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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1892-07-01 · Heft 7 (1.7.1892) · p. Seite 156

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 7 (1.7.1892)
Date
1892-07-01
Page
Seite 156 (sequence 12)
Language
German
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156 Widerrufung ging zur Kreisdirectiou. Der auf die Mamera geliehene Betrag bedingte keine festgesetzte Percentskala. Wenn der Schuldner binnen sechs Monaten eine Summe, die dem zweifachen Zins glich, nicht erwarb, und es mit einem Eid bekräftigte, teilte er den Gewinn mit dem Gläubiger, und wenn er ebenfalls mit einem Eide bestätigte, er überhaupt keinen Groschen erworben hat, mußte sich bei* Gläubiger Tnit der ohne Zinsen zurückbezahlten Anleihe begnügen. Der ckaistliche Cridator foimte den jüdischen Schuldner entweder beim jüdischen vdcr beim kaiserlichen Wechselgerichte verklagen. Der Rabbiner sollte darauf sehen, daß ein Jude an seinen Glaubensgenossen des Wuchers sich nicht schuldig mache. Die Regierung gewahrte den jüdischen Behörden das Recht den Juden zu strafen, welcher den Glaubensgenossen den Credit verderben, ihn am Markte überzahlen, oder durch ein höheres Mietsgeld zu ihrem Verdrängen aus den Verkaufsläden beitragen würden. Nur die Kriminalangelegenheilen und Streitigkeiten um unbewegliche Güter waren den christlichen Behörden Vorbehalte Kahalgerichte. Nür die Ra keilen, die auf die Religion n, alle andere Rechtsangelegenheiten kamen vor die bbiner besaßen das Recht, Geld- und andere Streitig- Bezug hatten, zu schlichten, während Civilsachen, so weit sie den christlichen Behörden nicht angehörten, als auch Beleidigungen von dem Forum der Landesjmisten gerichtet wurden. Von dem Richterspruche des Kahalgerichtes ging der W derruf zur Kreisdirectiou und von hier zur Generaldirection; von dieser und vom Rabbiner war der Widerruf zur kaiserlichen Appellation und zum obersten Gericht. Wenn ein Christ einen Juden verklagte, konnte er dies sowohl beim kaiserlichen als auch beim Kahalgerichte thun; ein Jude mußte einen Christen vor dem ..Forum ivi*‘ verklagen, und dann richteten den Unlerthänigen die Domänen, den Edlen das „Forum nobiliuur*, den Bürger der Magistrat. Die Zusammenstellung der jüdischen Gerichte war folgende: Bei der Generaldirection in Lemberg existierte das Landesgericht, dessen Tribunal ans dem Landesrabbiner und fünf Tuchovs"), welche von Mitgliedern der Landesdirection und dör Kreisdirectionen und von 36 Deputierten (je sechs aus jedem Kreise) gewühlt wurden, bestand. Starb jemand von ben Tuchovs, wählte die Direetion unter Vorsitz des Landesrabbiners einen Ersatzmann. Das Landesgericht übte seine Macht Montag und Donnerstag, für außerordentliche Sitzungen zahlten die Parteien eine Taxe voll 1 fl. 30 kr. Das Urteil vom Landesrabbiner als Vorsitzenden unb allen Tuchovs unterfertigt, wurde beiden Parteien eingehündigt und alle Streitigkeiten wurden in ein Verzeichnis hebräisch und deutsch * eingetragen. Beim Kahalgerichte saßell wenigstens zwei Tuchovs. In das Friedensgericht wählten die. ftreitenben Parteien je einen Richter; der Rabbiner war dann der Schiedsrichter. Wer dem Urteile des Lemberger und der Kahalgerichte Widerstand leistete, den verfolgte der Rabbiner mit dem Fluche und wo dieser nicht half, ließ der Kahal den widerspenstigen ins Gefängnis werfen, bis dem Urteile Genüge geleistet wurde. Die Judeli waren vom Militärdienste, einer der größten der damaligen Lasten, befreit. Eine Reihe von Jahren Soldat zu sein, galt für ein schlimmeres Schicksal als die Gefängnisstrafe selbst. Der Artikel, welcher dem Rabbiner die Macht, den Waisen, deren Vater ohne Testament gestorben war, einen Vormulld zu ernennen, verlieh, und der Artikel, dem gemäß die Juden, die sich leichtsinnig in schulden stürzten, dem Fluch oder der vierwöchentlichen Haft ver- ") Tuchen ist mit Tuch identisch; die Lilbe ov ist Anhängssilbe eines PaNonynieuril; vgl. Anmerkung ü. M. G.

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