Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 6 (1886)
- Issue
- Heft 10 (1.10.1886)
- Date
- 1886-10-01
- Page
- Seite 222 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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222 Derselbe lautet in wörtlicher Uebersetzung: „Alle Gelübde, Entsagungen, Bannungen und Schwüre (Eelübdeschwüre), die wir geloben, schwören, bannen und uns versagen (als Verbot uns auferlegen), von diesem Versöhnnngstag bis zum (nächsten) Versöhnungstag, der für uits zum Guten eintreffen möge, alle bereue ich, sie sollen gelöst, erl assen und amgehoben, ungültig und nichtig sein, nicht bleiben und fortbestehen. Unsere Gelübde seien keine Gelübde, unsere Versagungen keine Versagunge >, unsere Schwüre (Gelübdeschwüre) keine Schwüre." „Es werde verziehen der ganzen Gemeinde der Söhne Israels, auch dem Fremden, der unter ihnen wohnt, denn das ganze Volk sündigte aus Versehen" (4. M. 15,26). Dieses den Gottesdienst des Versöhnungsabends einleitende Gebetsstück wurde von Judenfeinden zum Gegenstand dm öffentlichen Anklage und Verleumdung, die Juden nehmen für die Eide des ganzen Jahres an dem Versöhnungstage Absolution! Solche auf krasser Unkenntnis beruhende Verleumduug bedarf keiner Zurückweisung, ihr Lngenwerk ist zu offenbar. Es ist in diesem Gebetsstück von keinen Eiden vor Richtei n und Obrigkeiten die Rede, sondern nur von Gelübden, und bei diesen wieder nicht von Gelübden gegen Andere, sondern einzig von Gelübden gegen uns selbst, durch die chir uns etwas versagen, die keinen Anderen usdrücklich durch die Worte: „was wir uns auferlegen, ausgesprochen. Der Ausedeutet keinen Eid, sondern nur Gelübde- 4. Mos. 30, 3 in dem Abschnitte von Geelübde ablegt, oder einen Schwur thut, sich nicht schwächen, Alles, wie es aus seinem st klar, daß wir in diesem Bibelvers unter zwar den, durch welchen wir uns etwas veriesem Gebetsstück. Im Gegenteil spricht sich d Besorgnis vor Uebertretung etwaiger aus aß wir aus derselben auf die Gewissen- und Eiden bei den Juden zu schließen »en als uns selbst betreffen. Dies wird uns versagen," dH. als Verbot druck „Schwüre", in diesem Stück schwur, ganz wie sich dieses Wort i lübden findet: „So ein Mann ein etwas zu versagen, er darf sein Wo Munde gekommen, soll er thun." „Schwur" nur den Gelük deschwur, rin sagen, zu verstehen haben, ebenso in in der ganzen Formel eine Furcht u Uebereilung gethaner Gelübde aus, Hastigkeit bei Ablegunc von Gelüb' berechtigt sind. Doch ist nicht diese Apologetik das Ziel unserer Arbeit, vielmehr beabsichtigen wir hier d ese Formel an sich und in ihrer geschichtlichen Bedeutung und Einführung zu besprechen. Vor allem erklären wir, um jedem weitern Mißverständnisse vorzub mgen, daß wir mit dieser Arbeit weder für die Abschaffung, noch für die Erhaltung dieses Rituals eintreten, sondern jede Parteilichkeit fern zu halten uns bestreben. Der liturgischen Formel liegt das Gelübdegesetz zu Grunde, welches wir zum Verständnis derselben hier vorausschicken müffen. Mit Hinweisung auf d:n Artikel „Gelübde" in unsrer Real-Enzyklopädie, wo ausführlich darüber gesprochen wird, bemerken wir, daß nach 4 M. 30,3: „er soll sein Wort nicht entheiligen, ganz wie es aus seinem Munde gegangen, soll er thun," jede durch das Gelübde auferlegte Verbindlichkeit von Entsagungen u. s. w. als Allgültige Verpflichtung gleich anderen religiösen Gesetzen zu betrachten ist. Bei Gelübden aus Uebereilung oder Unbedachtsamkeit vor deren Folgen war die traditionelle Bestimmung, daß solche Gelübde von einem autorisierten Gelehrten oder durch drei andere Männer, die einige Gesetzeskenntnisse besitzen, auf Verlangen und auf ausdrücklich ausgesprochene Reue mit Angabe von Gründers nach Prüfung derselben und deren Folgen gelöst werden können. In 4. M. 30, 6. 7. u. 11—16 sind die Bestimmungen, daß der Vater die Gelübde seiner To,hier und der Mann die Gelübde seiner Frau lösen oder lösen lassen kann. Die Tradition hat diese Ermächtigung auch auf die Gelehrten,