Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 24 (1904)
- Issue
- Heft 4 (1.4.1904)
- Date
- 1904-04-01
- Page
- Seite 76 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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76 „udlage aufzubauen ist: i ie jüdischen Gemeinden als solche, als eigentliches Be« [fßaunenbeS Prinzip, eine Anzahl hervorragender Glaubensgenossen, die den einzelnen Verwaltungen fern stehen, ddren Rat und Einfluß aber dem Verbände wünschenswert muß, ferner die bestechenden großen jüdischen Organisationen, die bereits »tendeS geleistet und deshalb bei der Regelung der Gesamtverhältnisse mitzu« hen haben. Bei diesem! Ausbau sind Sie Alle zur Mitarbeit berufen. Der situierenden Delegiertenversammlung am 24. April wird folgender Statuten« ourf vorgelegt werden: I. Allgemeines. 1. Der „Verband der deutschen Juden" bezweckt die Vertretung aller den den Deutschlands gemeinsamen Interessen- § 2. Die Erörterung von Fragen der Religion und des Kultus sowie der neren Verwaltung der Gemeinden ist nur insoweit statthaft, als es sich um die lbwehr von Angriffen handelt. II. jOrgane des Verbandes § 3. Die Organe des Verbandes sind: die Hauptversamntlung, Ausschuß.! III. Die Hauptversammlung, ß 4. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen: A) aus den Delegierten der Gemeinden, B) aus den Delegierten von Verbänden, 6) aus Einzelpersonen. A) Gern einden. Delegierte werden berufen: 1. aus denjenigen jüdischi n Gemeinden, welche mindestens 2000 Seelen umfassen; 2. auS denjenigen jüdischer Gemeinden, welche weniger als 2000 Seelen umfassen, aber mit Nachbargem« inden derart verbunden werden, daß die Zahl der zu vertretenden Seelen niindestenS 2000 beträgt. Die Verbindung wird durch den Ausschuß geregelt. -l Für Einzelgemeinden und die zur Wahl verbmdenen Gemeinden wird L auf je volle 2000 Seelen ein Vertrete^, jedoch höchstens deren zehn, für die ly Gemeinde Berlin und i,hre Vororte werden zwanzig Vertreter berufen. V) Verbände. ES werdet! ferner berufen: 1. je fünf Vertreter: 7 a) des Zentral-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, d) des Deutsch-Jsrael tischen Gemeindei-Bundes; 2. je zwei Vertreter: der Sonderverbände: a) des Rabbinerverba tdes, b) des Verbandes der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reiche, e) des Bayerischen LändeSvereins, ,