Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 25 (1905)
- Issue
- Heft 5 (1.5.1905)
- Date
- 1905-05-01
- Page
- Seite 106 (sequence 10)
- Language
- German
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— 106 — in den Augen der Andersgläubigen herabselzt und der Schule wahrhaftig nicht zum Segen gereicht, Zch meine, soviel Vertrauen müßte man doch zu einem ordnungsmäßig vorgebildeten Lehrer haben, das; er, der sich in allen übrigen Unterrichtsgegenständen di^ Zufriedenheit des Orts- und Kreisschnlinspektors zu erwerben weiß, auch im Religionsunterricht seine Schuldigkeit rut. Das Gegenteil anznnehmen. ist geraden! widersinnig. Und schließlich darf man auch wohl bei dem christlichen Zmchekror '.ouiel Takt und soviel gesundes Urteil voraussetzen, daß er sich bei der allgemeinen b-erinau ein Urteil auch über den Geist des Religio n s u u t e v r i d) t e s der ihm unterstellen; n d i? ei» e u Schulen zu bilden vermag. Das Eine kann er jed-enr'alls übersehen, ob der Lehrer hier lerne Schuldigkeit getan oder in leichtfertiger D n ' .reraestenheit gerade den Religionsunlerrieln oer nach'lämgt bat. lind ein solcher Einblne vollständig, freilich ist dabei stillschweigende Voraussetzung, das; nur, inie bereits o. er - r rinn, für die beiden religibfen Richtungen inner halb des Indenrnms bestimmte Lehvv.ä::. ' ai-.en. die dem Unterricht zu Grunde gelegt werden und der vorgesetuen Behörde als A'-nem dienen. Daß übrigens auch bei anderen Konfessionen die F n s p e t t i o n des üieiigionsnuterrichteS nicht immer durch Angehörige derselben religiösen Gemeinschaft vollzogen wird, dürste doch wohl bekannt sein. Ich erinnere nur an so manche Großstädte, in welchen der katholische Stadtschulrat auch evangelische Schulen und der evangelische auch katholische inspiziert, ohne daß irgendjemand Schaden an seiner Seele genommen hätte. Und an evangelischen Gymnasien und höheren Lehranstalten überhaupt — um auch ein solches Beispiel anzuführen — wird katholischer Religionsunterricht erteilt, den außer dem evangelischen Direktor niemand überwacht, und bei dem Abiturientenexamen an solchen Lehranstalten prüft der katholische R e l i,g i o n sichrer, während der evangelische Provinzialschulrat Borsitzender der nur ans evangelischen Lehrern zusammengesetzten Prüfungskommission ist. Diese Tatsachen sollten uns doch darüber belehren, daß es unbillig erscheint, einen besonderen Inspektor zur Überwachung des jüdischen Religionsunterrichtes als selbständige Instanz auch dort zu verlangen, wo die Jnspektionsverhältnisse generell geregelt sind. Wir dürfen nicht nach einer Sonderstellung im Staate streben. Run könnte man freilich einwenden, die ganze Streitfrage sei am besten dadurch zu lösen, daß der B e z i r k s r a b b i n e r zugleich als K r e i s s ch n l i n sp e k t o r über die jüdischen Schulen seines Distrikts eingesetzt werde und, wo die Verhältnisse es ermöglichen, auch die örtliche Schulaufsicht ausübe. Zur Begründung dieser Forderung braucht man ja nur ans die geistliche Ortsder erstrebten I n s p e k t i o n des' jüdischen Religionsunterrichtes durch die Bezirksrabbiner als eine selb st ä nd i ge I nftanz gar nichts zu tun. Tatsächlich machen auch die christlichen Geistlichen, wie ich auf Grund genauester Informationen Mitteilen kann, von dem ihnen zustehenden Rechte, dem Religionsunterrichte in dort Bolsschnlen passiv beiz uw o y n en, offenbar in der Erkenntnis der völligen Bedeutungslosigkeit dieses Rechtes, ü b e r h a n p t k e i n e n G e b r a u ch. Ich halte es für richtig, das hier zu constatieren.!