Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 11 (1.11.1890)
- Date
- 1890-11-01
- Page
- Seite 255 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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aufgezählt'). Allerdings gab es auch , eine mildere Auffassung, die Raban Ganiliel, der Patriach, vertrat. Er wollte seinen ausnahmsweise würdigen Sclaven Tobi freilassen, und da ihm das strenge Gesetz im Wege stand, freute er sich seine» Wunsch erfüllt zu sehen, nachdeni er ihm einmal den Verlust eines Auges veranlaßt hatte. Dies scheint ihm aber nicht gelungen zu sein, doch nach seinem Tode betrauerte er ihn wie einen Angehörige», nahm Trostesbezeigungen entgegen. Diesen Umstand ebenso wie die Titel, die man seinen Sclaven beilegte, rechtfertigte er durch deren von anderen Sclaven ganz verschiedene Gesinnungs- Handlnngs- und Lebensweise'). Trotz des berechtigten Mißtrauens gegen die Sclaven hatte im gewissen Sinne das Judentum mehr als einen Versuch zur Aufhebung auch der heidnischen Sclaverei gemacht. Dieser bestand zunächst in dem Zwange zur menschlichen Behandlung der heidnischen Sclaven. Schlug Jemand seinem Sclaven oder seiner Sklavin das Auge aus, oder verdarb er es, schlug er ihm auch nur einen Zahn aus, brachte er ihm sonst eine sichtbare bleibende Verletzung bei, so erhielt der Sclave seine Freiheit. Der Todschlag eines Sclaven wurde bestraft. Ein heidnischer Sclave eines heidnischen oder jüdischen Herrn, welcher nach Palästina floh, wurde in Freiheit gesetzt und durfte nicht seinem Herrn ausgeliefert werden?) Die Sclaverei in Palästina war demnach grundverschieden von jener in allen heidnischen Ländern. Der jüdische Sclave verschwand in Palästina und bei den Juden allmälig ganz und gar, und der Arbeiter, der Taglöhner trat an dessen Stelle. Das Verhältnis des Arbeitgebers zu dem Arbeitnehmer war ein so wohlwollendes, fast freundschaftliches, daß der Arbeiter in seinem Herrn nur seinen Wohlthäter, seinen liebevollen Versorger sehen konnte. Die Arbeitszeit war gewöhnlich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bemessen; doch war für jede» Ort der herrschende Gebrauch, die Gepflogenheit maßgebend und in strittigen Fällen sogar ausschlaggebend. Selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeiter einen höhern Lohn zugestanden hatte, in der Voraussetzung, daß der Arbeiter sich dadurch bewogen finden werde, sowohl morgens, als abends länger als die gewöhnliche Arbeitszeit zu arbeiten, darf der Arbeiter dennoch nicht, wenn er es nicht aus eigenem Antriebe thut, dazu gezwungen werden, sobald nirgends im Orte die Arbeitszeit weiter ausgedehnt wird. Mit Schluß der Arbeitszeit muß dem Arbeiter der Lohn ausbezahlt werden. Der Tagesarbeiter konnte die ganze Nacht hindurch seinen Lohn einforder»; der Nachtarbeiter den ganzen Tag; der Stundenarbeiter jederzeit. Der Wochen-, Monats- und Jahresarbeiter verlangt seinen Lohn von der Zeit des Austritts und zwar: erfolgte dieser am Tage, den ganzen Tag, erfolgte er in der Nacht, die ganze Nacht und den darauf folgenden Tag. Das Gebot lautete: An demselben Tage sollst du ihm seinen Lohn geben, nicht soll die Sonne über ihn untergehe». Behält der Herr den Lohn zurück, so Übertritt er außer diesem noch ein fünffaches Gebot, nämlich: Nicht sollst du deine» Nächsten, nicht den armen Taglöhner bedrücken; nicht sollst du bei dir den Lohn des Arbeiters bis zum Morgen übernachten lassen; nicht soll die Sonne darüber uutergehen; nicht sollst du rauben. Wer da de» Lohn eines Arbeiters zurückhält, versündigt sich gegen ihn so, als hätte er ihm das Leben genommen; den» wie oft muß der Arbeiter mit Lebensgefahr die Bäume erklettern oder eine andere halsbrecherische Arbeit unternehmen und sein Leben aufs Spiel setzen; ') Gittin 38; *) Bab. kam. 74, b; Bcrach. 47. 3i Exot», c. 21 u. Deuteron. 23, 16 u Maimon H. Abad. c. 5.