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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1906-07-01 · Heft 7 (1.7.1906) · page 3

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
26 (1906)
Issue
Heft 7 (1.7.1906)
Date
1906-07-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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>! Dr. Adolf Arülls, Populär-wiffensthastliche Alonatsblätter zur Wel'ehrung über das Judentum für Gebildete aller Konfessionen. Organ des Mendelssohn-Vereins in Frankfurt s. M. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Posta,lstalten des In- und Auslandes zum preise von Mk. 6.— pro Jahrgang. 26. Jahlgang. Frankfurt a. M>, den 1. Juli 1906. Dummer 7. Der «oün'sche „Lqtvmrf eines Gesetzes über «lie Grgünllstioi« der Israel. Hieliglonsgeveinledaft in Orentzen". i Besprochen von Rabbiner Dr. Coblenz - Bielefeld. Der! „Entwurf eines Gesetzes jüber die Organisation der israelitischen Religionsgemeinschaft in Preußen", dessen Gsrundzüge Herr Geheimrat Rosin bereits auf dem X Gemeindetage in Frankfurt a. 90^. am 12. Juni des verflossenen Jahres in einem längeren Referate vorgetragen hat,! ist nunmehr erschienen. Im großen und ganzen schließt ftc0 der „Entwurf" den mündlichen Ausführungen Rosins an. Nur in einem wesentlichen Punkte weicht er davon ab: in den Bestimmungen über Rechte linb Pflichten!der staatlichen Aufsichtsbehörde. Dem Staatskommissarius soll nach dem Entwürfe -(vergl. § 64 und 65 und die Begründung dazu S. 52 f.) im Gegensatz zu den Vorschlägen, die Rosin dem X. Gemeindetage unterbreitet hatte, nicht mitentscheidende, sondern nhr beratende Stimme zustellen. Doch hat der Kommissarius nach § 65 und 73 das Recht: jeden Beschluß der Organe der israelitischen Religionsgemeinschaft bis zur Entscheidung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Diese Fassung bedeutet gegenüber! den früheren Vorschlägen Rosins zweifellos eine Verbesserung, denn sie räumt dem Stäche gegenüber der Religionsgemeinschaft die Rechte ein, die er im allgemeinen Staatsinttresse beanspruchen muß, and wahrt dabei doch die Selbständigkeit der Relj-

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