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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1890-02-01 · Heft 2 (1.2.1890) · p. Seite 38

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 2 (1.2.1890)
Date
1890-02-01
Page
Seite 38 (sequence 14)
Language
German
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38 die Religions- und die Gewissensfreiheit prinzipiell angenommen hat und da es den Prinzipien der Religionsfreiheit geradezu widerstreitet, wenn die Mitglieder einer Konfession durch den Beschluß der Majorität zur Annahme einer mit ihren Glaubensdogmen in Wiederspruch stehenden Organisation gezwungen werden . . . möge der Kultus- und Unterrichtsminister . . . insolange die Gesetzgebung keine eingehendere Verfügung trifft, bei Gewährung staatlichen Schutzes und staatlicher Hilfe, die etwa behufs Durchführung der Beschlüsse des israelitischen Kongresses angesprochen werden dürften, in Gemäßheit der obigen Prinzipien Vorgehen und die diesfällig bereits getroffenen, den obigen Prinzipien etwa widerstreitenden Verfügungen sistiren." Daß dieser Beschluß zwei israelitische Konfessionen geschaffen. können wir auH demselben nicht heranslesen. Zum zweiten Male beschäftigte sich das Abgeordnetenhaus mit unseren Angelegenheiten, als eine ansehnliche Anzahl der isr. Kultusgemeinden und die isr. Kongreßkommission sich einen neuerlichen Beschluß des Abgeordnetenhauses in unserer Organisations-Angelegenheit erbaten. Am 30 März 1871 verhandelte das Abgeordnetenhaus diese Eingaben und beschloß auf Antrag des Petitionsausschusses, daß „nachdem die israelitische Religionsangelegenheit eine alle Interessen beruhigende und auch jenen Prinzipien entsprechende endgiltige Lösung bei Gelegenheit der Schaffung eines auf jede Religion auswirkenden Gesetzes über die Freiheit und Gleichheit der Religion und des Gewissens erhalten kann, diese Petitionen vom Hause derzeit zur Kenntnis genommen und dem Kultus« und Unterrichtsminister zu dem Behufe hinausgegeben werden, daß derselbe sie studieren und bei seinen eventuell zu unterbreitenden Vorschlägen bezüglich der Organisierung der israelitischen Konfession berücksichtigen möge." Zum (dritten Male entschied das Abgeordnetenhaus am 12. März 1880 in unserer Angelegenheit. Die orthodoxe israelitische Durchführungs-Kommission machte die rechtliche Natur des israelitischen Landes-Schulfonds streitig. Nach der Entscheidung des Hauses sollen diese Fonds derartig verwaltet werden, „daß sie der Kultur der gesammten vaterländischen Judenschaft dienende ungarische Anstalten seien". Ebensowenig wie die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses treffen die allerhöchsten Entschließungen Sr. Majestät Verfügungen über „orthodoxe" und „neologe" Israeliten, die als zwei von einander verschiedene Konfessionell zu betrachten wären. (Alls alledem geht hervor, daß weder die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, noch die allerhöchsten Entschließungen Sr. Majestät zwei israelitische Konfessionen geschaffen haben und daß in Gemäßheit des Inhalts dieser Entschließungen von dem Bestände zweier israelitischen Konfessionen nicht die Rede sein könne. (Schluß folgt). Wonais schau. Am 29. Dezember starb in Honn Herr Ih°. gitbroig Philipps««, geb. am 28. Dezember 1811 zu Dessau. Früher Rabbiner in Magdeburg (1834—1862) übersi^delte er später nach Bonn, wo er ganz seinen litterarichen Arbeiten lebte. Der Heimgegangene, der Begründer und Nestor des jüdischen Publicistik stand durch die Herausgabe der ^Allgem. Ztg. des Judentums" (gegr. 1837im Mittelpunkte der Bewegungen innerhalb des Judentums und hielt sich, soweit sich dies mit seiner zum Praktischen hineigenden Natur vertrug, zu den Bestrebungen der Männer, die eine Reform des Judentnms in Wissenschaft und Leben anbahnten. Mann-

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