Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 6 (1.6.1890)
- Date
- 1890-06-01
- Page
- Seite 127 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2969669-2969933-2969940--2924-2976606- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 127 — damit diese Schulen geschlossen, die Lehrer als Gotteslästerer dem Abscheu der Menschheit und ihrer Glaubensgenoffen und als Verderber der Jugend der strengen Strafe der Gesetze überliefert werden. Seid ihr aber dazu nicht im Stande, wie ihr es nie wäret und nie sein werdet, so bedenkt, daß unerwiesene Verleumdungen auf das Haupt derer zurückfallen, von denen sie ausgegangen sind." Gegen die insbesondere damals so oft vernommene Forderung, daß, bevor von einer Emanzipation die Rede sein könne, die Juden zunächst sich vom Ceremonialgesetze zu emanzipieren hätten, machte Rießer geltend, daß die vom Staatsgesetze vorgezeichneten Pflichten von Allen auf gleiche Weise erfüllt werden, daß gleiche Strafen und Nachteile Alle, die es an jener Erfüllung fehlen lassen, treffen sollen, ohne daß dabei die Berufung auf eine individuelle religiöse Meinung als Entschuldigungsgrund gelten könne. Diesen Grundsatz haben die Gesetzgebungen allex politisch civilisierten Staaten, Amerika, Frankreich, Holland, die meisten deutschen Staaten teils stillschweigend, teils ausdrücklich angenommen und er hat in der religiösen Ansicht der Juden auch nicht die mindeste Schwierigkeit gefunden. Denn in keiner Religion ist, die Heiligkeit des bürgerlichen Gesetzes so tief begründet, wie in der jüdischen, weil, im Gegensatz zu anderen Religionen, das Judentum das Staatsgesetz einer göttlichen Quelle zugeschrieben hat. Hieraus folgt auch, daß die Beobachtung des Ceremonialgesetzes der Erfüllung einer durch das Staatsgesetz vorgeschriebenen Pflicht nachstehen müsse. Alle Rabbiner haben daher einstimmig das Waffentragen am Sabbat für erlaubt erklärt. Nirgends existiert zu Gunsten der Juden eine Exemtion von einer Pflicht gegen den Staat aus Rücksicht auf ihre Ceremonifllgesetze und nirgends wird eine, solche Exemtion von ihnen in Anspruch genommen. Dennoch hörte man in den deutschen Ständeversammlungen als einen Grund gegen die Zulassung der Juden zu Staatsänitern den bezeichnen, daß der Staat ihnen kein Amt anvertrauen könne, dessen getreue Vollziehung die Uebertretung eines ihrer Ceremonialgesetze zur Voraussetzung hat, selbst wenn sie ihrer religiösen Ueberzeugung nach die Uebertretung derselben für vollkommen erlaubt halten. Daß aber, sagte man, die deutsche Gesetzgebung in dieser Beziehung mit größerer Schonung gegen das religiöse Gewissen ihrer Unterthanen zu Werke gehe, als andere Staaten, finde seine Erklärung in der zarten Rücksicht, die in Deutschland auf die Religion genommen werde. „Wunderbar," sagt Rießer, „daß von den Schwierigkeiten, die in unserer Religion liegen und von jener zarten Rücksicht auf das Gewissen allein nur da die Rede ist, wo eine solche Pflicht mit einem Rechte, das uns vorenthalten werden soll, in Verbindung steht^ nie aber da, wo es sich um eine bloße Verpflichtung handelt. Kein deutscher Staat hat darüber Skrupel empfunden, den Juden die Militärpflicht aufzuerlegen, auf die Gefahr hin, daß er am Sabbat die Waffen führe und als gemeiner Soldat alle einem solchen obliegenden Verrichtungen übe. Aber den Offiziersdegen zu führen — das ist eine Sünde und dazu den Juden veranlassen, wenn er auch noch so bereit dazu, dessen noch so würdig wäre, das ist ein Schritt, dem ein delikates Gewissen widerstrebt." Und an einer anderen Stelle sagt er: „Wer im Kampfe für das Vaterland sein Blut zu verspritzen verpflichtet und sich nicht gleicher Ansprüche an dieses Vaterland mit dem an seiner Seite kämpfenden Mitbürger bewußt ist, wer eben in diesem Gebiete seine Zurücksetzung am lebhaftesten fühlen muß, weil er des einzigen Lohnes für vergossenes Blut, des Lohnes der Ehre, für verlustig erklärt ist, für den ist das Schlachtfeld eine Schlachtbank, nicht ein Feld der Ehre."