Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 8 (1.8.1890)
- Date
- 1890-08-01
- Page
- Seite 171 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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4 171 jeglicher anderen Sprache schreibt, macht sich der Gesetzesübertretung schuldig". Ueber den Grund, aus welchem nicht schon die Schreibung Eines Buchstabens verboten wurde, werden in Sifra (Ed. Weiß 16a) zwei Meinungen mitgeteilt. Der als allgemein hingestellten Anname, daß manchmal zwei Buchstaben eines Wortes, das man anszuschreiben beabsichtigt, schon ein Wort bilden können, (was bei einzelnen Buchstaben nicht der Fall ist), welcher R. Jehuda die Bemerkung hinzufiigt, daß in solchen Fällen manchmal auch schon ein Buchstabe doppelt geschrieben ein verständliches Wort darstelle, setzt R. Jose seine Meinung entgege», nach welcher eine bei der Errichtung der Stiftshütte vorgekomiuene Werkverrichtung hierfür als maßgebend erachtet worden sei. Man habe nämlich die Bretter, ans welcher sie zusannnengefügt wurde, mit Buchstaben nnnieriert, um zu erkennen, in welcher Ordnung dieselben aueinanderzureihen seien, wonach also durch Bezeichnung zweier Bretter schon die Möglichkeit, ihre Zusammengehörigkeit zu erkennen, erreicht worden sei'). Der Verfasser der Mischna (1. c.i nimmt beide Meinungen (in umgekehrter Reihenfolge» ans und will dainit in Bezug auf den früher aufgestellten Lehrsatz statuieren, daß nach ersterem die zwei geschriebenen Buchstaben einen verständlichen Sinn haben müsse», was nach R. Jose nicht erforderlich erscheint.") Es wäre irrig, aus dieser Mischna folgern zu wolle», daß das Schreiben an und für sich als eine Arbeit angesehen wurde und in jeder Art verboten war, da in ihr selbst betreffs dessen Unterschiede statuiert werden, wie ans folgende» Lehrsätzen (Sab. 12, 4, 5) zu ersehen ist „Hat jemand mit Tinte, mit Farbstoff. mit Röthel, mit Gummi, mit Chalkanthum wie überhaupt mit einer Flüssigkeit, die eine kenntliche Spur zurückläßt, . . . geschrieben, ist er schuldig; hat er mit sonstigen Flüssigkeiten. mit Fruchtsaft, mit Straßenstaub, mit Federabfällen wie überhaupt mittelst eines Materials, dessen Spur nicht bleibend ist, Schrift hervorgebracht, ist er frei". Das zeigt, daß das Schreiben selbst, die Führung der Feder oder des Griffels, nicht als Werkverrichtung betrachtet wurde und daß iin Sinne der Halacha das Schreiben nur daun eine Arbeit zu nennen ist, wenn Buchstaben, die dauernd an der Schreibfläche haften, dadurch hervorgebracht werden. „Der Schreibende," lehrt daher Maimonides <H. Sab. 11, 15) mit Recht, „macht sich erst dann einer Verletzung des Sabbatgesetzes schuldig, weil« er eine Flüssigkeit, die kenntliche und haltbare Buchstabenbilder hervorbringt, z. jB. Tinte u. dgl. und ein Material, das dazu dienlich ist, z. B. Fell, Pergament, Papier, Holz u. dgl. zum Schreiben verwendet, schreibt er aber mit einer Flüssigkeit, die diese Eigenschaft nicht besitzt, z. B. mit Wasser u. dgl. oder selbst mit Tinte auf ungeeignetem Materiale wie etwa auf Pflanzenblätter u. dgl. ist er frei." Nach R. Ahron Halevi (bei R. Nissim zu ^ab. 104 Ii) ist das Schreiben mit Wasser oder niit Stoffen, die keine kenntliche Schrift hervorbringen, sogar von Vorneherein gestattet. Wir haben soniit einen Modus, bei welchem es nicht dem geringstem Bedenken unterliegt, sich am Sabbat nach Belieben mit Schreibarbeit zu beschäftigen. Wenn nian sich bei derselben einer Flüssigkeit Erwähnung bedurft hätte (s. Lipm. Heller z. St.). Wahrscheinlich sind Buchstaben nichthebräischer Schrift gemeint, indem nämlich der Passus „in jeder Sprache" nur als eine Bestimmung zu dem letztangeführten Objekte aufzufassen ist. ') Anders lautet die Erklärung Maimonides (Comm. z Mischna I. c.). *) Die in Sifra als allgemein hingestellte Ansicht wird hier als Meinung N Jehuda's bezeichnet, weil er dieselbe durch seine Bemerkung ergänzt und das in ihr ausgesprochene Princip von ihm anerkannt wird. 15*