Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 3 (1.3.1890)
- Date
- 1890-03-01
- Page
- Seite 55 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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55 Das bisherige Verbot in den Vorstädten und in der Neustadt zu wohnen, ward aufgehoben (bis dahin bedurften die Juden ärztlicher Zeugnisse und behördlicher Genehmigung, um dort nur im Sommer verweilen zu können!) Die lästige und kostspielige Conceffionsabgabe für Neuvermählte (30 bis 40 Thaler) fiel. Eine Verordnung vom 20. Dezember 1984 unterstellte auf Antrag der Stände den jüdischen Cultus und die jüdischen Schulen der Oberaufsicht des Cultusministeriums. Das erste und bedeutungsvollste Ergebnis dieser Unterstellung war das Gesetz vom 18. Mai 1837, welches „den jüdischen Glaubensgenossen sowohl zu zu Dresden, als zu Leipzig gestattet, an einem jeden dieser Orte in eine Religionsgemeinde sich zu vereinigen, und als solche ein gemeinschaftliches Bet- und Schulhaus zu haben." In diesem Gesetz ist ebensowohl dje traurige bisherige Lage, als der mit ihm erzielte Fortschritt gekennzeichnet durch die Bestimmung: das gesetzliche Verbot, wonach Juden Grundstücke nicht besitzen dürfen, sowie das gesetzliche und ortsstatutarische Verbot, wonach sie weder eine Synagoge errichten, noch einen besonderen Ort zur gemeinschaftlichen Verrichtung ihrer Ceremonieen, überhaupt nur einen Privatkultus habe» dürfen, sei in soweit aufgehoben, damit sie sich entweder durch Ankauf uitb passende Einrichtung eines vorhandenen Gebäudes, oder durch Erwerb eines Bauplatzes und Neubau ein gesneinschaftliches Bet-und Schulhalls errichten können. ' Die bisher üblichen Privatsynagogen — mit Ausnahme derjenigen fiir ausländische Meßbesucher in Leipzig — sollten aufgehoben werden. Dies Gesetz ist noch heute Vielen wie es scheint unbekannt. Denn es ist mir vorgekommen, daß auswärtige Behörden nicht wußten oder nicht wissen wollten, daß die hiesigen Juden eine Religionsgemeinde bilden, und diese mit dem geringerwerthigen Namen einer Religionsgenossensshaft oder Religionsgesellschaft belegten. t i Wer in der Geschichte der Juden mehr sieht und Tieferes erkennt als einen Wechsel zwischen Flut und Ebbe von Zurücksetzungen! und Verfolgungen, wer ihr geistiges Wesen erfaßt: dem muß es hochbedeutend erscheinen, daß in Sachsen — im Gegensatz zu manchen andxren Staaten — ihnen das Licht zuerst auf idealen,, aiif geistigen, Gebiete zuteil wurde, noch bevor! ihr materielles Geschick sich klärte. Das Gesetz von 1837 wandelte — zunächst in! Dresden und Leipzig — die Judenschaften um in Religionsgemeillßen, den Privatkultus in einen öffentliche», die zuerst verbotene, dann geduldete, in eine gesetzlich zugelaffene Religion, die religio toleruta in eine recepta. Und diese erfreuliche Wandlung vollzog sich unter der Gunst der Regierung und der Stände durch die rege Arbeit im Schooße der kleinen Religionsgemeinde, insbesondere des vr. Beer lind des, zunächst und zumeist auf seine Anregung gewählten Oberrabbiners vr. Frankel. Am 30. April 1835 war der Rabbiner Abräham Lewy — eigentlich nur „More Zedek," Religionslehrer — verstorben. Schon am 7. Mai 1835 verordnete das Cultusministerium, der Stadtrat solle die hiesige israelitische Gemeinde bedeuten, daß das Ministerium hiirsichtlich des neuzuwählenden Rabbiners die wegen dessen wissenschaftlicher Prüfung etwa nötige V irkehrung, sowie die Bestätigung der Wahl selbst sich Vorbehalte. Die Gemeinde solle daher darauf 4