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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1905-05-01 · Heft 5 (1.5.1905) · p. Seite 104

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
25 (1905)
Issue
Heft 5 (1.5.1905)
Date
1905-05-01
Page
Seite 104 (sequence 8)
Language
German
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104 eil liefen uub demgemäß sein Verhalten einrichten. Dem Rabbinerverland ist es satzungsgemäß untersagt, religiöse Zeitsragen ,',u erörten, sofern nicht die Abtvehr nach außen es erfordert. Hier schont man also die religiöse Überzeugung der verschiedenen Richtungen: der Lehrer aber soll sich ohne Rücksicht ans seine persönliche Auffassung religiöser Fragen dein Bezirksrabbiner als dem Inspektor des Neligionsnnterrichtes auch dann nnterordnen, wenn die Anschauung des einen der des anderen tviderstreitet. Ein solches Messen mit zweierlei Maß ist eine offenbare Ungerechtigkeit. Und dabei ist dem Lehrer nicht einmal die Möglichkeit gegeben, tvegen etwaiger Mißhelligkeiten die Entscheidung einer höheren Instanz anzurufen, weil es überhaupt keine höhere Instanz gibt. Das sind unerträgliche Verhältnisse, wie wir sie bei keiner anderen Religionsgemeinschaft finden. Katholiken und Protestanten haben ihre feststehenden einheitlichen Pläne, nach denen Lehrer und Inspektor sich richten müstsen: keiner von beiden darf willkürlich davon abweichen. In den Bezirksrabbinern aber wird für die Inspektion des Religonsuuterichtes eine Instanz der Willkür geschaffen, die rein subjektiv nach dem persönlichen Ermessen ihres jeweiligen Vertreters Stoff und Methode des Religionsunterrichtes bestimmt. Der Bezirksr a b b i n ar i st n n r s e i n e m G e w i s s e n v e r a n t w o r r l i ch : ei n e a n d e r e B e h v.r d e e x i st i e r t f ü r i h n n i ch t. D a s h e ißt d a s P a p st t u nt tu das I u beut 11 ui eins ü h r e n. Ich halte es überhaupt für einen Fehler, ivenn man n u r den Rabbiner als Inspektor des Religionsunterrichtes gelten lassen null und dem Lehrer Prinzipien die Befähigung für dieses Amt abspricht. Die Meinung vieler Lehrer, daß dem Rabbiner die pädagogische Durchbildung fehle und daß er schon aus diesem (Grunde als Inspektor abzulehnen sei, ist in ihrer allgemeinen Fassung geioiß töricht und unhaltbar, zumal die meisten Rabbiner, ehe sie ins Amt treten, schon längere Zeit an Religionsschnlen unterrichtet und teilweise auch an der Universität Theorie der Pädagogik gehört haben. Aber ebenso töricht und unhaltbar ist auf der anderen Sette die Meinung vieler Rabbiner, daß die Lehrer keine genügende Kenntnis der Religionswissenschaft besiyeu und deshalb zur Inspektion des Religionsu n t e r r i ch t e s nicht zugelassen iverden können. Die eigentliche Wissenschaft hat mit dem Unterricht in der Volksschule nichts zu tun; und das Eine dürfte doch wohl als feststehend gelten, daß die besten Kräfte unter den jüdischen Lehrern über ausreichende positive Kenntnisse verfügen, die sie befähigen, das Amt eines Inspektors des Religionsunterrichtes erfolgreich zu verivalten. Ter Staat überträgt den Rektoren seiner Volksschulen ausnahmslos die lokale Schulaufsicht, und auch zahlreichen jüdischen Schulen sind christliche Rektoren als Ortsschulinspektoren vorgesetzt. Die ganze Einrichtung hat sich.so vortrefflich bewährt, daß sie rückhaltlos anerkannt wird. Und nun sollte mit einem Mate den jüdischen Lehrern, die die Mittelschulnnd Rcktoratsprüfung bestanden haben, abgesprochen werden, was der Staat den christlichen Lehrern unter gleichen Bedingungen ohne weiteres zugesteht? Begreift man denn nicht, wie sehr man dadurch die jüdischen Lehrer vor den anderen herabwürdigt?

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