Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 10 (1.10.1890)
- Date
- 1890-10-01
- Page
- Seite 223 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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I- — 223 — sogar empfohlen. Die Mühewaltung des Schreibens, welche dabei nothwendig würde» ist nicht einmal eine anstrengende Thätigkeit und unterstützt wie die ganze Beschäftigung die heiligen Zwecke, welche Man dabei zu fördern beabsichtigt. Hier kann demnach das Schreiben nicht als werkthätige Arbeit angesehen werden. Wenn das Schreiben dennoch nicht üblich ist und als allgemein verboten gilt, so ist dies nur eine formale Consequenz, um prophylaktisch Mißdeutungen und falsche Anwendungen beim Volke zu verhüten. Das Verbot des Schreibens am Sabbat hat also m dieser allgemeinen Ausdehnung keine sachlichen Gründe; es dient auch beim Unterricht heiligenden Zwecken. Wie aber ist es mit dem Verbot des Schreibens am Sabbat in den weltlichen Schulen und für de» weltlichen Unterricht, der geschäftlichen und nicht religiösen Zwecken dient? Prinzipiell muß nicht nur das Schreiben da am Sabbat aufgegeben, sondern auch der Unterricht unterbrochen werden. Man täuscht sich und Andere, wenn man glaubt und glauben macht, daß die geistige Betheiligung an weltlichen und geschäftlichen Unterrichtsgegenständen, denen jede religiöse Beziehung nicht nur fern liegt, sondern die religiösen Regungen sogar entgegenwirken, eine Entweihung des Sabbats nicht in sich schließt, so man sich nur des Schreibens als einer offenbaren, sichtlichen Handthätigköit enthalte. Die Schule dürste deßhalb am Sabbat von keinem jüdischen Kinde besticht werden, so die Unterrichtsgegenstände weltlichen und nicht religiösen Inhalts sind, weltliche und nicht religiöse Tendenzen verfolgen. Man kann freilich auch den geschichtlichen, geographischen uttd anderen Unterrichtszweigen eine religiöse, heiligende, geistig erhebende und sittlich veredelnde Richtung geben! aber eine solche wird weder in erster Reihe gefordert noch gesucht. Es ist einfach der Drang der Lebensverhältnisse, wenn religiös denkende Eltern ihre Kinder dennoch in die Schule schicken, aber sie täuschen sich wenn sie meinm, ihre Kinder dort durch Enthaltung vom Schreiben vor Sabbatentweihüng bewahrt zu haben. Die Betheiligung am Schreiben ist hier eine Unabweisbare Consequenz der Theilnahme qm Unterricht, nicht nur das Schreiben verletzt die Heiligkeit des Sabbats, sondern auch die Theilnahme an dem den Sabbatzwecken fern, ja entgegcnstehenden Unterricht, und gilt die Theilnahme am Unterricht als erlaubt ja notwendig, so auch das Schreiben für diesen Unterricht und während desselben. Am Sabbat nicht schreiben und doch am Unterricht theilnehmen, ist nur eine formelle Wahrung des Sabbatgesetzes und verletzt in gleicher Weise das Prinzip, wie diejenigen es verletzen, welche ihren Kindern am Sabbat die Schulmappe von christlichen Dienstboten nachtragen lassen (Thatsache!), um nicht das Verbot des Lastentragens zu übertreten. Schwere Gebetbücher werden anstandslos zyr Synagoge getragen, aber nicht leichte Bücher zur Schule! Man giebt dadurch zu, daß dort der Zweck ein heiliger und erlaubter, hier ein weltlicher utib verbotener ist. Man trägt das Rechenbuch.nicht zur Schule, aber benutzt es dort zum Rechnen, man macht die Rechnungen nicht schriftlich, aber wohl im Kopfe, selbst wenn es geschäftliche Zinses-Zins-Rechnungen sind. Das ist mehr eine Pflege des formalreligiösen, als innerlichreligiösen Lebens. Wir schädigen dadurch das Urtheil überden Werth unserer Religion im jüdischen und nichtjüdischen Publikum, und das ist von großem Uebel, das vermieden, und ein Nachtheil, der verhütet werden muß.