versteht man denn eigentlich unter dem „Religionsgesetz", das der höheren Instanz als Norm für chre Entscheidung bienen soll? Vogelstein sagte darüber in der Allgemeinen Zeitung des Judentums, No. 45 vom 10. November 1905, Seite 536: „Bibel, Tradition und geschichtliche Entwicklung sind die Quellen, aus denen das Religionsgesetz hervorgegangen ist, aber sticht alles, was in der Bibel steht, nicht alles, was die Traditionsschriften enthalten, j nicht alles, was als ein Produkt der geschichtlichen Entwicklung auf unsere Zeit gekommen, ist alsdas heute im Judentum geltende Religionsgesetz anzuseheu; entscheidend ist der Inhalt, der religiös-sittliche Kern der betreffenden Vorschrift". Durch

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