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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1892-08-01 · Heft 8 (1.8.1892) · p. Seite 180

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 8 (1.8.1892)
Date
1892-08-01
Page
Seite 180 (sequence 12)
Language
German
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180 der Ansicht der Regierung nicht an schließen kann; soll die Gleichberechtigung eine wirkliche und nicht scheinbare sein, können keinesfalls die Ausnahmsmaßregeln für die jüdische Bevölkerung weiter besiehe». Unterdessen hob das Ministerialrescript vom 3 März 1869 den Schwur der Kahalmänner als überflüssig auf, und derselbe wurde nur für die beibehatten, die Matrikelführer sind. Durch ein ähnliches Reseript vom 2. Juni 1870 wurde die Institution der Kreisrabbiner gänzlich aufgehoben, und dem Kahal wurde die vollkommene Freiheit bei der Wahl des Lokalrabbiners gelassen. Die letzten zwei Rescripte sind als Früchte einer vierjährigen Korrespondenz Des Landesausschusses mit dem Ministerium zu betrachte», welches nicht aufhorte der Landtagsresolution vom 10. Dezember 1868 seine Zustimmung zu verweigern; erst am 1. Juli 1872 sah es die Regierung für nötig an die Kreishauptleute ein vertrauliches Rundschreiben zu schicke», in welchem sie endlich das Vorhandensein der abnormalen Verhältnisse unter den Juden anerkennt, die das Josefinische Statut vom Jahre 1789 unverholen begünstigt, während andere Consessioneu sich solcher Begünstigungen nicht zu erfreuen haben, und ähnlicherweise soll das Dekret vom 22. Juli 1833, was die Aushebung der Domestikalstene'r des Kahals betrifft, ein Monstrum in Bezug auf andere Confessionen sein. Zum Schluß gibt die Regierung der Ansicht Ausdruck, daß es ratsam sei alles den Kahals allein zu überlassen, damit aus Anstand bei den Juden und durch den Einfluß der Bürgergleichheit die Stacheln der privilegierten Maßregeln nach und nach stumpf gemacht werde». Der Landesausschuß ließ von dem weiteren erfolglosen Einschreiten bei der Regierung ab, und so blieb es bis zum Jahre 1875. Desselben Jahres wandte sich der Bezirksausschuß von Mosciska an gen Landesausschuß mit der Beschwerde über das Unrecht, welches die dortige Judeiigenieinde an den Gemeindeangelegenheite» sich zu Schulden kouime» ließ; der iLandesausschuß trat die Petition der Statthalterei ab und riet dem Bezirksausschüsse von Mosciska zum Landtage Zuflucht zu nehmin. Und so geschah e§j auch. Der Erfolg der Petition war der, daß der Landtag den 30. März 1876 beschloß die Resolution vom Jahre 1868 zu erneuern, daß die Regierung gründlich die Rechtsverhältnisse der Juden untersuche u. s. w. Einige Tage vorher! wurde der Ministerialbeschluß vom Jahre 1875 über das Führen der jüdische» Matriken bekannt, welchen das Ministerium mit einem belehrenden Cirkulär begleitet hat. Dieses enthielt hauptsächlich folgende Glücke: Die verschiedenes! Angelegenheiten des Judentums beweisen, daß die politischen Behörden erster Instanz niit kleiner Ausnahme das vertrauliche Rundschreiben vom Jahre 1872 unbeachtet ließen und mit gleichgiltigcr Neutralität der Organisation des jüdischen Elementes znschauen, indem sie ihm eine unbeschränkte Freiheit in Genossenschaften sich zu organisieren und die Religiönsangelegenheiteu zu verwalten übergab. So trennten sich namentlich alte Filialreligionsgemeinden von den Hauptgemeinden oder einzelne jüdische außerhalb der Hauptgemeinde wohnende Familien vereinigten sich ohne höhere Erlaubnis zu selbstständigen Gemeinde», ja in manchen volkreicheren Gemeinden existieren neben der anerkannten Genossenschaft noch andere Religionsverbände mit eigenen Bethäusern, welche selbstständig austreten und sich die Thätigkeit aneignen, zu welcher bloß die von der Regierung anerkannten Religionsgenossenschaften berechtigt sind. In gesetzlich anerkannten Genossenschaften wird auf die Vorschriften über die Ernennung der Vorgesetzten, der Rabbiner, Religionslehrer, Schuldiener, Kantoren, Tempeldiener und Totengräber, nicht gesehen. Nicht minder wird ohne vorläufige Einwilligung der Bau von Synagogen und

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