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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1886-10-01 · Heft 10 (1.10.1886) · p. Seite 226

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
6 (1886)
Issue
Heft 10 (1.10.1886)
Date
1886-10-01
Page
Seite 226 (sequence 10)
Language
German
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226 Rechtssachen geschlichtet, nach diesen Briefen wird die Ordnung des Gottesdienstes und des Gemeindelebens festgesetzt. Und in diesem eigentümlichen Schrifttume, in diesem Briefschatze finden wir denselben Edelmut ausgesprochen, dieselbe Reinheit ausgeprägt, welche wir in den Sammelschriften dieser Zeit gewahrten. Auf eine Anfrage, ob man von einem mohamedanischen Bürger Zinsen annehmen dürfe, er» iedert Amrain: Es sei als Ergebnis der talmudischen Diskussionen festzuhaltei, inan dürfe von den Nichtjuden ebensowenig wie von den Juden Zinsen annehmen. Man könnte vielleicht für die Erlaubnis eines gewissen indirekten Vorteiles, 511111 Beispiele der Annahme der Rückzahlung in Goldwährung für geleistete Silbermünze sprechen, da das mohamedanische Gesetz dies den Bürgern gestattet, jedoch sollen alle, die sich Jünger und Nachfolger der Weisen nennen, auch solchen! Vorteil ablehne».') — Aus einer Stadt, in welcher kein jüdischer Richter amtlich bestellt war, wird Scherira folgender Fall vorgelegt: Die Vorsteher, Aeltesten und Gesetzeskundigen luden einen Mann vor, gegen den eine Klage auf Zahlung einer Schuld angestrengt war. Er wurde zur Leistung verpflichtet, es gebrach aber diesem Kollegium an Macht, seinem Urteile Geltung zu verschaffen. Dürfen Zeugen und Äelteste und Sachkundige vor das nichtjüdische, im Orte bestehende Richteramt treten und Anzeige machen, um dem Rechte zum Siege zu verhelfen? . . Der Gaon respondiert: Sie dürfen und müssen dies nach religiöser Vorschrift auch dann, wenn der Kläger ein Nichtjude wäre und der Jude verurteilt werden müßte. Auch geben wir immer, so fügt der Lehrer hinzu allen jüdischen Richtern Aufträge in diesem Sinnes) — Wie soll es am Sabbate mit den christlichen Sklaven zu halten sein, fragt eine spanische Gemeinde. Kann man die Knechte zur strengen Ruhe nötigen? Die Erwiederung lautet: Die Ruhe dsss Sklaven am Sabbat ist eigentlich eine Vorschrift, die nur teilweise von seinem Herrn ausgesührt werden kann. Dieser darf dem Leibeigenen keine Arbeiten auftragen, hat die Pflicht, ihm Ruhe zu gönnen, soll ihm allerdings auch den Weit und die Bedeutung des Sabbates nahelegen. Will aber der Sklave das strenge Gesetz in Bezug auf Mühen und Arbeiten, die seine eigene Person betreffen, nicht einhalten, so kann der Herr ihn nicht seiner Freiheit berauben.3) — Ein Hauch zarten Wohlwollens weht uns auch aus diesen Briefen entgegen. Alle Verhältnisse des Daseins trifft ein milder Blick, zu allen Kreisen bfer Gesellschaft fließt ein sanftes Wort. — Israelitische Gemeinden hatten sich ganz von der Sitte der Väter losgesagt und fdlgten dem Verkünder einer neuen Lehre. Nun aber wollten sie zurücktreten in den alten Bund. Natronai im 8. Jahrhundert schreib! wiederholt, und giebt den Auftrag, daß man sie nicht abweise, daß man sie mit Brudertreue aufnehme. 4) — Zwischen zwei Familienhäupter bestand lange harte, böse Feindschaft. Oft und laut hatten die Worte des gegenseitigen Hasses die Stadt durchtönt. Betreffs des Rechtsanspruches eines Dritten solltesder eine Mann gegen den andern Zeugnis geben. Das Schulhaupt entscheidet: Die Meinung jenes alten Lehrers ist maßgebend, die dahingeht: „Niemals könne der Haß so tief im Herzen eines Israeliten wurzeln, daß er Falsches aussag« n würde, um seinen Feind zu verderben."3) Innig und tief wie das Wohlwollen erfaßt unsere Zeit alle großen, sittlichen Gedanken. Nennen die Stoiker vier Haupttugenden, — so scheint auch ') R. ®. Schaare Zedek IV. 2, 20. -) R. G A. Schaare Zedek IV. 7, 4.^) R. A d. Gaonen ed. Harkavy II. *) R. G. Ä. Scha. Zedek HI. 5, 7.. ») Daselbst IV.'P, 16.

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