Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 11 (1.11.1890)
- Date
- 1890-11-01
- Page
- Seite 256 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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erhält er dann nach getlhaner Arbeit nicht den Lohn, so hält man gleichsam sein Leben zurück. Wer den Arbeiter, der seinen Lohn verlangt, von einem Tag auf den andern verweist, bet bedrückt den Arbeiter. Davor warnt schon Salomon der Weise: „Sage nicht, heute mußt du gehen, komme morgen wieder, dann werde ich bezahlen, wenn du schon; heute in der Lage bist." Sagt der Herr: Du hast das Geld sicher bei mir, doch ich folge es dir nicht aus; so ist er ein Räuber, welcher den Armen des Gebrauches seines mühsalp Erworbenen beraubt?) ■; Außer dem Lohne hatte der Arbeiter auch noch Kost zu erhalten, wenn es im Orte so gang upd gäbe war. War nur üblich Obst und Erfrischungen ähnlich dem modernen Mein oder Schnäpschen zu verabreichen, mußten sie gegeben werden! auch weün sie gar nicht bedungen waren.») Nur eine Beschränkung erfahren die Arbeiter hei ihren Ansprüchen auf Verköstigung von Seiten des Herrn, daß ne nicht etiva Anspruch erheben dürfen als Nachkommen Abrahams, Jsaks und Jakobs auch fürstlich bewirtet zu werden; sie können nur die für die Arbeiter ortsübliche Kost verlangen. In drastischer Weise stellt die Mischnah das Entsetzen eines Mannes dar, der wohl nicht gesetzeskundig, aber mit den Gewohnheiten seiner jüd. Brüder und deren Schwächen wohl vertraut war, als er in Erfahrung brachte, daß sein Sohn jüdische Arbeiter dingte und ihnen nebst dem Lohne auch noch die Kost versprach. Weißt du auch, rief er ganz Verzweifeltaus, was du, mein Sohn, angerichtet hast? Wenn wir jetzt jene wohlbekannte Hoftafel,!die Salomon täglich anrichten ließ, jenen Arbeitern vorsetzen, welche sich Nachkommen der Patriarchen zu sein rühmen, werden wir noch immer nicht in ihren Augen unserer Verpflichtung, sie zu verköstigen, nachgekommen sein, werden ihren Ansprüchen noch immer nicht genügt haben. Eile daher, deinen Fehler gut zu machen und sage ihnen, ehe sie noch die Arbeit beginnen: Die Arbeitsbedingungen können nur dann in Kraft treten, wenn ihr euch mit einer Kost begnügt, die aus Brot und Hülsenfrüchten besteht. Der Arbeitsgeber hätte sich allerdings diese Verlegenheit ersparen können, wenn er sich mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut gemacht hätte, welche besagen: Die Kost hat nur die für die Arbeiter ortsübliche zu sei». Abgesehen von der Ortsgepflogenheit, den Arbeitern Kost zu geben, hat jeder Arbeiter das Recht voil den Früchten, mit welchen er bei seiner Arbeit beschäftigt ist, nach Belieben essen zu köiuten, jedoch nur während der Arbeit, ehe die Arbeit so vollendet ist, daß die Abgaben davon gegeben werden können; auch darf er von denjenigen Früchten geiueßen, mit welchen er selbst beschäftigt ist, ohne daß sein Herr ihn daran hindern darf. Jedoch ziemt dem Arbeiter, sich einer gewissen Mäßigung und Zurückhaltung zu! befleißen, und gewiß nicht mehr zu verzehren als sein Taglohn beträgt, damit er nicht in Folge seiner Unmäßigkeit die Arbeit verliere?) Das innige Verhältnis uild die rührende Anhänglichkeit, welche sich durch menschliche Arbeitsgesetzgebung zwischen Herrn und Arbeiter herausgebildet hatte beweist folgende Erzählung im Talmud. Ein Galliläer vermiethete sich einst bei einem Herrn in Judäa auf einen Zeitraum von 3 Jahren zur Arbeit. Als die Zeit um war, gerade am Vortage des Versöhnungstages, nahm der Arbeiter Abschied von seinem Herrn und bat um den bedungenen Lohn um Weib und Kinder damit ernähren zu können. Ich habe leider kein Geld, sprach der Herr. So gib mir Frucht, bat der Arbeiter. Auch das bin ich nicht in der Lage, ') Bab. mez. 83 u. 110 u. Maimon. H. Sechir. c. 9 u. 11;? ebend. 3) ebend. u. Mainion. am angeführten Orte c. 9 u. 13.