Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 7 (1.7.1890)
- Date
- 1890-07-01
- Page
- Seite 151 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2969669-2969933-2969941--2951-2976634- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
151 am 6. August 1850 den Statutenentwurf dem Rat' mit einem von Jonas Bondi verfaßten, scharfgehaltenen Schreiben. „Bei den zerrütteten gesellschaftlichen Verhältnissen — heißt es darin — der Jahre 1848 und 1849 ist es dem Vorstande, welchem eine langjährige Erfahrung zur Seite stand, sehr schwer geworden, ein den wahren Bedürfnissen der Gemeinde entsprechendes Statut zu Stande zu bringen; er hatte manche unreife und unpraktische Idee zu bekämpfen, man wollte an kleinere Gemeindeverhältnisse einen größeren Maßstab anlegen, wodurch das innere Band nur zerrissen worden wäre, man mußte Zeit gewinnen, um einen langsamen Läuterungsprozeß durchzumachen. Dieses ist ein Hauptmoment der Verzögerung, daß erst heute diese Arbeit aus unseren Händen hervorgeht. Wir gedenken nicht der anderen Widerwärtigkeiten, welchen wir unterworfen waren, daß der Referent oft alle Lust und Liebe verlieren mußte, in seinen Arbeiten sortzusahren, und sie nur zu oft eine Zeit lang der Vergessenheit anheimfallen mußte, bis die schmerzlichen Gefühle vernarbt waren." Der Vorstand bemerkte weiter in diesem Schreiben, daß Herr Oberrabbiner I)r. Frankel im Allgekneinen mit seinem Statutenentwurfe einverstanden sei, sich aber in einzelnen Punkten Begründung seiner abweichenden Ansichten Vorbehalte, denen er, der Vorstand, nicht entgegenstehe, wohl aber wahrscheinlich der Ausschuß, der seinerseits Abänderungen Vorschläge und in einer Anlage zu begründen versuche. „So sehr der Vorstand bemüht war, die irrige Auffassung des Äusschusses zu berichtigen, blieb letzterer dennoch beharrlich bei seinen Ansichten." Da sie factische Unrichtigkeiten enthalten, hatte der Vorstand eine Widerlegungsschrift beigefügt. Der Vorstand bittet nun „unerwartet eines weiteren Vorgehens uiit dem Statute, die Punkte wegen der Formierung des Vorstandes und des Ausschusses herauszunehmen," dieselben zu bestätigen und „baldthunlichst eine Neuwahl des Vorstandes nach den neuen Grundsätzen anzubefehlen, da wir lange genug unter sehr erschwerenden Verhältnissen unsere Bürde getragen." Namentlich wich die Ausschußmehrheit vom Vorstand darin ab, daß sie — wie wir heute sagen müssen, mit Recht, — an Stelle der Schlachtsteuer eine direkte Steuer freiwillig, eventuell mit Abschätzung, setzen wollte. Freilich fehlte es auch nicht an persönlichen Reibungen. Vorsteher Jonas Bondi begründete wenige Wochen nach der Statutseinreichung —- 19. September 1850 — sein Gesuch an den Rat um Enthebung vom Amt also: „Machinationen Einzelner paralysieren die Thätigkeit des Vorstandes, der Dresdener Anzeiger ist Tummelplatz anonymer Angriffe gegen denselben. " Der Rat reichte den Statutenentwurf ein, das Kultusministerium vernahm sich mit dem Justizministerium. Dies stellte fest, daß nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung die inländischen Juden den hierländischen christlichen Staatsangehörigen im Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte völlig gleichstehen, somit die hiesige Religionsgemeinde künftig in allen dieselbe in dieser Eigenschaft angehenden Angelegenheiten, also auch in Verwaltungs- und Rechtsstreittgkeiten, durch die zu wählenden Gemeindevorsteher vertreten sei. Auf Vortrag des Kultusministeriums genehmigte der König die Bildung eines einheitlichen Verwaltungskörpers nach Art der Landgemeindeordnung, bestehend aus 3 Vorstehern und 6 Deputierten und das Kultusministerium wies (Verordnung der Kgl. Kreisdirektton vom 1. November 1852.) den Stadtrat an, nunmehr den eingereichten Statutenenwurf unter Berücksichtigung einiger hiernach erforderlichen bez. angeordneten Abänderungen endgiltig festzustellen und dann zur Äestättgung wieder einzureichen. Das so redigierte Statut wurde am 28. Dezember 1852