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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1892-07-01 · Heft 7 (1.7.1892) · p. Seite 159

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 7 (1.7.1892)
Date
1892-07-01
Page
Seite 159 (sequence 15)
Language
German
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159 kleineren Einkünften als 400 fl. für den Erstgeborenen 20 fl., die deren Einkonimeü größer war, 30 fl. in die Kasse abführten. Trotz dieser Maßregeln wuchs die Anzahl der Inden in den Jahren 1782—1786 von 172,000 auf 215,000 Seelen. Als durch den Erlaß vom 24. Januar 1785 die Ordnung aufgehoben wurde, war dadurch die Organisation der jüdischen Gemeinden nicht vernichtet, welche wie mit einem Spinngewebe die ganze jüdische Gemeinschaft in Galizien umsponnen. Durch das Patent vom 7. Mai 1789 sind zwar die Juden in dieselben politischen Gemeinden eingereiht und denselben Aemtern und Gerichten untergeordnet worden wie die christlichen Einwohner, aber das Patent zerstörte die Ausnahmsstellung der Juden in der politischen Gemeinde nicht gänzlich, denn es bestimmte besonders die Vorschriften für die Organisation der jüdischen Religionsgemeinden und für ihre Funktionen und indem es ihnen selbstständige Fonds vorschrieb, legte es den Juden andere Steuern auf als den katholischen Staatsbürgern, auch zerstörte es manche alte Erlässe nicht, welche auf die Privilegien des Judentums Bezug hatten, sondern änderte sie nur teilweise. Laut Hofdekret vom 16. Feber 1789 und dann vom 22. Oktober 1807 konnte kein Jude ohne Bewilligung des Kaisers das Bürgerrecht erlangen, und so wurde ihm der Zutritt in die städtische Vertretung, also zur Teilnahme an der Leitung der Gemeindeangelegenheiten verhindert. In Folge dessen dachten die Stadtvertretungen, indem sie sich korporativ als rein christlich betrachteten, nie daran, daß die christlichen Angelegenheiten aus der städtischen Jurisdiktion ausgeschlossen und für sie katholische mit den jüdischen parallele Religionsgenieinden errichtet werden. Dadurch geschah es, daß diese Stadtvertretungen die katholischen Angelegenheiten führten, während die jüdischen Interessen durch israelitische Kahale verwaltet wurden. Dieser Dualismus dauerte bis zum Jahre 1848. Von der Zeit angefangen datiert sich das Provisorium, welches in manchen Städten bis zum definitiven Ordnen der Gemeinden und jüdischen Verhältnisse im städtischen Magistrate eine geringe Anzahl von mosaischen Vertretern duldete. Unter dem Ministerium Gloluchovsky erhielten die Juden am 20. November 1859 die Erlaubnis sich am Laude ansiedeln zu können und viele Vorschriften, welche das Betreiben der Handwerke beschränkten, wurden aufgehoben. Einen Monat später wnrde das Gesetz über das freie Betreiben des Gewerbes gegeben. Vor dem Jahre 1860 dursten die Juden keine Eigentümer von Landesgütern sein. Erst durch den kaiserlichen Erlaß vom 18. Feber 1860 wurd der Großgrundbesitz denen erlaubt, die die untere Mittelschule oder eine dieser entsprechende Fachschule absolviert baden, und die im Militärdienste das goldene Portepee erworben haben- In Folge dessen meldeten sich bei der nächsten Wahl in den galizischen Landtag 38 Juden, die berechtigt waren, in der Großgrundbesitzkurie zu stimmen, und als durch das Gesetz vom 21. Dezember 1857 die erwähnten Beschränkungen aufgehoben wurden, wies die Wahlliste auf das Jahr 1870 schon 68 jüdische Großgrundbesitzer in der Adelkurie auf. Seit dem Krach im Jahre 1873 stieg die Zahl der Meierhöse, die in jüdischen Händen waren, von Jahr zu Jahr; so hatte die Wahlperiode des Landtags im Jahre 1876 schon 289 Wähler, im Jahre 1889 schon 305, was 13°/o aller Wähler in dieser Kurie beträgt. (Schluß folgt). - <

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