Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 8 (1.8.1890)
- Date
- 1890-08-01
- Page
- Seite 173 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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173 gleicher Weise wie die zweite auch die erste Theorie zu unbestrittener Anerkennung gelangt ist, wie dies aus Sab. 103 a zu ersehen ist. Es wird nämlich das. auffallend gefunden, daß in der Mischna auch das Schreiben mit der linken Hand verboten wird, das doch nicht „die Art des Schreibens" sei. R. Jirmija, dessen auch in anderen Aussprüchen sich kundgebende sophistische Lehrweise: zu Zeiten auf das Schärfste niißbilligt wurde, meint, daß in dem betreffenden Passus von gelinkten Menschen die Rede sei. Da diese Benierkung so aufgefaßt wurde, als ob sie von dem ganzen Lehrsatz der Mischna zu verstehen wäre und dieser in Folge dessen wiederum nicht korrekt erschien, glaubte Abaje annehme» zu müssen, daß sich derselbe auf Menschen, bei denen beide Arme in gleicher Kraft dieselben Funktionen ausüben, beziehe. Nach der Ansicht R. Jakob's ist jener Lehrsatz im Sinne R. Jose's (s. S. 171) gehalten, dessen Theorie gemäß auch das Schreiben auf ungewöhnliche Weise als eine Sabbatverletzung angesehen werden müsse, sobald Buchstaben da» durch hervorgebracht werden. Der Widerspruch zwischen M. 3' u 5. entfällt nur durch die Annahme, daß in letzterer die Fälle aufgezählt werden, in welchen das Schreiben stets als ein ungewöhnliches erscheint. Maimonides (H. Sab. 11,14) und die ihm folgenden Decisoren (Ahron Kohen in Orchot Chajim 49a. u. a.) mußten, da die Theorie R Jose's, wie sie von R. Jakob aufgefaßt wird, in Sab. 12, 5 unberücksichtigt bleibt, folgerichtig auch das Schreiben mit der linken Hand in die dortige KtNegorie einreihen und den beiden gemaristischen Auslegungen zu 12, 3 Gesetzeskraft verleihen. Es liegt somit selbst in der kenntliche Buchstaben hervorbringenden Schreibthätigkeit keine Uebertretung des Säbbatgesetzes, wenn die Federführung nicht in gewohnter Weise stattfindet. Die Anstrengung ist in diesem Falle offenbar größer als bei gewöhnlicher Schreibarbeit, auch darf derselbe Zweck dabei erreicht werden, aber eine Sabbatverletzung wird darin doch nicht erblickt. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, daß auf diese Weise das Schreibverbot mit einem inneren Widerspruche behaftet wird, der es illusorisch erscheinen läßt. Aus dem Bisherigen hat sich uns ergeben, daß nicht jedes Schreiben .als eine am Sabbat verbotene Werkverrichtung anzusehen sei, ein angesehener Lehrer des Mittelalters, R. Joel b. Jsak Halevi aus Bonn (lebte im 12. Jahrh.) belehrt uns, daß auch zwischen den Schriften der verschiedenen Sprachen zu unterscheiden ist. Er stellt die Behauptung auf, daß, wenn in der Mischna das Schreiben „in jeder Sprache" verboten werde, damit nur die hebräische und die griechische Schrift gemeint sein können. Er begründet seine Ansicht damit, daß iin pal. Talmud für den Passus „in jeder Sprache," der so selbstverständlich erscheint, erst eine Erklärung gesucht und dann mit den Worten „Aleph. Alpha, Beth, Beta"') gegeben werde Demnach sei es nur verboten gewesen, hebräisch und griechisch zu schreiben. Er beruft sich ferner auf folgende Stelle in Bab. Kam. 80b: Für den, der in Palästina ein Haus kauft darf man selbst am Sabbat einen Kaufvertrag ausstellen2) — Am Sabbat? läßt sich das annehmen? — Es >),Die beiden letzten Worte fehlen im recipierten Texte. Die in der Mischna überflüssig erscheinenden Worte „in jeder Sprache" sollen wahrscheinlich nach dieser Erklärung darauf Hinweisen, daß das Schreiben von zwei Buchstaben auch in dem Falle, daß jeder von ihnen einer anderen Schrift angehört, verboten sei. *) In der Parallelstelle lBer. r. c. 47) ist nur von einer mündlichem Abmachung die Rede, bei welcher der jüdische Käufer dem nichtjüdiichen Verkäufer erklärtMorgen gebe ich dir so und so viel. Abraham b. David iTemim Deim No. l75) citiert diese Stelle, die bei ihm mit einem Zusatze versehen ist, besten Schluß auch in j. Sab. 1, 11 vorkömmt als J I iäiltäm 1