Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 10 (1.10.1890)
- Date
- 1890-10-01
- Page
- Seite 222 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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222 der Verhältnisse!auf die nachhinkenden Erörterungen der prinzipiellen Lehre und grundsätzlichen Theorie zu warten. Bis auf den heutigen Tag entscheidet sich diese noch nicht für die ohne die Lehre und trotz derselben zur Ausführung gekommene Praxis in Betreff des Schreibens am Sabbat. Auch in diesen Blättern ist jüngst diese Frage aufs neue erörtert worden, aber obwohl der richtige Grundsatz ausgesprochen worden ist, daß die Sache nicht nur von ihrer formalen Seite zu betrachten und zu beurtheilen sei, sondern auch von ihrer innerlich religiösen, worin das Wesen der religiösen Vorschriften liegt, werden uns doch nur rabbinische Discussior en über die religionsgesetzliche Seite der Frage geboten, welche zwar dahin führe», daß, obwohl prinzipiell das Schreiben am Sabbat verboten sei, dies doch in nichthebräischen Lettern, also für die Schule, gestattet werden könne, aber doch die innerlich religiöse Seite der Frage außer Acht lassen. Jndeß gewinnt die fortschrittliche Entwickelung auch bei dieser lediglich formalen Erörterung und rabbinisch-gesetzlichen Discussion, denn der Orthodoxie wird dadurch gesagt, daß die Art zu schreiben, wie sie in der Schule üblich ist und gefordert wird, ür die jüdischen Schüler religionsgesetzlich nicht verboten sei. Aber wir begnüzen uns nicht mit diesem formalen Resultate und fügen eine ergänzende Erörleruug über das Wesen, die innerlich religiöse Seite des Verbots, am Sabbilt zu schreiben, hinzu. Denn einerseits werden durch die freisinnige Entscheidung, daß es auch eine erlaubte Art zu schreiben gebe, die außerhalb des Religionsgesetzes Stehenden weder befriedigt noch gewonnen, andererseits steht t ieser Entscheidung, welche auch den Alten nicht unbekannt war, deren proHylaktische Maßregel gegenüber, auch die erlaubte Art, also jede Art des Schreibens am Sabbat zu verbieten, um dein urtheilslosen oder leichtsinnigen Volke, velches Unterschiede zu machen nicht versteht oder vermag, zur Uebertretung bei! Verbotes nicht Gelegenheit zu geben. Endlich auch würde nach dieser Entscheidung, das Schreiben in nichthebräischen Lettern unterschiedslos zu gestatten, da<> MMftliche Schreiben in gleicher Weise für erlaubt gehalten werden, wie dar Schreiben in der Schule, was, wenn auch formell zu bejahen, doch innerlich riligiös zu verneinen wäre. Der Sa ibat verbietet leibliche und geistige Arbeit zu werkthätigen Zwecken, alles aber, was zur Heiligung des Sabbats d. h, zur geistigen Erhebung und sittlichen Berede ung dient, ist nicht nur erlaubt, sondern geboten. Dafür heißt der Sabbat „Trg des Herrn"; er gehört Gott, nicht irdischen Zwecken. Die bekannten 39 Arbeits-Verbote werden nach dem Geiste der talmudischen Schule auf die Bibel z rrückgeführt, ohne daß diese Anlehnungen an das Wort der Bibel oft mehr als formeller Art sind; die Tendenz derselben ist aber, das Leben nach dem Geiste der Bibel zu entwickeln. So wird das Verbot des Schreibens am Sabbat auf die Unterbrechung der werkthätigen Arbeit am Sabbat beim Bau des Tempelzeltes in der Wüste zurückgeführt und dadurch begründet, daß die Signierung und Numerierung der einzelnen Baustttcke anr Sabbat habe sistiert werden müssen. Die Schreibthätigkeit des Kaufmanns, Handwerkers, Notars, Richters, rlc. ist geschäfts- und werkthätig und hat eine Beziehung zu den heiligenden Zwecken bei! Sabbats nicht. Der Schulunterricht, insoweit er Gegenstände des weltlichen inb geschäftlichen Lebens berührt, ist aus gleichem Grunde untersagt. Geistige Arbeit aber, zu heiligenden Zwecken, selbst wenn leibliche Mühewaltung damit religions-wissen verbunden, ist nicht untersagt. Darum sind Religionsunterricht, chaftliche Forschung, religiöse Vorträge und Predigten, mit denen oft viel leiblich« Anstrengung verbunden ist, nicht nur nicht verboten, sondern