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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · p. Seite 146

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
Seite 146 (sequence 4)
Language
German
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146 gionsgemeinschaft. Abgesehen von dieser Änderung deckt sich der „Entwurf", wie schon bemerkt, in allen wesentlichen Punkten mit dem Inhalt des in Frankfurt a. M. erstatteten Referats, und was bereits damals von allen Teilnehmern des Gemeindetages als besonderer Vorzug der Rosin'schen Ausführungen anerkannt wurde, das tritt auch in dem „Entwürfe" wohltuend hervor: der Verfasser ist bestrebt, auch den religiösen Minderheiten im weitgehendsten Maße gerecht zu werden und alles zu vermeiden, was einen Gewissenszwang bedingen könnte. Als wesentlich hebe ich hier vor allem die Bestimmungen über die Wahlen hervor, die „nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfinden, derart, daß neben den Mehrheitsauch die Minderheitsgruppen ihrer Zahl entsprechend vertreten sind" (8 12, vergl. auch die Begründung zu 8 12). Dem Schutze der Gewissensfreiheit soll ferner 8 33 dienen, der bestimmt, daß einer Gruppe von Gemeindeangehörigen, die sich aus religiösen Bedenken von der Benutzung der allgemeinen, Kultuseinrichtungen der Gemeinde fernhalten und besondere Kultuseinrichtnngen (z. B. einen eigenen Gottesdienst und Religionsunterricht) schaffen, ein verhältnismäßiger Zuschuß aus der Gemeindekasse gewährt werden kann. Das Streben nach möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung der verschiedenen religiösen Richtungen spricht ferner aus der Begründung zu 8 34, die in Bezug auf die Anstellung von Bezirksrabbinern ausdrücklich hervorhebt, „daß nicht bloß die Anstellung eines Rabbiners, sondern auch die von zwei Rabbinern beschlossen werden kann, von denen der eine der orthodoxen, der andere aber der liberalen Richtung angehören soll". Auch 8 62 Absatz 4 ist. in hohem Maße geeignet, die Gegensätze auf religiösem Gebiete versöhnend auszugleichen, denn er bestimmt: „Kirchliche Satzungen, welche Form oder Inhalt der Gottesdienste zum Gegenstände haben oder Änderungen sonstiger zur Zeit ihrer Verkündigung zu Recht bestehender religiöser Gemeindeeinrichtungen bezwecken, sollen in den einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willen durchgeführt werden". Anerkennung verdient endlich auch die Bestimmung in 8 12: „Die Wahlen sind unmittelbar und geheim". Man wird nach den angeführten Beispielen zugeben müssen, daß Herr Geheimrat Rosin bemüht war, die Gewissensfreiheit der religiösen Minderheiten gegen eine etwaige Vergewaltigung durch die Mehrheitsparteien im weitgehendsten Maße zu schützen. Ich möchte sogar meinen, daß, wenn die religiöse Bereinigung der verschiedenen Richtungen innerhalb des Judentums zu einer Gesamtorganisation überhaupt möglich wäre, die von Rosin vorgeschlagene Organisation allen gerechten Ansprüchen genügen würde. Aber diese Vereinigung ist eben nicht möglich. Die von Rosin in der Einleitung zu feinem „Entwürfe" geforderte „notweüdige Einheit in der Religions- Übung", die durch die geplante Gesamtorganisation verbürgt werden soll, l ist aus inneren Gründen undurchführbar. Die Gegensätze zwischen dem orthodoxen und freisinnigen Judentum sind min einmal vorhanden, und sie bedeuten die Gegensätze zweier Weltanschauungen. Man mag das bedauern, aber man kann es nicht bestreiten. Wer ganz unbefangen die Verhältnisse überschaut, wird den Ausführungen

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