Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 6 (1886)
- Issue
- Heft 10 (1.10.1886)
- Date
- 1886-10-01
- Page
- Seite 223 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2969669-2969919-2969930--1771-2976384- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
223 nicht auf die Priester» gleichsam als auf die Väter der Gemeinde übertragen, daß sie Gelübde aus Uebereilung und Unbedachtsamkeit auf Verlangen und Reue des Gelübdeablegers nach sorgfältiger Prüfung ihrer Gründe lösen können. Diese Ermächtigungserteilung hat keine biblische Begründung und war als Notbehelf und Notwendigkeit von der Tradition zugestanden (Maimonides h. Nedarim VI. 2). Ausdrücklich lehrt die Mischnah darüber: „Die Ermächtigung zur Auflösung von Gelübden schwebt in der Luft, sie hat keine biblische Begründung für sich."') Daher die öftere Abmahnung vom Gelübdethun, das von vornherein als Sünde betrachtet wurde. Dieses Gelübdeauflösen hat durchaus nicht den Charakter einer Absolutionserteilung, die dem Judentume völlig fremd ist. Es bedarf keines Priesters hierzu, sondern nur eines Gelehrten» eines Gesetzeslehrers; auch dieser wurde später als entbehrlich erachtet und wurden anstatt dessen drei besiebige Männer, die nicht unwissend sind, als gleichbevollmächtigt gehalten. Dieselben haben keine Macht, eine Sühne zu erteilen, sondern sollen das Gelübde und' die Gründe seiner Ablegung prüfen und erwägen, ob durch die Auflösung desselben keinem Anderen Schaden zugefügt werde oder irgend eine religiöse Institution Schaden erleide u. a. m. Ausdrücklich heißt es: „Wer ein Gelübde gegen seinen Nächsten ablegt, dem darf dasselbe nur in dessen Gegenwart und mit dessen Einwilligung gelöst werden."*) Der ganzen traditionellen Anordnung liegt die Idee zu Grunde, die Israeliten vor Gesetzesübertretung zu schützen, gleichsam nach dem Aussprüche: „Bevor er es verboten genieße, erlaube man es ihm, damit er davon erlaubt esse." Eine weitere Vorsichtsmaßregel in dieser Beziehung war eine spätere Anordnung: „Wer da will, daß seine Gelübde während des ganzen Jahres keine Gültigkeit haben sollen, spreche beim Eintritt des Jahres: Jedes Gelübde, das ich ablegen werde, soll nichtig sein." . Aber das hat nur Geltung, wenn er sich dessen beim Gelübdeablegen erinnert 3) In der nachtalmudischen Zeit, etwa gegen Ende des siebenten Jahrhunderts, veranstaltete man als Eingang zum Bersöhnungstag, also zum Anfang des Gottesdienstes, am Abend vorher eine feierliche Zitierung einer besonders dafür abgefaßten Gelübdeauflösungsformel mit dem Anfangsworte „Kolnidre", nach der dieselbe genannt wird. In derselben erklärt der Vortragende im Namen und mit Uebereinstimmung der versammetten Gemeinde sämmtliche Gelübde als. aufgelöst, damit die einzelnen bei etwaiger Uebertretung von dieser Sünde frei werden. Diese Formel lautete damals noch: „Von dem vergangenen Bersöhnungstag bis zu diesem Bersöhnungstag" und hatte zum Ziele, die Israeliten nicht mit den Sünden etwaiger Uebertretungen von Gelübden in den Bersöhnungstag einziehen zu lassen. Von denselben sollten sie sich erst reinigen, ehe sie Versöhnung von Gott erflehen; eine Handlung, die in den talmudischen Aussprüchen über die Bedingungen der am Bersöhnungstage zu erlangenden Versöhnung ihre Begründung hat. Das war die Grundidee zur Einführung des „Kolnidre", am Abend des Versöhnungstages. Hierzu kommt, daß auch der 10. Tischri, der Versöhnungstag, in Ezechiel 40, 1 „Neujahr" heißt, also die Anordnung im Talmud für den Neujahrstag als auch für den Bersöhnungstag gelten konnte. Doch gab es bald bei Einführung dieses Ritus nicht unbedeutende Sttmmen, die sich entschieden gegen diese Neuerung erklärten und das „Kolnidre" mit allen ihnen zustehenden Mitteln bekämpften. Es gehörten zu den Gegnern des „Kolnidre" der Äaon R. Natronai (710) in Sura; er sagte: Chagiga S. 10a. *) Jore dea h. Nedarim 228. 17. *) Nedarim S. 63b. vergl. Jore dea 201. 3.