Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 2 (1.2.1890)
- Date
- 1890-02-01
- Page
- Seite 37 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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37 Punkt abwarten, wo die Eintracht wieder hergestellt sein wird, da ich die Aufgabe der Gesetzgebung in kirchlichen Dingen so verstehe und auffasse, daß die Legislative nur die Aufgabe haben 7önne, in das Gesetz zu inartikulieren und mit der Autorität des Gesetzes nur. das zu versehen, was von den Betreffenden bereits angenommen wurde. Ich bitte nun die geehrten Herren, die so freundlich waren, bei mir zu erscheinen, in der von mir bezeichneten Richtung mitthätig sein zu wollen, damit ehestens jener Zeitpunkt erreicht werden könne, wo es möglich sein wird, der Legislative eine einheitliche Organisation zu unterbreiten. (Eljenrufe.) Der Minister ließ sich alle Mitglieder der Deputation einzeln vorstellen, reichte Jedem die Hand und verabschiedete sich dann von den Herren in freundlichster Weise. * Nachstehend lheilen wir den Inhalt des oben erwähnten Memorandums mit: Ew. Excellenz! Ew. Excellenz haben die auf die „Erklärung von 239 Rabbinen" gestützte Eingabe der „orthodoxen israelitischen Durchführungs-Kommission" an die israelitische Landeskanzlei mit der Aufforderung herabzusenden geruht: „daß dieselbe auf Grund der mitgetheilten Sachschriften in dieser Angelegenheit, ob nämlich von zwei verschiedenen israelitischen Konfessionen die Rede, sein könne, unter Darlegung ihres eigenen Standpunktes eine gutächtliche Aeußerung abgebe." Diese Angelegenheit hat uns nun der Präsident der genannten Kanzlei vorgelegt und wir glauben nicht gegen Ihre hohen Intentionen zu handeln, indem wir uns erlauben, unseren Standpunkt in der Sache unserer Konfession zu kennzeichnen und bei dieser Gelegenheit unsere ergebenste Bitte betreffs der Regelung unserer konfessionellen Angelegenheiten mittelst eines Landesgesetzes zu unterbreiten. Die erwähnten Rabbiner stellen die Behauptung auf, daß orthodoxe und neologe Israeliten zwei ganz verschiedene Konfessionen bilden, deren Anhänger kirchlich und religiös in keiner Gemeinschaft miteinander leben können. Zur Entkräftung dieser Behauptung brauchten wir nur einfach zu erklären, daß wir von der Existenz orthodoxer und neologer Israeliten, die zwei verschiedene israelitische Konfessionen bilden würden, keine Kenntnis besitzen, daß es ferner kein Landesgesetz giebt, das zwei israelitische Konfessionen untexscheiden würde. Wir erlauben uns, Folgendes zum Gegenstand der Beleuchtung zu machen. I. Begründen die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses und die a. h. Entschließungen Sr. Majestät den Bestand zweier israelitischer Konfessionen? II. Kann von „zwei israelitischen Konfessionen" vom Gesichtspunkte des Judentums die Rede sein oder sind im Leben unserer Konfession Erscheinungen wahrzunehmen, welche als unverkennbare Anzeichen dafür zu betrachten wären, es sei der aufrichtige Wille der Israeliten, sich in zwei besonderen Konfessionen zu konstituiren, deren Anhänger weder in Familien-, noch in Religionsgemeinschaft miteinander verbleiben können? Das Abgeordnetenhaus hat seit dem israelitischen Kongreß vom Jahre 1868/69 dreimal in Angelegenheiten der Israeliten Beschlüsse gefaßt. Erstens als man sich dafür verwendete, daß die Durchführung der Beschlüsse des isr. Kongresses in Schwebe belassen werden möge. Diese Eingabe wurde mit einem Beschlüsse erledigt, wonach „in Anbetracht dessen, daß baä Abgeordnetenhaus