Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 8 (1.8.1892)
- Date
- 1892-08-01
- Page
- Seite 181 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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181 i^ethäusern vorgenommen, so auch der sogenannten Schulen und der sogenannten Hinian") für den Privatunterricht in der mosaischen Religion, in welche der Eintritt auch Fremden erlaubt war, so daß solche Hausanstalten in öffentliche verwandelt wurden. Die Friedhöfe, anstatt unter der Aufsicht der Oberverwaltung der Kahals zu stehen, befinden sich in Händen von Privatpersonen oder Genossenschaften und Begräbnisse gehen zum Nachteil der Polizeisanitätsvorschriften vor sich. Das Namengebeu den Mädchen und die Beschneidung der Knaben entspricht nicht dLn Ansprüchen der kompetenten Wissenschaft, und geschieht ohne Kontrolle des Rabbiners; ebenfalls die Ehen widerstreite» den Bestimmungen der Civilgesetze. . / Dem Landesausschuß blieb nichts anderes übrig, als das Rundschreiben in Kenntnis zu nehmen und er erkannte die Interpellation an die Regierung und zugleich die Petition von Moscisk als erledigt an. Ein scheinbar positiver Erfolg des Landesausschußes in der Sache der Kahalsverwaltung war der Ministerialerlaß von 4. Jänner 1877. In demselben verließ endlich die Regierung den Grundsatz, durch welchen sie so viele Jahre hindurch den Ruf der Landesvertreter nach einer Reform vereitelte. Offen gesteht sie die protegierte Stellung des Judentums ein,, und verspricht dem Landtag eine Vorlage, von der sie die Erledigung dieser Angelegenheit im Geiste der Gleichberechtigung erwartet. Als jedoch während der Landtagsession im Jahre 1878 die Vorlage an der Tagesordnung erschien, stellte sich zur allgemeinen Verwunderung heraus, daß es bloß ein Gesuch ist, daß aus den« Gemeindegesetzbuch die das Wahlrecht der Juden beschränkende Verordnung ausgeschlossen werde- Im Geiste der Gleichberechtigung entspann sich zwar eine rege Debatte, aber das Ende war eine bedingungslose Anerkennung des Judentums als eines organischen Teils der.politischen Gemeinden, ohne daß die Bedeutung dieses Präsentes erläutert wurde, so daß die Juden das Eigentumsrecht aüf das Gemeindeeigentum der christlichen Gemeinden erwarben, das Eigentum der jüdischreligiösen Korporationen weiter in Händen ihrer jüdischen Mitglieder blieb. In der Praxis kam es nicht nur zu Bedrückungen seitens der Juden, sondern auch zu kostspieligen Prozessen, welche die Juden durchgehend gewinnen. Diese bunten Sachen sind augenfällig besonders dort, wo die Christen das Gemeiudeeigentum als Ersatz für die Servitus erwarben, denn zu dem vollwertigen Ersatz wurden die Juden wegen Urbarialpflichtenverletzung nicht geladen. Als im Jahre 1880 der Lemberger Bezirksausschuß dem Reichsrat eine Petition überreichte, daß endlich auf dem Wege des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der Juden festgestellt werden, folgten ihm darin 32 andere Bezirke. Derartige Petitionen erweckten eine Reaktion bei den Anhängern der bisherigen Ordnung unter den Inden. Der jüdische Verein „Macsike Hadas" veranstaltete drei Rabbinercongresse, an denen der Plan des Wehrkampfes für alte Privilegien des galizischen Judentums angenommen wurde, und nach den von den Rabbinen anerkannten Instruktionen leitete der Reichsratsabgeordnete, der Jude Schreiber im Wiener Parlament die Aktion ein. Das Präsidium trat die Petitionen der Regierung ab, worauf das Ministerium auf dieselben die Vorlage eines neuen Gesetzes stützte, zu dessen Lösung eine Enquete von Vertretern der galizischen Judenschaft delegiert wurde. Es waren Schreiber, Mieses und Kalllr. 18) Minjan, hebräisch bedeutet Zahl, d. h. 10 Personen männlichen Geschlechtes, die das 13. Lebensjahr überschritten haben. M. G.