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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1902-11-01 · Heft 11 (November 1902) · p. Seite 258

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
22 (1902)
Issue
Heft 11 (November 1902)
Date
1902-11-01
Page
Seite 258 (sequence 18)
Language
German
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258 mal die Namen der beiderseits Beteiligten oder Zeugen genannt waren. In der Gegenschrift der „Badenia", die für jeden Vorfall Zeugen namentlich aufführt, waren die antisemitischen Korporationen auf schwerste belastet. — Einzig auf das sich in den wesentlichsten Punkten völlig widersprechen Aktenniaterial hin, ohne jedes Verhör der Beteiligten oder Zeugen, erfolgte, die Entscheidung zu Ungunsten der „Badenia", die gegnerischen Korporationen blieben straflos. — Die zur Begründung des nunmehrigen dauernden Verbotes angeführten Vorfälle sind größtenteils so geringfügiger Natur, daß sie dem mit den Universitätsverhältnissen Vertrauen wie mit den Haaren herbeigezogen erscheinen, umsomehr, als gerade in Heidelberg von Mitgliedern anderer Korporationen weit mehr und weit schwerere, die öffentliche Ordnung ernstlich gefährdende Verfehlungen erfolgt sind, ohne daß gegen die Korporationen disziplinarisch eingeschritten wurde. Bedenklich erscheint auch, daß ein harmloser Studentenstreich ohne jegliche thatsächliche Feststellung lediglich in mysteriösen Andeutungen zur Urteilsbegründung herangezogen, wird. Die Vermutung ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, daß für den Senat in der Hauptsache andere Gründe als die in der Motivirung der Aushebung angegebenen entscheidend gewesen sind. Das eigentliche Motiv ist iibrigens zienilich offenherzig zugestanden worden: Als kurz vor der Suspension zwei Badenen bei dem Universitätsrichter über antisemitische Beleidigungen seitens inkorporirter Studenten, von denen sie anderweitige Genugthuung nicht erhalten konnten, Beschwerde erhoben, erklärte dieser unter Hinweis aus eine Bestimmung, wonach eine Verbindung suspendirt werden l > kann, wenn durch ihr Bestehen die akademische Disziplin gefährdet wird: Seines Erachtens müsse die „Badenia" aufgehoben werden, weil ihre Existenz den anderen Korporationen Anlaß gebe, sie zu insultieren, und dadurch der akademische Friede gestört werde; er wisse, daß der Senat thun werde, was er sage. Der einzige Ausweg sei die Ablegung der die Provokationen verursachenden Couleur. — Diese Aeußerungen kennzeichnen die Sachlage: die antisemitischen Korporationen nehmen an der bloßen Existenz einer jüdischen Verbindung, besonders aber an ihrem Couleurtragen, das sie als Schändung des Eouleurwesens betrachten, Anstoß. Die | dadurch entstehenden Störungen des Friedens sind dem Senat lästig. Anstatt aber f nun die antisemitischen Korporationen für ihre Provokationen zu bestrafen und daf durch Ruhe zu erzwingen, beseitigt der Senat die alleinstehende jüdische Verbindung, i\ ohne durch deren Verhalten triftige Veranlassung dazu zu haben! Dieser Standpunkt steht auf einer Höhe mit der Logik des Richters, von dem Chamiffo erzählt, daß er den Juden zum Ersatz, des eingeworfenen Fensters verurteilte, weil der Stein an dessen Kopf und nicht ins Fenster geflogen wäre, wenn er mit dem Kopfe stillgehalten hätte. — Im Jahre 1650 aus Anlaß des Abschlusses des ivestfälischen , Friedens, ließ der Rat der Stadt Nürnberg durch eine Reihe von damaligen > Künstlern, die zehn Jahre daran arbeiteten, einen kunstvollen Neptunbrunnen Herstellen, der in der Mitte des Marktplatzes aufgestellt werden sollte; wahrscheinlich

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