Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1890-03-01 · Heft 3 (1.3.1890) · p. Seite 60

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 3 (1.3.1890)
Date
1890-03-01
Page
Seite 60 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2969669-2969933-2969937--2848-2976527
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

0 entity mentions (1 not found in this text)

V -60bald von dem einer nicht orthodoxen Gemeinde versehen lassen, ohne daß sie, seien es die Parteien, seien es die Rabbinen, ein religiöses Hindernis obwaltend fänden. Bon den drei Söhnen einer anderen Rabbineraütorität der „orthodoxen israelitischen Durchführungs-Kommission", des Wallendorfer orthodoxen Rabbiners P. Singer, der anläßlich der ersten Aufwartung dieser Kommission bei Ew. Excellenz deren Führer war, ist der eine Rabbiner der orthodoxen Rimaßombater, der Andere der V^rpalotaer Status quo ante- und der Dritte der Lipto Szent-Miklöser Kongrcßgemeinde. Vo» jene» vier Oberrabbinern, die als Bevollmächtigte der Rabbiner der „orthodoxen israelitischen Kultusgemeinden" wegen Abänderung der von dem Vorgänger Ew. Excellenz im Jahre 1884 im Verordnnngswege festgestellten Rabbinerqualifikation ein Majestätsgesuch einreichten, hat der eine, der Eisenstädter orthodoxe Rabbiner Salomon Kntna, den Rabbiner der Szabadaer Kongreßgemeinde znm Bruder. Einer der Brüder des Verbder orthodoxen Rabbiners, Koppel Reich, eines Aufsichtsmitgliedes der orthodoxen „Durchführungs-Kommission" ist der Rabbiner der Kongreßgemeinde in Baän, sein anderer Bruder wirkte üis vor Kurzem, da er in einer größeren mährischen Gemeinde in derselben Eigenschaft eine Anstellung erhielt, in der Bonihäder Kongreßgemeinde als Rabbiner. Ja, einer der berühmtesten orthodoxen Rabbiner, den feine Partei für eine so große Autorität hält, daß sie ihn mit der Ueberwachüng dex Prüfungen an der Preßburger Jeschiba betraute, der orthodoxe Rabbiner von, Bösing nämlich, hat erst vor einigen Monaten seinen Schwiegersohn persönlich^als Rabbiner der Status quoante-Gemeinde in Maros- Vasärhely installirt. Und doch besteht im letzteren Orte eine besondere orthodoxe Kultusgemeinde. Pas Memorandum gelangt zu dem Resultate, daß, wenn dies geschehen konnte, ohne daß die Gemeinden daran Anstoß genommen hätten, es ein vollgiltiger Beweis dessen ist, daß von zwei israelitischen Konfessionen, von religiösen Gegensätzen im Judentum nicht die Rede sein kann. Das Memorandum wirft nun einen Rückblick auf die Geschichte der Konzession in den letzten 20 Jahren und führt mehrere sonderbare Fälle von Gemeindegründungen (so in Temesvär, Galgocz und Neupest) vor, welche zeigen, daß verletzte Eitelkeit, Laune, Willkür, der Drang, sich den Gemeindelasten zu entziehen, oder auch Gewinnsucht im Allgemeinen die Triebfedern des Austritts aus den bestehenden Gemeinden und der Gründung besonderer Gemeinden waren und daß an alldem die Gewissensfreiheit gar - wenig Antheil hatte. Es kam vor, daß in verschiedenen Gegenden des Landes wohnhafte Israeliten mit Umgehung der für ihren Wohnort kompetenten Gemeinden sich zur Gründung einer Kultusgemeiude vereinigten oder daß die israelitischen Bewohner einer Ortschaft sich nach ihrem Belieben mehreren Kultusgemeinden anschlossen. Es ist daher kein Wunder, daß die Kultusgenieinden, da sich ihre Mitglieder jederzeit durch Austritt ihrer Steuerverpflichtung entziehen konnten, in der Entwicklung ihrer Einrichtungen geheiümt waren, daß sich ferner auch gegen die Matrikelführung immer mehr die Klagen mehrten, so daß in den Jahren 1880—82 zahlreiche Munizipien die Regelung des israelitischen Matrikelwesens in Adressen beim Reichstag urgirten. In dem Cirkularerlaß Z. 1191 v. 21. Juni 1888, in welchem Trefort die Angelegenheiten der isr. Kultusgemeinden regelte, heißt es u. A-: „Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Kongreß-, orthodoxen und Status quo ante-Gemeinden insgesammt sowohl vom staatlichen Standpunkte, als auch vom Gesichtspunkte der Könfession, als zu ein und derselben Religionsgesellschaft gehörig zu betrachtest sind, weil rlnsere Gesetze nur einerlei Israeliten

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.