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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1890-08-01 · Heft 8 (1.8.1890) · p. Seite 170

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 8 (1.8.1890)
Date
1890-08-01
Page
Seite 170 (sequence 2)
Language
German
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170 es mit dem Sck reibverbote für Sabbate und Festtage, das in neuerer Zeit Gegenstand allgemeinem Aufmerksamkeit geworden ist, habe und die eigentlichen Grenzen desselben festzustellen. Es fei uns hier noch gestattet,-zu bemerken, daß wir die bei Behandlung religionsgesetzlicher Fragen gewöhnlich angewandte juristische Beweismethode nicht für die allein richtige halten können. Religiöse Vorschriften wollen zunächst tach ihrem tieferen Geistesgehalte, nach dem ihnen innewohnenden Heilszwecke erforscht und von diesem Standpunkte aus auch in ihren Einzelheiten in Betracht genommen seiy. Eine blos nach ihrem buchstäblichen Sinne und formalen Inhalte sich richtende Interpretation derselben hat oft zur Folge, daß das summum jus summa injuria auch auf dem Gebiete der Gottesverehrung seine Parallele findet und in dem, was als pflichtmäßige Religionssatzung statuiert wird. Alles eher zu finden ist als Religion. Wie von diesem Gesichtspunkte aus das genannte Schreibverbot zu beurteilen wäre, wollen wir hier nicht untersuchen, sondern blos an der Hand der Vorschriften und Lchrmeinuiigen, die uns über dieselbe zugekoinmen sind, zügen, daß er keineswegs eine so umfassende Geltung hat, als gemeiniglich angeiomminen wird. Nach der Mischna <Sab. 7, 2) macht derjenige, der am Sabbat zwei Buchstaben schreibt, sich einer Uebertretnng des Sabbatgesetzes schuldig, indem durch dasselbe neun unb dreißig Arbeiten verboten werden, zu denen auch das Schreiben gehört. Ueber den Ursprung dieser Ueberlieferung hat sich keine bestimmte Kunde erhalten. In ei ter Baraita wird von R. Jehuda hanaßi als zweifellos vorausgesetzt, daß Mises dem Volke Israel jene neun und dreißig Arten von Werkverrichtung als am Sabbat verbotene Arbeiten bezeichnet, oder wie eine andere Version, als deren Autor R Nathan genannt wird, will, vom Sinai die diesbezügliche Ueberlieferung empfangen haben (s. Mechilta zu 2B. M. 35, 1; Sab. 70ii, 97b), doch wird auf diese Annahme un Talmud kein großes Gewicht gelegt. Da diese Arbeiten indes als biblisch verboten galten, suchte man, so gut es gieiig, ihren Ursprung aus dem Pentateuche nachzuweisen. Die älteste Begründung, auf welche schon ein Ausspruch R. Simon b. Hochais hinweist, bestand darin, daß die Zahl von tenchs, in denen das Wort .,M<'laclm"‘ < Werkverrichtnng) vorkömmt, entspreche (s. j. Sab. 7, 2 ') Aus be Schreiben mit be dazu bediente (Al *) Die Bei e Maimonibes verfiel nenn und dreißig Arbeiten eben so vielen Stellen des Pentab. Sab. 49b vgl. R. Changnel z. St. nach dem Texte in Elieser b. Nathan's Sammelwerke Nr. 356 und Mareh hapaniin zu j. Sab. I. v.). Nach Samuel!>. Nachmani sollen in den von der Errichtung des Stiftszeltes handelnden Pertateuchabschnitten die Worte ..Aboda“ (Dienst) und „Melacba-1 neun und dreißig mal zu finden sein. Eine diese Zahl bestätigende Andeutung wurde auch in 2. B. M. 35, 1 gefunden: es ist indes mit aller Anslegungskunst nicht gelungen, jener Schultradilion eine auch nur im Entferntesten genügende biblische Basis zu verleihen. In weiterer Darstellung des Sab. 7, 2 erwähnten Schreibverbotes enthält die Mischna (das. 12, 3 f.) betreffs desselben noch mehrere Einzelbestimmungen, von welchen n ir zunächst die folgenden hierhersetzen: „Wer mindestens zwei Buchstabens, sei es mit der rechten oder mit der linken Hand, sei es einen Buchstaben doppelt oder zwei verschiedene Buchstaben oder auch zwei Schriftzeichen ,vonn bei Fragestellung in ber Gemara z. St. folgert Riccchi, baß das rechten Hanb als verboten galt, auch wenn ma» sich nicht der Feder erct Eliahu z. St.), daran ist jedoch hier sicherlich nicht gedacht worden.!»tung des hier gebrauchten Wortes steht nicht fest (vgl. d. Comm. z. St,), ht darunter Buchstaben als Zahlzeichen, was aber kaum einer besonderen

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