Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 6 (1.6.1890)
- Date
- 1890-06-01
- Page
- Seite 134 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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134 Erstlingsarbeit:1 gelehrter Werke stellung an die Zeuge» anwesenden Rabbiners, den sog. großen Judeneid, fordert. Es bezweckte zwar, wie es im Eingang heißt: „Entfernung unnötiger und unpassender Ceremonien", hat abjx noch genug des Abschreckenden und Anstoßenden beibehalten. Auch dieses Gesetz ist nach einem gutachtlichem Berichte des Dr. Frankel entstanden. Er pildete die Grundlage und Veranlassung seiner wissenschaftlichen l „Die Eidesleistung der Juden", der dann eine reiche Anzahl folgte. Der Judeneid von. 1840 ward, infolge meiner Vor- ....._.... ... Ständeversammlung vom 26. Januar 1867 und auf Grund ständischer Ermächtigung durch Verordnung vom 3. August 1868 wieder um ein Stück gemildert, indem die Ermahilnng des Rabbiners, der Pentateuch und die Anwesenheit der weiden schriftgclchrtcn Zeugen ivcgfiel. Eine vollständige Beseitigung des Jldeneids, die ich in einer Petition an den Landtags vom 25. November lp69 und schließlich als Abgeordneter in der zweiten Kammer 1876 beantragte, führte das Gesetz vom 20. Februar 1879 für Sachsen und für alle Eidesleistungen herbei, noch bevor die Reichsprozeßordnung von 1877 ihn am 1. Oktober 1879 für den Civil- und Strafprozeß in ganz Deutschland aufhob. _ ' der letzte, gesetzlich begründete Unterschied in der Rechtsn jüdischen Bekenntnisses gefallen, nachdem ihnen die bürgerliche Damit ist stellung der Sachs und staatsbürgerl che Gleichberechtigung 1849 durch Einführungsverordnung zu den Grundrechten lassen und auf r liederholte Vorstellungen des Gemeinderats der israelitischen Geineiudc zn Drq! verfassungsmäßig 3. Juli 1869 hol dann für das norddeutsche Bundesgebiet, in seiner Erweiterung von 1870 für da kenntnisscs Hergel Gestattung des jüdischer Jnuungs lassenen Meister *) „Die (Sib Dr. Z. Frankel, Obgr und Leipzig in der forme! vom 2. Mär, Brocken ist daselbst 2) Meine tag des Königreichs Ipruch stehenden Bestli gewährt, 1851 bei Aufhebung der Grundrechte ^ur Zeit besden von 1863 und 1864 durch Gesetz vom 3. Dezember 1868 sichergestellt worden war. Das deutsche Bundesgesetz vom deutsche Reich, alle aus der Verschiedenheit des religiösen Beiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte auf und Hob namentlich hervor, daß die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeindeimb Landesvertretung und zur Pekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenn! nisse rmahhängig sein soll. —i Bis zu dieser gesetzli chen Lichtung 'ihrer Rechtslage hatte die israelitische Religionsgemeindei M Dresden innerhalb dreier Jahrzehnte nmncherlei Strömungen zu nberwivdew .Ihre Vertreter wurden nicht müde, zur Erreichung jenes Ziels bei N egierung und Ständen 'vorstellig zu werden, die Gemeinde >ihrer Synagoge den Grund- und Eckstein dieser ihrer Hoffnung. 1843 hatten der Vorstand (Di-. Beer, Jonas Abraham Bondi, Wolf Simon Len, Wilhelm Schie, Levi Wallerstein) den Kammern eine, wieder von Dr. Beer ve faßte Vorstellung uni Verleihung der bürgerlichen Ehrenrechte, zünftigen Klein- und Ausschnitthandels, Freigabe der Zahl meister, . Aufhebung des Verbotes, wonach die wenigen zugelur jüdische Lehrlinge annehmen und nur mit selbstgefertigten esleistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung von rabbiner der israelitischen Gemeinde zu Dresden und Leipzig." Dresden Hlrnoldischen Buchliandlung 1840. Vorrede. S. III. Die alte Judeneides- 1800 mit ihren beschwörenden Ermahnungen und ihrem Gemisch hebräischeres ab ged ruckt. hrift: Die Rechtsverhältnisse der Juden in Sachsen, Petition an den Land- Lachsen um Aufhebung der mit §• 33 der Verfassungsurkunde in Wiedevmmungen. Buchdruckerei von Hellmuth Henkler in Dresden.