Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 7 (1.7.1892)
- Date
- 1892-07-01
- Page
- Seite 155 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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155 jüdische Gemeinde ausgeworfen war, und diese für die Steuer verantwortlich, bürgte für den richtigen Abgang der ausgehobenen Gelder, welche in die Staatskassen am Anfänge jedes Quartals in einem bestimmten Betrage flössen, ob nun die einzelnen ordentlich zahlten oder unfähig waren, die Steuer zusammenzutreiben. Wenn durch einen Brand des Städtchens oder durch einen anderen Unglücksfall der Kahal zu zahlen unfähig ward, verteilte die Kreisdirection dessen Steuer auf die übrige» Kahalen des Landes. Deshalb erlaubten die kaiserlichen Behörden den Kahalen nicht, neue Schulden ohne besondere Erlaubnis zu machen, damit ihre Steuerkrast erhalten werde, dann ließen sie ihnen den Fond der Krupka, welcher zur Bestreitung der Geineindeanslagen diente, und hauptsächlich aus den Beiträgen für geschlachtetes Vieh gebildet wurde Vordem eigneten sich die Krupka die Herren und Domänen an, wodurch die Existenz der Kahalen untergraben wurde, welche schon bei der Annexion Galiziens bedenklich verschuldet waren. Durch diese That half die Regierung den jüdischen Gemeinden auf die Füße, indem sie ihnen die Autonomie zusicherte. Als später die „Ordnung" ein Ende nahm, wurden die Juden, welche die Steuer von 400 Gulden nicht entrichten konnten, von de» kaiserlichen Behörden, wie eine Art Gesindel verfolgt. Es wurde befohlen, sie aus dem Lande zu treiben, was allerdings zum Ziele nicht führte, weil die Nachbarländer auf ihrem Gebiete ausgewiesene Bettler nicht dulden wollten. Diese verlangten Unterstützung von dem heimatlichen Kahal, Beiträge wurden ihnen bei der Generalversammlung der ganze» Gemeinde bewilligt. Solche Arme duldete der Kahal auf seinem Gebiete längstens drei Tage, er war verpflichtet dem Mittellosen Reisespesen in den benachbarten Kahal zu geben, und den Krüppeln überdies noch einen Begleiter zu verschaffen. Den Kahalrabbinern erkennt die „Ordnung" das Recht des Fluches zu, was bekanntlich der katholischen Kirche nicht erlaubt war. Es ist allerdings wahr, daß einen wichtigeren Fluch ausschließlich der Landesrabbiner niit Zustimmung des Guberniums verhängen durfte, aber auch der Fluch untergeordneter Bedeutung ward zur fürchterlichen Waffe in de» Händen der Kahalrabbiner: durch denselben hielten sie die ungebildete Masse ihrer Stammesgenossen, in Gehorsam, mittels des Cherem hemmten sie die ungehorsamen Elemente in den Kahals; dieser Fluch gestattete nicht, daß die reichen Juden durch die Konkurrenz die armen unterdrückte», und daß sich christlicher Handel und Gewerbe entwickle. Es nützten also die Privilegien nicht, damit der Fluch nur in jüdischen Streitigkeiten gebraucht werde, wenn es sich um Ermittelung der Wahrheit handelte, und zu dessen Ausspruche die Erlaubnis des Landesrabbiners verlangt werde- Die Juden hatten sich einer eigenen Wechselordnung zu erfreuen. Ihre jüdischen Wechselblankette (inamera),s) quittierten die kaiserlichen Behörden für staatlich zulässig. Der Unterschied zwischen einem kursierenden und einem jüdischen Wechsel war evident; denn dessen Protestation war ohne Sicht des Rabbiners, oder seines Tuchov") unmöglich, zum Beweise, daß die Unterschrift des Schuldners auf dem Wechsel nicht gefälscht ist. Für ärmere Händler war die Mamera von Vorteil, denn sie schützte dieselbe» vor dem Falliment, wenn ihnen die Unternehmung mißlang. Dem Rabbiner gehörte das Recht der unmittelbaren Execution mittels Verpfändung der Effecten und Gefängnis an. Die ") -lawera statt Wechselblankett ist aus dem hebräischen Worte wawar entstanden; vgl. G. Wolfes Schrift die 310, Tckanoth p 59, wonach mamrani itl est nach jüdischen Rechten „Verfaßte Obligation" bedeutet. Das Wolf dunkle Wort ist nun aufgeklärt. MG.